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Beschluss

6 B 983/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1030.6B983.23.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Lehrers, der sich gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Lehrers, der sich gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wendet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn das gegen ihn durch Bescheid vom 15.6.2023 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist trotz des seit seiner Verhängung vergangenen Zeitraums nicht erloschen (vgl. § 39 Satz 2 BeamtStG), weil unter dem 1.8.2023 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet worden ist. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (5 K 1449/23) gegen das durch Bescheid der Bezirksregierung I. vom 15.6.2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge und die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der auf § 39 Satz 1 BeamtStG gestützte Bescheid vom 15.6.2023 erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Er unterliege in formeller Hinsicht keinen Bedenken und sei auch materiell rechtmäßig. Die für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG vorausgesetzten zwingenden Gründe seien gegeben. Es liege nach den insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des Bescheides vom 15.6.2023 (dort Seiten 2 bis 6) ein auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhender Gefahrenverdacht vor. Der Antragsteller habe es im Rahmen teilweise übergriffiger elektronischer Kommunikation an der gebotenen professionellen Distanz und Rollenklarheit gegenüber den Schülerinnen S., H. und B. sowie der Lehramtsreferendarin T. fehlen lassen. Dieses Verhalten bedürfe namentlich mit Blick auf die vom Antragsteller selbst ins Spiel gebrachte Möglichkeit einer psychischen Erkrankung als Ursache seines Verhaltens weiterer Aufklärung, für die der Antragsgegner sich mit der Verbotsverfügung die nötige Zeit verschaffe. Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände griffen insgesamt nicht durch. So treffe es jedenfalls mit Blick auf die Schülerin B. wie auch die Referendarin T. nicht zu, dass gegen den Antragsteller keinerlei Vorwürfe erhoben worden seien, die sich auf das Verhalten im Dienst bezögen. Soweit der Antragsteller bemängele, dass der Bescheid vom 15.6.2023 keinerlei Beispiel für sein vorgeblich übergriffiges/unangemessenes Kommunikationsverhalten gegenüber der Schülerin B. über die Kommunikationsplattform Teams gebe, sei auf die Dokumentation der SV-Verbindungslehrerin F. zu verweisen. Wenn der Antragsteller meine, bei der Referendarin T. habe keinerlei Abhängigkeitsverhältnis, sondern eine schlichte Kollegenbeziehung bestanden, gehe dies mit Blick auf seine überlegene Position als Studiendirektor und Fachleiter am Kern vorbei. Es gehe auch nicht nur um zwei bis fünf Jahre zurückliegende Verhaltensweisen, wie sich aus den vorliegenden Chatprotokollen und Aussagen ergebe, die mindestens bis Juni 2022 (gegenüber den Schülerinnen) bzw. September 2022 (gegenüber der Referendarin) datierten. Schließlich sei auch die Vermutung des Antragsgegners tragfähig, dass der Antragsteller an einer psychischen Erkrankung leide, die mit der Gefahr eines wie auch immer gearteten Kontrollverlusts einhergehen könne. Bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 23.1.2023 habe der Antragsteller angekündigt, "auch Hilfe und Beratung" aufzusuchen, die "ihm eine weitere, vielleicht auch psychologische Perspektive eröffnen" könne. In einem im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung E. (ZfsL) am 21.4.2023 geführten Gespräch habe der Antragsteller von Vorgesprächen mit einem befreundeten Psychotherapeuten und von seinem Bedürfnis berichtet, möglichst zeitnah mit der Behandlung zur Verhaltensänderung zu beginnen. In seiner Gegenäußerung vom 3.5.2023 habe er auf die bei ihm anstehende psychotherapeutische Behandlung verwiesen und im Dienstgespräch