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Beschluss

1 A 2283/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1102.1A2283.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.079,23 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.079,23 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der zulässsige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 16. April 2018 in der Gestalt des Widerspuchsbescheides vom 5. Dezember 2018 mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die seit dem 15. August 2015 als Bundesprogrammlehrkraft an der Deutschen Schule in A. tätig gewesene Klägerin müsse die ihr vom 20. April 2017 bis zum 14. August 2018 gezahlten Zuwendungen in Höhe von insgesamt 20.079,23 Euro auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückzahlen. Sie habe diese Zuwendungen ohne Rechtsgrund erlangt. Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendungen sei nach (richtig) Abschnitt A. 1. der Richtlinie VII der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) über die Zahlung von Zuwendungen an Bundesprogrammlehrkräfte (BPLK) vom 22. August 2003 (im Folgenden: ZfA-Richtlinie VII) u. a. das Bestehen eines Arbeitsvertrages mit einer ausländischen Bildungseinrichtung. Dementsprechend bestimme Ziffer III. Nr. 2 Abs. 3 des (als Vermittlungsbescheid überschriebenen) Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheides vom 18. Mai 2015 des Bundesverwaltungsamts – ZfA –, dass das Zuwendungsverhältnis mit dem Tag ende, an dem der Vertrag mit dem Träger der ausländischen Bildungseinrichtung ende oder beendet werde. Diese Voraussetzungen seien hier ab dem 20. April 2017 erfüllt. Der zwischen der Klägerin und dem Träger der Deutschen Schule geschlossene Vertrag sei zum 19. April 2017 fristlos gekündigt worden. Unerheblich sei, ob die Kündigung rechtmäßig erfolgt sei. Diese Frage spiele in dem Zuwendungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Rolle, sondern betreffe ausschließlich das arbeitsvertragliche Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Träger der Deutschen Schule. Die Kündigungsschutzklage der Klägerin sei erfolglos geblieben. Ob die Klage rechtsfehlerhaft abgewiesen worden sei, müsse die Beklagte nicht prüfen. Der Zuwendungsbescheid habe nicht nach § 49 VwVfG widerrufen werden müssen. Aus dem Bescheid ergebe sich, dass das Zuwendungsverhältnis mit Beendigung des Vertrags mit der ausländischen Bildungseinrichtung automatisch ende. Dies entspreche auch dem Sinn der Zuwendung. Der damit verfolgte Zweck könne ohne eine Tätigkeit der Klägerin an der Auslandsschule nicht (mehr) erreicht werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Zweck der Entsendung von Lehrern im Auslandsschulwesen und der Gewährung entsprechender Zuwendungen durch die Beklagte als Bestandteil der auswärtigen Politik darin liege, die auswärtigen Beziehungen der Beklagten zu gestalten und positiv zu beeinflussen. Dies werde in den Erläuterungen auf Seite 1 des Vermittlungsbescheides deutlich. Dieser Zweck könne nicht (mehr) erreicht werden, wenn die entsandte Auslandsdienstlehrkraft die ihr in diesem Rahmen obliegenden pädagogischen Aufgaben aufgrund einer Kündigung tatsächlich nicht mehr wahrnehmen könne. II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 – 1 A 25/21 –, juris, Rn. 2 f. und vom 13. Mai 2022 – 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen in dem Schriftsatz vom 30. September 2021 nicht die begehrte Zulassung der Berufung. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 92 ff.; 101 f. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen vermocht, sie müsse die ohne Rechtsgrund gezahlten Zuwendungen erstatten. a) Die Klägerin meint, der Vermittlungsbescheid als Rechtsgrund der Zuwendungen habe nach wie vor Bestand, weil er nicht – wie es erforderlich sei – widerrufen worden sei. