Beschluss
19 A 1324/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1017.19A1324.23A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „Droht Antragstellern mit christlicher Religionszugehörigkeit im Fall einer Rückkehr nach Nigeria wegen der aktuellen dortigen Lebensbedingungen und unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EUGRCh oder Art. 3 EMRK?“. Zur Begründung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht gehe irrig davon aus, dass ihm nach mehr als sieben Jahren keine Verfolgung oder Ermordung mehr drohe, weder von der Familie der verstorbenen Frau seines Onkels, die Christen hassen würden und ihn auch in anderen Landesteilen Nigerias ausfindig gemacht hätten, noch von der Familie des getöteten Freundes oder von der Polizei im Zusammenhang mit der Tötung seines Freundes. In Nigeria herrsche religiöse Intoleranz gegenüber christlichen Gemeinden und komme es, wie es ihm widerfahren sei, zu Einschüchterungen und Morddrohungen gegenüber Christen. Zwischen Oktober 2021 und September 2022 seien laut Bericht des Hilfswerks Open Doors 5.014 Christen wegen ihres Glaubens in Nigeria ermordet worden. Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage fehlt es, unabhängig davon, ob sie in ihrer Pauschalität überhaupt einer generalisierenden Beantwortung zugänglich ist, bereits an jeglichen weiteren Darlegungen zu deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit. Eine Auseinandersetzung mit den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) findet nicht statt. Das Zulassungsvorbringen benennt im Übrigen keine bestimmten einschlägigen Erkenntnisquellen, denen sich hinreichend Konkretes zu einer existenziellen Gefährdung im gesamten Staatsgebiet Nigerias allein wegen der Zugehörigkeit zum christlichen Glauben entnehmen ließe und die damit auf eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Grundsatzfragen führen würden. Allein der Hinweis auf die in einem nicht näher bezeichneten Bericht des Hilfswerks „Open Doors“ genannten Zahlen zu in Nigeria wegen ihres Glaubens getöteten Christen sowie möglichen Verfolgungsakteuren reicht insoweit nicht aus. Mit seinem Vorbringen wendet sich der Kläger letztlich lediglich gegen die vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).