vom 11.5.2023 ausgeführt, dass der von ihm kontaktierte Schulpsychologe eine Bindungsstörung vermute, die ihn - den Antragsteller - veranlasse, immer wieder Kontakte aufzunehmen und zu verzweifeln, wenn er eben keine Antwort erhalte. Schließlich habe er im Dienstgespräch vom 23.5.2023 erklärt, "dass er in der schulpsychologischen Beratungsstelle Unterstützung erhalte. Ein Arzt aus Q. habe einen Arztbericht erstellt und verschiedene stationäre Einrichtungen empfohlen. Er hoffe, in der LVR-Klinik R. (Z.) aufgenommen zu werden. Sein Hausarzt habe die Dringlichkeit bestätigt". Im Rahmen der Ermessensausübung seien durch den Antragsteller zu berücksichtigende Umstände, die ein Absehen von dem Verbot des Führens der Dienstgeschäfte rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Die im März 2023 mit Wirkung vom 1.8.2023 erfolgte Versetzung des Antragstellers sei noch dem am 18.1.2023 geführten Dienstgespräch entsprungen, gründe mithin nicht auf den zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vorliegenden Erkenntnissen. Schließlich liege auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Das durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte geschützte überragende öffentliche Interesse an einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Dienstbetrieb überwiege das Suspensivinteresse des Antragstellers, dem infolge des verfahrensgegenständlichen Verbots besoldungs- oder versorgungsrechtliche Nachteile nicht entstünden. Diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 1. Der angegriffene Beschluss erweist sich entgegen der Beschwerde nicht deshalb als fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht sich durch die Bezugnahme auf die Begründung der Verbotsverfügung die Auffassung des Antragsgegners zu eigen gemacht und entscheidungstragend darauf abgestellt hat, dass die (wie der Antragsteller selbst im Kern einräumt) nicht angemessene elektronische Kommunikation mit den (nach dem Vortrag des Antragstellers: ehemaligen) Schülerinnen S. und H. sowie der Lehramtsreferendarin T. möglicherweise auf einer psychischen Erkrankung beruht. Insoweit kann auf die Ausführungen im Senatsbeschluss gleichen Rubrums (6 B 982/23) verwiesen werden, der in dem die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers betreffenden Beschwerdeverfahren ergangen ist. Darin hat der Senat entschieden, dass ernsthaft zu besorgen ist, dass das übergriffige und distanzlose Kommunikationsverhalten des Antragstellers auf einer psychischen Erkrankung beruht bzw. mit ihr in Zusammenhang steht, und deshalb bei lebensnaher Betrachtung nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller dieses Verhalten stets und vollumfänglich steuern kann. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tage (Seite 5 f. des Beschlusses) Bezug genommen. 2. Die von der Beschwerde darüber hinaus gegen die Heranziehung des Kommunikationsverhaltens des Antragstellers zur Begründung eines zwingenden dienstlichen Grundes i. S. v. § 39 Satz 1 BeamtStG erhobenen Einwände greifen ebenfalls nicht durch. a) Die bereits im Beschwerdeverfahren zur Anordnung seiner amtsärztlichen Untersuchung vertretene Auffassung des Antragstellers, bei dem Chat-Verlauf zwischen ihm und der Lehramtsreferendarin T. handele es sich "in weiten Teilen um einen mehr oder weniger ausgewogenen Dialog", bei dem nicht erkennbar sei, dass er die Referendarin einseitig bedrängt hätte, teilt der Senat nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seiten 8 und 9 des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 6 B 982/23 verwiesen. b) Erfolglos wendet der Antragsteller ferner ein, er bestreite nicht, in der Kommunikation mit den ehemaligen Schülerinnen S. und H. nach deren Ausscheiden aus der Oberstufe durch das Abitur die nötige Rollenklarheit und professionelle Distanz missachtet zu haben, indes habe er beides gegenüber ehemaligen volljährigen Schülerinnen auch nicht geschuldet und ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber der aktuellen Schülerin B. gehe aus dem Verwaltungsvorgang nicht hervor. Dem Verwaltungsvorgang sind mehrere Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit auch gegenüber "aktiven" Schülerinnen die sich aus der erforderlichen Rollenklarheit und professionellen Distanz ergebenden Grenzen in seiner (elektronischen) Kommunikation missachtet hat. In dem Vermerk der SV-Verbindungslehrerin F. vom 19.10.2022 (Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs) ist zum einen festgehalten, dass die ehemaligen Schülerinnen S. und H. angegeben haben, sie hätten bereits während ihrer Schulzeit unangemessene Nachrichten des Antragstellers erhalten. Zum anderen ist dem Vermerk zu entnehmen, dass auch die Schülerin B. angegeben hat, der Antragsteller habe ihr während der letzten beiden Jahre ihrer Schulzeit immer wieder unangemessene Nachrichten über die Kommunikationsplattform "teams" geschickt. Die Tatsache, dass diese Vorwürfe noch nicht abschließend aufgeklärt sind und weiterer Überprüfung bedürfen, insbesondere weil es sich bislang nur um von der SV-Verbindungslehrerin F. verschriftlichte Angaben handelt und Erklärungen der Betroffenen selbst sich im Verwaltungsvorgang (noch) nicht finden, steht - anders als der Antragsteller meint - ihrer Berücksichtigung im hier gegebenen Kontext nicht entgegen. Denn das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund der Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht, sondern es genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4.8.2023 - 1 B 413/23 -, juris Rn. 16 (zu der Parallelvorschrift des § 66 Satz 1 BBG) sowie vom 14.9.2021 - 6 B 1198/21 -, juris Rn. 8 ff. und vom 25.3.2021 - 6 B 2055/20 -, NWVBl 2021, 381 = juris Rn. 21, jew. m. w. N. Derartige den Verdacht einer Gefahrenlage rechtfertigende Anhaltspunkte ergeben sich hier aus den vorstehend wiedergegebenen Angaben der (ehemaligen) Schülerinnen S., H. und B. über das Kommunikationsverhalten des Antragstellers während ihrer Schulzeit sowie den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Nachrichten des Antragstellers an die (ehemalige) Lehramtsreferendarin T., die die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Antragsteller - bliebe er im Dienst - krankheitsbedingt und von ihm nicht steuerbar auch in der Kommunikation mit aktuellen Schülerinnen und Lehramtsreferendarinnen die jedenfalls diesen gegenüber stets einzuhaltende Rollenklarheit und professionelle Distanz vermissen lassen würde. Abzuwarten, ob es tatsächlich dazu kommt, sich die Gefahr also realisiert, ist im Hinblick auf die damit verbundenen Belastungen weder dem Antragsgegner noch - erst recht - den potentiell betroffenen Schülerinnen und Referendarinnen zuzumuten. Vielmehr trifft die Einschätzung des Antragsgegners im Bescheid vom 15.6.2023 zu, dass die Sorge um das Wohl der aktuellen Schülerinnen und Referendarinnen, mit denen der Antragsteller bei einer weiteren Dienstverrichtung in Kontakt käme, es erfordert, die Ursache seiner Verhaltensauffälligkeiten aufzuklären und ihn solange von der Führung seiner Dienstgeschäfte zu entbinden. 3. Der Annahme zwingender dienstlicher Gründe kann die Beschwerde nicht entgegenhalten, dass die wegen seines Kommunikationsverhaltens gegen den Antragsteller geführten Verfahren des Jugendamts und der Kriminalpolizei zu nichts geführt hätten und insbesondere das strafrechtliche Verfahren eingestellt worden sei. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte setzt nicht voraus, dass sich das Verhalten des Beamten als strafrechtlich relevant erweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.6.2021 - 6 B 456/21 -, juris Rn. 10 f. und 15 m. w. N. 4. Nicht zuzustimmen ist auch der Einschätzung der Beschwerde, dass die Versetzung des Antragstellers nach T. zum 1.8.2023 eine etwaig von ihm ausgehende Gefahrenlage bereits beseitigt habe. Die Versetzung des Antragstellers an eine andere Schule führt wegen des durch diese Maßnahme nicht eingeschränkten, bei einer weiteren Dienstverrichtung fortbestehenden Kontakts des Antragstellers zu Schülerinnen und Lehramtsreferendarinnen ersichtlich nicht zum Entfallen der hier anzunehmenden Gefahr, dass er krankheitsbedingt und von ihm nicht hinreichend steuerbar auch in der Kommunikation mit aktuellen Schülerinnen bzw. Lehramtsreferendarinnen die einzuhaltende Rollenklarheit und professionelle Distanz vermissen lassen würde. 5. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der Antragsgegner schließlich auch das ihm auf der Rechtsfolgenseite des § 39 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, ist in aller Regel - so auch hier - Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet, ob - unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - zur Abwendung der Gefahr für den Dienst eine weniger einschneidende Maßnahme zur Verfügung steht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.9.2021 - 6 B 1198/21 -, juris Rn. 16 m. w. N. Umstände, die dafür sprechen könnten, das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte über die im Bescheid vom 15.6.2023 bereits vorbehaltene Mitwirkung des Antragstellers an gewissen schulischen Aufgaben auf Anforderung im Einzelfall hinaus einzuschränken oder gar von ihm abzusehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Verbot erweist sich darüber hinaus auch nicht wegen der Versetzung des Antragstellers an eine Schule in T. als unverhältnismäßig. Die Beschwerde führt hierzu aus, sofern sich der Antragsgegner auf den Standpunkt stellen wolle, dass durch die Versetzung des Antragstellers eine wie auch immer geartete Gefahr nicht abgewendet worden sei, müsse er aber gleichzeitig annehmen, dass diese Gefahr vom Antragsteller außerhalb seiner unmittelbaren Dienstverrichtung ausgelöst werde (z. B. durch das Schreiben von Textnachrichten "nach Feierabend"); um eine solche vermeintliche Gefahr abzuwehren, sei ein Verbot der Dienstgeschäfte indes erkennbar ungeeignet. Der damit (wohl) nochmals erhobene Einwand, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei ungeeignet, trifft nicht zu. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte soll verhindern, dass der Antragsteller weiterhin mit Schülerinnen und Lehramtsreferendarinnen Bekanntschaft macht und erneut (möglicherweise krankheitsbedingt) unter Ausnutzung des in diesem Kontext begründeten Vertrauensverhältnisses, aber auch bestehenden Machtgefälles in einer Art und Weise übergriffige Kontakte aufnimmt, die die an einen Lehrer, Fachleiter und Fachberater zu stellenden Anforderungen an professionelle Distanz missachten. Gelegenheiten hierzu ergäben sich bei jedwedem schulischen Einsatz des Antragstellers und auch im Rahmen seiner Tätigkeit am ZfsL bzw. als Fachberater, unabhängig vom konkreten Dienstort. Die Untersagung dieser dienstlichen Tätigkeiten ist deshalb geeignet und auch erforderlich, um nicht nur weitere (mindestens) unangemessene Annäherungen des Antragstellers an Schülerinnen und Referendarinnen an seiner bisherigen Schule in E., sondern auch an seiner aktuellen Schule in T. und am ZfsL zu unterbinden. Im Übrigen ändert es an der Eignung zur Maßnahme zur (dienstlichen) Gefahrenabwehr nichts, wenn diese nicht - darüber hinausgehend - auch geeignet ist, mögliche Gefährdungen außerhalb des Dienstes zu verhindern; hierfür ist die Bezirksregierung nicht zuständig. 6. Erweist sich nach allem die angegriffene Maßnahme als rechtmäßig, geht der Beschwerdevortrag unter II. 3. der Beschwerdeschrift ins Leere. Die Ausführungen sind ausdrücklich nur hilfsweise für den Fall vorgetragen, dass der Senat die Frage der Rechtmäßigkeit als offen ansieht. Ihnen wäre aber auch nicht zu folgen, weil ihnen die Annahme zugrunde liegt, dass der Antragsteller sein übergriffiges Verhalten vollumfänglich steuern kann. Ob dies der Fall ist, ist indes aufklärungsbedürftig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).