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass das Zuwendungsverhältnis nach Ziffer III. Nr. 2. Satz 3 des Vermittlungsbescheides ohne Weiteres mit dem Tag endet, an dem der Vertrag mit dem Träger der ausländischen Bildungseinrichtung endet oder beendet wird. Diese Regelung enthält in der Sache eine auflösende Bedingung, die mit der in Ziffer II. Nr. 1 Satz 1 des Vermittlungsbescheides geregelten aufschiebenden Bedingung korreliert, wonach die Wirksamkeit des Bescheides (und damit das Bestehen des Zuwendungsverhältnisses) voraussetzt, dass die Lehrkraft einen Arbeitsvertrag mit dem Träger der ausländischen Bildungseinrichtung schließt. Beide Bedingungen setzen den in Abschnitt A. 1. Abs. 2 der ZfA-Richtlinie VII enthaltenen Grundsatz um, Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendungen sei u. a. das Bestehen eines Arbeitsvertrages mit einer ausländischen Bildungseinrichtung. Eine Bedingung ist eine – von dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG streng zu unterscheidende – Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung allein von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt, vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Ebenso wie das Zuwendungsverhältnis danach ohne weiteres mit Abschluss des Arbeitsvertrages entsteht, entfällt es auch ohne weiteres allein mit dem Eintritt der Bedingung „Beendigung des Arbeitsvertrages“. Etwas Anderes folgt auch ganz offensichtlich nicht aus der von der Klägerin bemühten Ziffer III Nr. 2. Abs. 4 des Vermittlungsbescheides. Die Klägerin gibt den Inhalt dieser Bestimmung auf Seite 5 der Zulassungsbegründungsschrift („Im Fall eines Widerrufs ist dieser Zeitpunkt (Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages mit dem Bildungsträger) maßgebend“) – anders als noch auf Seite 2 des Schriftsatzes – falsch wieder. Die Bestimmung lautet richtig: „Im Falle eines Widerrufs ist dessen Zeitpunkt maßgebend“. Diese Regelung ist im Verhältnis zu Ziffer III Nr. 2 Abs. 3 des Vermittlungsbescheides – anders als die Klägerin meint – auch weder überflüssig noch sinnlos, sondern entspricht dem Umstand, dass der Vermittlungsbescheid als Grundlage des Zuwendungsverhältnisses in den Fällen, in denen sich die Beklagte den Widerruf vorbehalten hat, erst mit dem Widerruf (vgl. §§ 43 Abs. 2, 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG) und nicht schon mit dem Vorliegen des den Widerruf rechtfertigenden Sachverhalts unwirksam wird. Die Sachverhalte, für die die Beklagte sich den Widerruf vorbehalten hat, sind in Ziffer II Nr. 6 des Vermittlungsbescheides aufgeführt. Danach kann die Zentralstelle den Vermittlungsbescheid widerrufen, wenn die Lehrkraft die Verpflichtungen des Vermittlungsbescheides oder des Vertrages mit dem Träger der ausländischen Bildungseinrichtung nicht erfüllt oder ihr Verhalten den Grundsätzen und Bestimmungen des Bescheides widerspricht. Ein Widerruf erfolgt auch, wenn die Lehrkraft eine Nebentätigkeit trotz Untersagung fortführt, und ist ferner möglich, wenn die Auslandsvertretung bestätigt, dass ein Verbleiben im Gastland aus politischen Gründen nicht zu vertreten ist. Die Beendigung des Arbeitsvertrages ist hier– nach dem Vorstehenden selbstredend – nicht aufgeführt. b) Auch der weitere Zulassungsvortrag rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin ist der Ansicht, der Rückforderungsbescheid der Beklagten sei – selbst, wenn es keines Widerrufs bedürfe – schon deshalb (ermessens)fehlerhaft, weil er keine Erwägungen zu ihrem (tatsächlich fehlenden) Verschulden an dem Wegfall des Arbeitsvertragsverhältnisses enthalte. Einer Verschuldensprüfung bedürfe es, weil die Bestimmung in Ziffer III. 3. 3. 