Beschluss
19 E 651/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1009.19E651.23.00
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Leitsätze
Gegen einen Beschluss über eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG findet keine Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statt (wie Sächs. OVG, Beschlüsse vom 17. Februar 2014 ‑ 4 E 13/14 ‑, juris, Rn. 3 f., und vom 8. Mai 2009 ‑ 1 E 45/09 ‑, NVwZ-RR 2009, 744, juris, Rn. 3 f. m. w. N.).
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen einen Beschluss über eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG findet keine Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statt (wie Sächs. OVG, Beschlüsse vom 17. Februar 2014 ‑ 4 E 13/14 ‑, juris, Rn. 3 f., und vom 8. Mai 2009 ‑ 1 E 45/09 ‑, NVwZ-RR 2009, 744, juris, Rn. 3 f. m. w. N.). Die Beschwerde wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Streitwertbeschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde statt gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2). Die Vorschrift erfasst, wie sich aus dem Hinweis auf § 63 Abs. 2 GKG im Klammerzusatz ergibt, nur einen Beschluss über eine endgültige Streitwertfestsetzung nach dieser Vorschrift, nicht hingegen auch einen Beschluss über eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, den der Kläger hier ausdrücklich zum Gegenstand seiner Streitwertbeschwerde gemacht hat. Gegen die Höhe des festgesetzten Streitwerts in einem solchen Beschluss können die Beteiligten Einwendungen nur im Verfahren über die Beschwerde nach § 67 GKG gegen den Beschluss geltend machen, durch den das Gericht seine Tätigkeit aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig macht (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG). Für die Verfahren nach der VwGO sehen die §§ 10 bis 18 GKG keine solche Abhängigmachung vor. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 ‑ 19 E 190/19 ‑, juris, Rn. 2 f., vom 21. Januar 2015 ‑ 19 E 39/15 ‑, juris, Rn. 2, vom 11. Juni 2013 ‑ 19 E 590/13 ‑, juris, Rn. 2; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 17. Februar 2014 ‑ 4 E 13/14 ‑, juris, Rn. 3 f., und vom 8. Mai 2009 ‑ 1 E 45/09 ‑, NVwZ-RR 2009, 744, juris, Rn. 3 f. m. w. N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. August 2012 ‑ 5 W 466/12 ‑, MDR 2012, 1315, juris, Rn. 4; Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 63 GKG, Rn. 22. Der Kostenhinweis ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).