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Beschluss

19 B 435/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1016.19B435.23.00
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Leitsätze

Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Indizierungsentscheidung über die Jugendgefährdung eines Mediums nach § 18 Abs. 1 JuSchG sind die Verwaltungsgerichte nach den Regeln des Sachverständigenbeweises grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die von besonderer Sachkunde getragenen Erkenntnisse des Zwölfer-Gremiums nach § 19 Abs. 2, Abs. 5 JuSchG ohne weitere Sachaufklärung zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 6 C 18.18 -, BVerwGE 167, 33, juris, Rn. 48 ff.).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Indizierungsentscheidung über die Jugendgefährdung eines Mediums nach § 18 Abs. 1 JuSchG sind die Verwaltungsgerichte nach den Regeln des Sachverständigenbeweises grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die von besonderer Sachkunde getragenen Erkenntnisse des Zwölfer-Gremiums nach § 19 Abs. 2, Abs. 5 JuSchG ohne weitere Sachaufklärung zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 6 C 18.18 -, BVerwGE 167, 33, juris, Rn. 48 ff.). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 19 K 5453/22 VG Köln gegen die Entscheidung Nr. N01 der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien (Prüfstelle) bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz vom 7. Juli 2022 zur Indizierung des Buches „O.“ von J. stattzugeben. Die allein gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung erhobenen Rügen der Antragstellerin bleiben erfolglos. Die Antragstellerin macht geltend, die angefochtene Indizierungsentscheidung der Prüfstelle sei rechtswidrig, weil das verfahrensgegenständliche Buch keines der Merkmale des § 18 Abs. 1 JuSchG erfülle, insbesondere habe es weder unsittliche Inhalte noch wirkten die Inhalte verrohend. Das Verwaltungsgericht stufe die Entscheidung des Zwölfer-Gremiums lediglich als nachvollziehbar ein, ohne eine eigene Definition und Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale vorzunehmen. Damit hat sie keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass die Inhalte des Buches jugendgefährdend im Sinn des § 18 Abs. 1 JuSchG sind. Die gerichtliche Überprüfung der Indizierungsentscheidung ist dadurch gekennzeichnet, dass dabei die Feststellungen und die darauf beruhenden Wertungen der Prüfstelle zur Jugendgefährdung nach § 18 Abs. 1 JuSchG nach den verwaltungsprozessualen Regeln des Sachverständigenbeweises in die gerichtliche Entscheidungsfindung einfließen; diese vermitteln den Verwaltungsgerichten die Grundlagen für die richterliche Überzeugungsbildung. Die Prüfstelle, der nach den gesetzlichen Regelungen in § 17a Abs. 1 JuSchG die Zuständigkeit für die Indizierungsentscheidungen übertragen ist, ist insoweit einer Sachverständigenkommission gleichzustellen. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Feststellungen zur jugendgefährdenden Wirkung sowie die darauf beruhenden wertenden Einschätzungen eine besondere Expertise erfordern. Dem tragen die gesetzlichen Vorgaben mit der Zuständigkeit der Prüfstelle Rechnung, die mit ihrer besonderen personellen Zusammensetzung über eine Bandbreite an speziellem Fachwissen und praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet Jugendschutz und Kunst verfügt (§ 19 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2, § 20 JuSchG), deren Mitglieder weisungsunabhängig sind (§ 19 Abs. 4 JuSchG) und deren Indizierungsentscheidungen dadurch sowie durch das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit mit einer erhöhten Richtigkeitsgewähr ausgestattet sind (§ 19 Abs. 6 JuSchG). Dementsprechend sind die Verwaltungsgerichte grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die von besonderer Sachkunde getragenen Erkenntnisse des Gremiums ohne weitere Sachaufklärung zugrunde zu legen. Es genügt nicht, dass der Antragsteller sie durch Gegenvorbringen in Frage stellt. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 18.18 -, BVerwGE 167, 33, juris, Rn. 48 ff. Nach den Regeln des Sachverständigenbeweises gilt dies nicht, wenn begründeter Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit von Mitgliedern der Prüfstelle besteht, deren Erkenntnisse auf einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt beruhen, erkennbar inhaltliche Widersprüche aufweisen oder nicht nachvollziehbar sind. Eine unzureichende Sachaufklärung ist etwa dann anzunehmen, wenn die Prüfstelle ihre Feststellungen zu allgemeinen Tatsachen wie den Merkmalen zur Bestimmung des Kreises gefährdungsgeneigter Minderjähriger und den zu erwartenden Einflüssen inkriminierter Medien auf diese Minderjährigen oder die darauf beruhenden Wertungen nicht hinreichend fundiert, d. h. durch wissenschaftliche Untersuchungen, Erfahrungsberichte oder statistische Erhebungen belegt hat. Auch kann die fachliche Richtigkeit der Aussagen der Prüfstelle durch fachgutachtliche Äußerungen, etwa durch ein von einem Betroffenen vorgelegtes Gutachten, erschüttert werden. Die Vorlage eines Privatgutachtens, das sich kritisch mit Feststellungen und Wertungen der Prüfstelle befasst, reicht für sich genommen für eine Erschütterung nicht aus. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019, a. a. O., Rn. 51. In Anwendung dieses Prüfungsrahmens hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Indizierung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG, insbesondere die von der Antragstellerin angegriffene Eignung der Inhalte des verfahrensgegenständlichen Buches zur Jugendgefährdung voraussichtlich vorliegen. Es hat unter ausführlicher Darstellung und Berücksichtigung der Auslegung, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JuSchG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden haben, festgestellt, die Prüfstelle sei nach zutreffender Sachverhaltsdarstellung und auf der Grundlage der drei vorzunehmenden Prüfungsschritte zu der sachverständigen und mit wissenschaftlichen Quellen unterlegten Schlussfolgerung gelangt, dass der Inhalt des Buches geeignet sei, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, weil er verrohend wirke und Homosexuelle sowie Transsexuelle diskriminiere. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 7 ff. des Beschlusses). Die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin gehen am Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Überprüfung der Indizierungsentscheidung vorbei und sind nicht geeignet, die Tragfähigkeit der fachgutachterlichen Stellungnahme als deren Grundlage zu erschüttern. Mit ihrem Vorbringen, das Medium habe weder unsittliche Inhalte, noch wirkten die Inhalte verrohend, nimmt die Antragstellerin lediglich erneut eine eigene Bewertung der Inhalte des Buches im Hinblick auf deren Eignung zur Jugendgefährdung vor. Dies ist nach den vorgenannten Maßstäben unzureichend, um die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen sachverständigen Wertungen der Prüfstelle als nicht hinreichend fundiert, nicht nachvollziehbar oder fachlich unrichtig zu qualifizieren. Aus denselben Gründen führen auch die von der Antragstellerin gemachten Ausführungen zu den Begriffen der „Desorientierung“ und „Verrohung“ nicht weiter. Dass in dem Buch keine Mord- und Metzelszenen detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz nicht als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird, ist unerheblich, da die Antragsgegnerin ihre Einstufung als jugendgefährdend auf andere als diese Regelbeispiele stützt. Unabhängig davon benennt § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG solche Inhalte eben lediglich als Regelbeispiele für die Eignung von Medien zur Jugendgefährdung, welche die Voraussetzungen des Satzes 1 verdeutlichen. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019, a. a. O., Rn. 31. Entsprechendes gilt für die Rügen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe, ohne Belegstellen aus dem Medium zu zitieren, in den Diagnosen und Schlussfolgerungen des Autors einen Anreiz zur Gewalt gesehen und ohne eigene Subsumtion die Behauptung aufgestellt, das Medium würde sozial-ethisch desorientieren, weil es verrohend wirke und Homosexuelle diskriminiere. Die Antragstellerin zeigt damit nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Feststellungen und Wertungen der Prüfstelle insoweit entgegen den dargestellten Regeln des Sachverständigenbeweises rechtsfehlerhaft in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat. Insbesondere folgen daraus keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende oder unvollständige Sachverhaltsermittlung durch die Prüfstelle oder eine widersprüchliche oder nicht nachvollziehbare Würdigung im Zusammenhang mit der Einstufung des Buches als zur Gewalt anreizend. Die Prüfstelle hat vielmehr - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - nach Ermittlung des Aussagegehalts unter Benennung zahlreicher Textstellen nachvollziehbar erläutert, in welcher Weise der Inhalt des Werkes bei den maßgeblichen, als besonders gefährdungsgeneigt angesehenen Jugendlichen dazu führen könne, diese Vorurteile zu übernehmen, was sich in einem Empathieverlust, aber auch in einer erhöhten Gewaltbereitschaft gegenüber Menschen mit dieser sexuellen Orientierung ausdrücken könne. Auf diese Belegstellen sowie die entsprechenden Erläuterungen der Prüfstelle hat sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich gestützt. Darin liegt auch die von der Antragstellerin vermisste „eigene Subsumtion“ durch das Verwaltungsgericht, bei der gerade die Feststellungen und Wertungen der Prüfstelle Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung sind. Dass die Antragstellerin selbst der Auffassung ist, die in der Entscheidung der Prüfstelle und im Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgezählten Feststellungen erzeugten kein feindseliges Klima gegenüber Homosexuellen, genügt nach den oben dargestellten Maßstäben nicht, um die sachverständige Stellungnahme zu erschüttern. Eine fehlende Nachvollziehbarkeit der sachverständigen Wertung lässt sich ferner nicht mit dem Hinweis der Antragstellerin auf Textstellen der Bibel zur Homosexualität begründen. Ungeachtet des bereits vom Verwaltungsgericht betonten Umstands, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens sind, berücksichtigt dieser pauschale Einwand weder die bei der Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG zur Bestimmung des Aussagegehalts der Inhalte eines Mediums vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung noch die erforderliche Beurteilung, ob die inkriminierten Passagen in Bezug auf den Aussagegehalt des gesamten Mediums ins Gewicht fallen. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019, a. a. O., Rn. 32. Das schließlich geltend gemachte „Verbot der Tatbestandsschleifung“ und die zur Begründung angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 - und des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2016 - 2 StR 495/12 - betreffen die mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG besonderen Anforderungen an die Bestimmtheit von Straftatbeständen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Anforderungen an deren Auslegung. Für die hier vorzunehmende Auslegung des § 18 Abs. 1 JuSchG lassen sich daraus keine konkreten Vorgaben ableiten. Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 18.18 - (juris, Rn. 28 ff.) umfassend zur Auslegung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 JuSchG sowie zu den dabei erforderlichen Prüfungsschritten Stellung genommen und hat das Verwaltungsgericht dies auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Abs. 1 JuSchG für die Antragstellerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, der im Eilrechtsstreit zu halbieren ist. Zur Streitwertfestsetzung bei Indizierungsentscheidungen BVerwG, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 30. Oktober 2019, a. a. O. (insoweit unveröffentlicht); OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2022 ‑ 19 B 961/21 ‑, MMR 2022, 915, juris, Rn. 14, vom 3. März 2017 ‑ 19 A 544/16 ‑, juris, Rn. 16, vom 31. Oktober 2016 ‑ 19 B 1188/15 ‑, juris, Rn. 12, vom 24. Oktober 2016 ‑ 19 A 1467/15 ‑, juris, Rn. 18, und vom 1. April 2015 ‑ 19 A 3039/11 ‑, juris, Rn. 20. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).