1. des Vermittlungsbescheides auch in dem Fall der Beendigung des Arbeitsvertrages (analog, ergänzend oder aus Gleichbehandlungsgründen nach Art. 3 GG) Anwendung finden müsse. Danach seien in den Fällen, in denen ein Vertrag zwischen der Lehrkraft und dem Träger der Bildungseinrichtung nicht zustande komme oder die Lehrkraft die Lehrtätigkeit im Ausland nicht aufnehme, sämtliche bereits gewährten Zuwendungen von ihr zurückzuzahlen, sofern die Gründe hierfür im Verantwortungsbereich der Lehrkraft lägen. Es liege auf der Hand, dass der Wegfall eines bereits über eine gewisse Zeit umgesetzten und – wie hier – mit erheblichen Aufwendungen für die Lehrkraft verbundenen Arbeitsvertrages nicht anders behandelt werden dürfe als der Fall, dass der Arbeitsvertrag von vornherein nicht entstanden sei. Es trifft nicht zu, dass der Fall der Beendigung eines Arbeitsvertrages aus Gleichbehandlungsgründen genauso behandelt werden muss wie der Fall, dass ein Arbeitsvertrag mit dem Träger der ausländischen Bildungseinrichtung schon nicht zustande kommt. Die Sachverhalte unterscheiden sich vielmehr in wesentlicher Hinsicht. Zuwendungen in der Zeit vor Abschluss des Arbeitsvertrages werden immer ohne Rechtsgrund in einem (nur) faktischen Zuwendungsverhältnis ausgezahlt. Nach Abschnitt A. Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 der ZfA-Richtlinie VII fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendungen. Auch der Vermittlungsbescheid ist noch nicht wirksam (vgl. dessen Ziffer II. Nr. 1 Satz 1) mit der Folge, dass ein Zuwendungsverhältnis nicht besteht. Dass die Lehrkraft bei dieser Sachlage mit dem Risiko des Vertragsschlusses auch das volle Risiko der Rückzahlung trägt, entspricht erkennbar nicht der beiderseitigen Interessenlage. Die (noch rechtsgrundlosen) Zahlungen erfolgen nicht nur im Interesse der Lehrkraft, sondern mit Blick auf den Vermittlungszweck auch im Interesse des Zuwendungsgebers. Das faktische Zuwendungsverhältnis ist dabei getragen von der Erwartung, dass der Arbeitsvertrag alsbald abgeschlossen und in dem dann wirksam gewordenen Zuwendungsverhältnis keine Rückzahlung erforderlich wird. Diese Interessen- und Erwartungslage rechtfertigt es, das finanzielle Risiko der Lehrkraft ausnahmsweise abzumildern und auf in ihren Verantwortungsbereich fallende Hinderungsgründe zu beschränken. Dieselben Erwägungen gelten auch, wenn die Lehrtätigkeit im Ausland nach Vertragsschluss nicht aufgenommen wird. Bis zur Vorlage des Nachweises der Aufnahme der Lehrtätigkeit erfolgen die Zahlungen zwar nicht rechtsgrundlos, aber nach Ziffer II. Nr. 2. Absatz 1 Satz 2 des Vermittlungsbescheides unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages und während der Auslandslehrtätigkeit tritt dagegen das Dienstverhältnis mit dem Träger der ausländischen Bildungseinrichtung gegenüber dem Zuwendungsverhältnis in den Vordergrund. Der Fortbestand des Arbeitsvertrages als (mittelbarer) Rechtsgrund der Zuwendungen liegt auch allein in der Hand der Vertragsparteien und nicht des Zuwendungsgebers. Es besteht daher kein Anlass, das Risiko der Lehrkraft, überzahlte Zuwendungen wegen Beendigung des Arbeitsvertrages zurückzahlen zu müssen, im Zuwendungsverhältnis abzumildern. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin ferner geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2021– 1 A 3724/18 –, juris, Rn. 20 f., vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die Klägerin wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Fragen auf, „Bestehen für die Beklagte Verpflichtungen aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB oder aus anderen Fürsorgegesichtspunkten bei Entsendung von Lehrkräften in Gebiete wie dem Irak und Afghanistan, in denen Zustände vorherrschen, die eindeutig rechtsstaatlichen Grundsätze widersprechen, wenn Grundlage der Überzahlung auf rechtsstaatswidrige Maßnahmen zurückzuführen sind, die nicht im Verantwortungsbereich der bezuschussten Lehrkraft liegen?