Beschluss
19 A 1791/23, 19 A 987/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1024.19A1791.23.19A987.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Der unanfechtbare Beschluss des Senats vom 29. September 2023 - 19 A 987/21 - verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliches Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich zu jedem Vorbringen ausdrücklich zu äußern. Auch vermittelt der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dem Betroffenen kein Recht darauf, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten folgt oder zu demjenigen Ergebnis gelangt, welches er für richtig hält. Die Anhörungsrüge ist dementsprechend kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 -, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 -, juris, Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2022 - 7 A 2.22 -, juris, Rn. 4 m. w. N., vom 24. Februar 2016 - 3 B 57.15 -, juris, Rn. 2, vom 14. Oktober 2014 - 2 B 59.14 u. a. -, juris, Rn. 2, und vom 16. Februar 2012 - 8 B 3.12 u. a. -, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N. Dies zugrunde gelegt führt das Vorbringen des Klägers nicht auf einen Gehörsverstoß. Er hat nicht dargelegt, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt hat. Der Senat hat sich im angegriffenen Beschluss ausdrücklich mit seinem Einwand auseinandergesetzt, das angefochtene Urteil beinhalte einen „Grundrechtsverstoß“, indem er festgestellt hat, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Prüfung auch die Reichweite des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ausreichend beachtet (S. 4 f. des Beschlusses). Entgegen der Auffassung des Klägers war der Senat hingegen nicht verpflichtet, „darauf [zu] drängen“, dass der Kläger seine Zulassungsbegründung zu diesem Punkt „unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Normierung bzw. Verschärfung des europäischen (DSGVO vom 27. April 2016) und deutschen Datenschutzrechts (BDSG i. d. F. vom 05. Juli 2017)“ ergänzt, so dass sich der Senat mit diesem vertieften Vorbringen „hätte beschäftigen können und müssen“. Es hätte vielmehr dem Kläger oblegen, seinen Vortrag entsprechend zu vertiefen und sich so selbst das gerügte rechtliche Gehör zu verschaffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Verfahren der Anhörungsrüge eine streitwertunabhängige gerichtliche Festgebühr in Höhe von 66,00 Euro anfällt (Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).