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Beschluss

4 E 595/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1013.4E595.23.00
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Leitsätze

1. Soweit in Verfahren um die gewerbliche Betätigung ausweislich des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro zur Bestimmung der sich für den jeweiligen Kläger ergebenden Bedeutung abgestellt wird, liegt dem grundsätzlich die Vorstellung einer hauptberuflichen Betätigung zur Sicherung des Lebensunterhalts zugrunde.

2. Macht der Kläger jedoch etwa bezogen auf eine nicht hauptberufliche Beschäftigung unter Vorlage entsprechender Belege substantiiert einen anderen erzielten Jahresgewinn geltend, kann der nachgewiesene Betrag der Festsetzung des Streitwerts zugrunde gelegt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15.8.2023 geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit in Verfahren um die gewerbliche Betätigung ausweislich des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro zur Bestimmung der sich für den jeweiligen Kläger ergebenden Bedeutung abgestellt wird, liegt dem grundsätzlich die Vorstellung einer hauptberuflichen Betätigung zur Sicherung des Lebensunterhalts zugrunde. 2. Macht der Kläger jedoch etwa bezogen auf eine nicht hauptberufliche Beschäftigung unter Vorlage entsprechender Belege substantiiert einen anderen erzielten Jahresgewinn geltend, kann der nachgewiesene Betrag der Festsetzung des Streitwerts zugrunde gelegt werden. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15.8.2023 geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG entscheidet, ist unzulässig. Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 7.500,00 Euro beträgt die (einfache) Gerichtsgebühr gemäß § 34 GKG i. V. m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 224,00 Euro. Der Gebührensatz für das durch Rücknahme des Antrags beendete Verfahren beläuft sich gemäß Nr. 5211 Satz 1 Nr. 1 lit. a) und Satz 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG auf eine halbe Gebühr. Der Wert des Beschwerdegegenstands liegt deshalb jedenfalls unter 200,00 Euro, selbst wenn der Streitwert auf die geringstmögliche Wertstufe festgesetzt würde. Davon unberührt bleibt die Befugnis des Senats nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.1.2019 – 4 E 1118/18 –, juris, Rn. 3. Dementsprechend ändert der Senat den Wert des Streitgegenstands in diesem Einzelfall auf bis zu 500,00 Euro ab. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist im Hauptsacheverfahren gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. In Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes bestimmt sich gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG und beträgt nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, 57 ff.) in der Regel die Hälfte des in der Hauptsache anzusetzenden Betrags. Soweit in Verfahren um die gewerbliche Betätigung ausweislich des genannten Streitwertkatalogs auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro (so Nrn. 14.1, 15.4, 21.5, 54.1, 54.2.1, 54.3.1) zur Bestimmung der sich für den jeweiligen Kläger ergebenden Bedeutung abgestellt wird, liegt dem grundsätzlich die Vorstellung einer hauptberuflichen Betätigung zur Sicherung des Lebensunterhalts zugrunde. Vgl. so bereits: OVG NRW, Beschluss vom 13.11.1980 ‒ 4 B 1215/80 ‒, juris, Rn. 1 f. Macht der Kläger jedoch etwa bezogen auf eine nicht hauptberufliche Beschäftigung unter Vorlage entsprechender Belege substantiiert einen anderen erzielten Jahresgewinn geltend, kann der nachgewiesene Betrag der Festsetzung des Streitwerts zugrunde gelegt werden. Vgl. zu höheren Streitwertfestsetzungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 20.11.2011 ‒ 4 E 200/11 ‒, juris, Rn. 4, und vom 30.6.2017 ‒ 4 E 268/17 ‒, juris, Rn. 6. Hiervon ausgehend hat der Antragsteller unter Vorlage der entsprechenden Belege nachgewiesen, dass er mit der nur nebenberuflich mit einem geringen Umfang ausgeübten Dolmetschertätigkeit im Jahr bis zu 1.000,00 Euro erwirtschaftet. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist als Streitwert hiervon der hälftige Betrag, mithin bis zu 500,00 Euro anzusetzen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).