“ sowie „Gilt vorstehend aufgeführte Prämisse nicht erst recht, wenn Ziel der Entsendung in derartige Staaten seitens der Beklagten die Vermittlung der deutschen Sprache und Kultur in Bildungseinrichtungen als zentrale Aufgabe der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik der Bundesrepublik Deutschland ist?“ a) Die Klägerin trägt zur Begründung vor: Die beschriebenen Aufgaben einer Auslandslehrkraft seien zentraler Natur und sollten überall in der Welt wahrgenommen werden, auch und gerade in sog. „failed states“. Dies seien Staaten, die nicht mehr in der Lage seien, grundlegende Funktionen des Gemeinwesens auszuüben. Dazu gehöre insbesondere die Gewährung einer funktionierenden Gerichtsbarkeit. Es gehe nicht an, dass der Zuwendungsgeber bei einer Wahrnehmung dieser Aufgaben der Kultur- und Bildungsvermittlung in Ländern wie dem Irak und Afghanistan gerade bei den typischerweise auftretenden Problemen keine Zuwendungen mehr zahle oder diese zurückverlange. Der Entsender müsse vielmehr bei einer Auslandslehrtätigkeit in solchen Ländern bei der Entscheidung über eine Einstellung oder Rückzahlung der Zuwendungen berechtigt und verpflichtet sein, auch Umstände zu berücksichtigen, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses immanent seien. Ansonsten werde die Vermittlung von Lehrkräften gerade in solche Gebiete deutlich erschwert oder sogar unmöglich gemacht. b) Der Senat geht unter Berücksichtigung der vorstehenden Begründung davon aus, dass konkret als klärungsbedürftig die Frage angesehen wird, ob die Beklagte als Zuwendungsgeberin aus Gründen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB oder aus Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet ist, von der an sich gebotenen Rückforderung überzahlter Zuwendungen abzusehen, wenn die Lehrkraft in einem Land tätig ist oder war, in dem offensichtlich rechtsstaatswidrige Zustände herrschen, die sich auch ohne Verschulden der Lehrkraft auf den Wegfall des Arbeitsvertrages als Rechtsgrund der Zahlungen ausgewirkt haben. Insoweit ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass sich diese Frage vorliegend in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen könnte. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist zwar seit langem geklärt, dass die Beklagte gegenüber den von ihr an Auslandsschulen vermittelten Lehrkräften eine – gegenüber der im Beamtenverhältnis wurzelnden Fürsorgepflicht allerdings verminderte – Fürsorgepflicht trifft. Vgl. ausführlich auch zu Folgendem: OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2022 – 1 A 2900/19 –, juris, Rn. 28 ff., m. w. N. Im Rahmen dieser eingeschränkten Fürsorgepflicht im Zuwendungsverhältnis könnte es auch (seltene) Fälle geben, in denen sich eine an sich gebotene Rückforderung gewährter Zuwendungen als unverhältnismäßig oder sonst ermessensfehlerhaft erweist. Es ist aber auch im Lichte des Zulassungsvortrags nicht erkennbar, dass ein solcher Ausnahmefall hier vorgelegen haben könnte. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die der Frage zugrundegelegten Umstände jedenfalls im Grundsatz geeignet wären, einen solchen Ausnahmefall zu begründen. Die Klägerin hat jedoch auch im Zulassungsverfahren weder substantiiert vorgetragen noch Unterlagen vorgelegt, die ihre Behauptung, ihre Kündigungsschutzklage sei im Irak offensichtlich rechtsstaatswidrig abgewiesen worden, auch nur ansatzweise untermauern könnten. Sie hat insbesondere weder das (übersetzte) Urteil des Arbeitsgerichts noch gerichtliche Verfügungen (Ablehnung von Beweisanträgen, Richterwechsel, Protokolle) oder verfahrensbezogenen Schriftwechsel ihres Rechtsanwalts bzw. der Gegenseite vorgelegt, obwohl ihre Prozessbevollmächtigte unter dem 19. März 2019 noch mitgeteilt hatte, es habe sich herausgestellt, dass vor Erstellung der Klagebegründung noch Zuarbeit aus dem Irak notwendig sei. Die allgemeinen Hinweise der Klägerin auf systemische Mängel reichen ersichtlich nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.