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Beschluss

5 B 927/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1030.5B927.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nicht, die angefochtene Entscheidung zu ändern. Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache erweisen sich im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offen (1.). Die danach im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (2.). 1. Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache erweisen sich derzeit als offen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin aller Voraussicht nach um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich um die Kreuzung eines American Staffordshire Terriers mit einem anderen Hund handele. Bei „Q.“ träten die phänotypischen Merkmale eines American Staffordshire Terriers deutlich hervor. Auf der Grundlage der Rassebeurteilung durch die Amtsveterinärin, die sich ausführlich mit dem von der Antragstellerin eingereichten Gutachten auseinandergesetzt habe, könne von einem deutlichen Hervortreten der Rasse des American Staffordshire Terriers ausgegangen werden. Ob diese Einschätzung trägt, kann erst im Hauptsacheverfahren einer Klärung zugeführt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen nach Satz 1 Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kann angesichts der widerstreitenden Gutachten nicht abschließend festgestellt werden, ob bei „Q.“ phänotypisch die Merkmale eines American Staffordshire Terriers deutlich hervortreten. Es spricht indes Vieles dafür, dass er dem Rassestandard im Wesentlichen entspricht. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene FCI-Standard für einen American Staffordshire Terrier geht davon aus, dass Größe und Gewicht zueinander in richtiger Proportion stehen sollten, nennt aber – bei Angabe einer Schulterhöhe von ca. 43 bis 48 cm – kein bevorzugtes Gewicht. Insoweit ist der Antragstellerin zwar zuzugeben, dass mangels Angabe eines Gewichts eine konkrete rechnerische Proportion von Größe und Gewicht nicht zu ermitteln ist. Dies steht der Anwendung des FCI-Standards zur Bestimmung der Rasse jedoch aller Voraussicht nach nicht entgegen. Der Standard spricht nur davon, dass Größe und Gewicht zueinander „in richtiger Proportion“ stehen müssen. Hieraus lässt sich zunächst ableiten, dass zwischen Größe und Gewicht eine direkte Proportionalität bestehen soll, mit zunehmender Größe also auch ein aufsteigendes Gewicht einhergehen soll. Darüber hinaus kann die Vorgabe auch im Zusammenhang mit den Beschreibungen zum allgemeinen Erscheinungsbild gesehen werden. Danach sollte der American Staffordshire Terrier für seine Größe den Eindruck von großer Stärke vermitteln, ein solide gebauter Hund sein, der muskulös, aber beweglich und gefällig wirkt. Dieser Beschreibung dürfte „Q.“ entsprechen. Die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten Abweichungen dürften demgegenüber eher Randbereiche betreffen und die wesentliche Entsprechung des Rassestandards nicht entkräften. Vgl. zur Maßgeblichkeit der Unterscheidung von Randbereichen und die Gefährlichkeit begründenden Aspekten: OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 –, juris, Rn. 28 ff.; für eine umfassendere Berücksichtigung von Merkmalen: VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2022 – 18 K 4119/20 –, juris, Rn. 33 ff. Dies gilt beispielsweise für „Q. “ Lefzen, die entgegen dem Standard nicht anliegen, das Fehlen einer von der Schulter nach hinten absteigenden Profillinie sowie die Faltenbildung im Gesicht. Erkennbare Merkmale einer Dogge schließen es nicht aus, von der Kreuzung mit einem American Staffordshire Terrier im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW auszugehen. Eine abschließende Bewertung aller Gesichtspunkte bleibt indes dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Gründe, aus denen die angegriffene Ordnungsverfügung sich unabhängig von der vorstehenden Frage der Einordnung des Tieres als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig erweisen könnte, sind nicht vorgetragen. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW an der Haltung eines gefährlichen Hundes hat das Verwaltungsgericht verneint; die Antragstellerin ist dem im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung entgegengetreten. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen spricht Einiges dafür, dass ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung nicht besteht. Zwar kann nach der Senatsrechtsprechung ein öffentliches Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 LHundG NRW auch aus Gründen des Tierschutzes bestehen, wenn ein Hund aus einem Tierheim an eine Privatperson vermittelt werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 – 5 B 446/14, 5 E 451/14 –, juris, Rn. 9 und vom 16. Mai 2014 – 5 B 185/14 –, juris, Rn. 7; siehe auch den Entwurf des Landeshundegesetzes, LT-Drs. 13/2387, S. 22, und Nr. 4.2 VV LHundG NRW. Unabhängig davon, ob diese Konstellation hier überhaupt einschlägig ist, scheidet ein derartiges öffentliches Interesse aber jedenfalls aus, wenn die Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW bewusst umgangen werden. Mit dieser Fallgestaltung ist es unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten gleichzusetzen, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014, a. a. O., Rn. 11. Es spricht Einiges dafür, dass sich der Antragstellerin angesichts der wohl deutlich hervortretenden Rassemerkmale eines Hundes vom Typ American Staffordshire Terrier die Gefährlichkeit des Tieres hätte aufdrängen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass sie dies jedenfalls in Betracht gezogen hat, sind bereits die Ablegung der für die Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkundeprüfung sowie die Einholung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes bei ihrem Vermieter. Zumindest hätte sie sich in Bezug auf die Rassezugehörigkeit des Tieres genauer informieren müssen. § 4 Abs. 2 LHundG NRW dient nicht dazu, die Haltung eines privat erworbenen Hundes nachträglich zu legalisieren, nachdem der Hund wegen Fehlens der Erlaubnisvoraussetzungen weggenommen und in einem Tierheim untergebracht worden ist. Andernfalls könnte der Hundehalter, der mit der nicht erlaubten Haltung eines gefährlichen Hundes selbst die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Hund in ein Tierheim verbracht wird, nach seinem Belieben ein öffentliches Interesse begründen. Auf diese Weise würde § 4 Abs. 2 LHundG NRW letztlich bedeutungslos. 2. Sind danach die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung offen, bedarf es einer Abwägung der Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder Zurückweisung der Beschwerde ergäben. Wird der Beschwerde stattgegeben und sollte sich später die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung herausstellen, hätte die Antragstellerin einen gefährlichen Hund zu Unrecht noch länger ohne Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen halten können, bevor er an ein Tierheim abzugeben wäre. Würde dagegen die Beschwerde zurückgewiesen und sollte sich die Verfügung später als rechtswidrig erweisen, müsste der Hund der Antragstellerin zu Unrecht für einen bestimmten Zeitraum in einem Tierheim verbleiben. Dies berührte Gründe des Tierschutzes (kein Verbleib des Hundes in seiner gewohnten Umgebung) und ginge mit einer Kostenbelastung für die Antragstellerin einher. Bei der Abwägung dieser Folgen überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Das gilt trotz des Umstandes, dass die Antragstellerin ihren Hund seit längerer Zeit in der Sache beanstandungsfrei hält und ohne dass konkrete Gefahren für Rechtsgüter Dritter erkennbar geworden sind. Denn dem mit dem Landeshundegesetz verfolgten öffentlichen Interesse an der zügigen und wirksamen Eindämmung von Gefahren für die Schutzgüter unbeteiligter Dritter, die von gefährlichen Hunden möglicherweise ausgehen, kommt ein erhebliches Gewicht zu. Dies wird u. a. daran deutlich, dass der Landesgesetzgeber für die Haltung gefährlicher Hunde ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aufgestellt hat. Siehe Entwurf des Landeshundegesetzes, LT-Drs. 13/2387, S. 21. Hinzu kommt, dass die Amtstierärztin dem fraglichen Hund „ein erhebliches offensiv aggressives Verhalten gegenüber Menschen“ attestierte. Diese Beurteilung wird zwar seitens der Antragstellerin privatgutachterlich in Frage gestellt. Sie ist dennoch geeignet, in der offenen Abwägung von Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse zulasten der Antragstellerin Berücksichtigung zu finden, auch wenn damit keine Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW einhergeht. Im Ergebnis wiegt das Gewicht der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter, die durch das Tier – dessen Erlaubnispflicht als gefährlicher Hund noch nicht abschließend geklärt ist – gefährdet würden, ungleich schwerer als das private Interesse des Hundehalters oder auch Gründe des Tierschutzes (Verbleib des Hundes in seiner gewohnten Umgebung oder bei gewohnten Personen). Enger noch OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2020 – 5 B 703/20 –, juris, Rn. 18, und vom 11. Juni 2018 – 5 B 222/18 –, juris, Rn. 8. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Frage der Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW in Streit steht und der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf, kann es auf den Eintritt tatsächlicher Beanstandungen (Beißvorfälle o. ä.) nicht maßgeblich ankommen, wobei solche selbstredend ein weiteres Indiz darstellen. Vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2023 – 5 B 467/22 –, juris, Rn. 34. Insoweit liegt die Interessenlage grundsätzlich anders als bei lediglich großen Hunden im Sinne des § 11 LHundG NRW, bei denen jedenfalls regelmäßig (erst) die nicht beanstandungsfreie Haltung dazu führt, dass sich das öffentliche Interesse an einer vorläufigen Haltungsuntersagung gegenüber den gegenläufigen Tierschutz- oder Privatinteressen durchsetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).