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Beschluss

12 A 1941/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1107.12A1941.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von der Klägerin sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen offensichtlich nicht. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Zulassungsbegründung zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei zur Auskunftserteilung gemäß § 97a Abs. 1 SGB VIII verpflichtet. Die Voraussetzungen des § 97a Abs. 1 i. V. m. §§ 91 ff. SGB VIII lägen vor. Ob die Jugendhilfemaßnahme zu Recht erfolgt sei, sei ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens. Es genüge jedenfalls, dass die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. Den Ausführungen der Klägerin zur Frage der Rechtmäßigkeit der gewährten Kinder- und Jugendhilfemaßnahme lasse sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Unterbringung der Tochter der Klägerin in einer Wohngruppe nach § 34 SGB VIII nicht entnehmen. Im Gegenteil spreche angesichts der Ausführungen des Amtsgerichts F. in den Beschlüssen vom 5. und vom 27. Januar 2021 - Az.: 12 F 296/20 - Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Ob die Maßnahme zwischenzeitlich möglicherweise rechtswidrig geworden sei - wofür derzeit ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich seien -, sei für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ohne Bedeutung. Denn der Beklagten sei es auch möglich, jedenfalls für den Zeitraum einer rechtmäßigen Gewährung von Kinder- und Jugendhilfe einen Kostenbeitrag zu erheben. Hierfür sei die Auskunftserteilung der Klägerin ebenfalls erforderlich. Dass die Kinder- und Jugendhilfemaßnahme noch im Zeitpunkt der Auskunftsverpflichtung beziehungsweise der Festsetzung eines Kostenbeitrags rechtmäßig sein müsse, sei daher nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund bestehe auch kein Anlass, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht die Akte der Leistungsgewährung zum gerichtlichen Verfahren beizuziehen und anhand dieser die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen. Diese rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts zieht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Die Klägerin macht geltend, entscheidend sei der Frage nachzugehen, ob das Verwaltungsgericht mit "seiner Deutung dahingehend, dass die Kinder- und Jugendhilfemaßnahme 'noch' im Zeitpunkt der Auskunftsverpflichtung bzw. der Festsetzung eines Kostenbeitrages rechtmäßig" habe sein müssen, "der Rechtslage und gesetzlichen Wertung des § 90 ff SGB VIII tatsächlich" entspreche. Dieser Einwand verfängt nicht. Er geht an dem rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat im Gegenteil angenommen, es sei nicht ersichtlich, dass die Kinder- und Jugend-hilfemaßnahme noch im Zeitpunkt der Auskunftsverpflichtung beziehungsweise der Festsetzung eines Kostenbeitrags rechtmäßig sein müsse, weil es der Beklagten auch möglich sei, jedenfalls für einen (vergangenen) Zeitraum einer rechtmäßigen Gewährung von Kinder- und Jugendhilfe einen Kostenbeitrag zu erheben. Die Richtigkeit dieser Annahme zieht die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel. Soweit die Klägerin meint, aus ihrer Sicht komme es entscheidend auf die Frage an, "ob zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung" des Verwaltungsgerichts "eine Rechtswidrigkeit der theoretischen Kostenbeitragspflicht der Kindesmutter gegeben" sei, mangelt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts. Gleiches gilt für den bloßen Hinweis der Klägerin, ausschließlich auf die Vergangenheit abzustellen, sei "keine ordnungsgemäße und rechtmäßige Begründung für eine Auskunftserteilung". Eine Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Auskunftspflicht der Klägerin bestehe unabhängig von der Frage, ob die Maßnahme zwischenzeitlich rechtswidrig geworden sei, legt die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung nicht dar. Soweit sie geltend macht, "die Unterbringung von R. in der Wohngruppe nach § 34 SGB VIII [sei] höchst problematisch" gewesen und sie damit die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in der Vergangenheit in Frage stellen will, entbehrt auch dieses Vorbringen einer Auseinandersetzung mit den - unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Amtsgerichts F. vom 5. und vom 27. Januar 2021 - Az.: 12 F 296/20 - erfolgten gegenteiligen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf das weitere Zulassungsvorbringen der Klägerin, aus ihrer Sicht sei die Unterbringung ihrer Tochter in einer Wohngruppe (aktuell) "offenkundig rechtswidrig", nicht entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen zeigt die Klägerin auch insoweit keine Richtigkeitszweifel auf. Sie macht geltend, sie habe "zur Vorbereitung des Prozesstermines am 19.08. noch einmal auf die aktuelle Situation von R. hingewiesen, die Übergriffigkeiten des Kindesvaters, die geradezu groteske Untätigkeit und Hilflosigkeit der Beklagten aller sonstigen Fachkräfte bis hin zu den höchst fragwürdigen Entscheidungen des OLG K." hingewiesen. Das Verwaltungsgericht habe "offenkundig ganz bewusst die aktuellen Entwicklungen von R. außer acht lassen" wollen mit dem "Hinweis darauf, ursprünglich sei ja wohl die Maßnahme rechtmäßig gewesen, obwohl sie sich jetzt offenkundig als rechtswidrig" erweise. Es habe "eine dramatische Entwicklung eben bis hin zur Festsetzung des Kindesvaters zusammen mit R. an der deutsch/schweizer Grenze" gegeben. Sie habe "sich zusammen mit ihrem Vater auf der Flucht" befunden. "Und dies mit einem Barbetrag von 4.000.000,00 Euro!" Dieses - im Übrigen nicht weiter belegte - Vorbringen entbehrt ebenso wie auch die weitere Antragsbegründung zu diesem Aspekt bereits einer sachlichen Grundlage. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtwidrigkeit der Unterbringung ihrer Tochter gemäß § 34 SGB VIII zeigt die Klägerin hiermit weder für die Vergangenheit noch für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf. Mit ihrem weiteren Zulassungsvorbringen wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht in die Leistungsakte des Jugendamts hinsichtlich der Unterbringung ihrer Tochter. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, ein solcher Anspruch resultiere zunächst nicht aus § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X, da die Klägerin nicht sorgeberechtigt und dementsprechend nicht Beteiligte des Verfahrens auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII sei. Ein Anspruch auf Akteneinsicht für einen nicht sorgeberechtigten Elternteil ergebe sich auch nicht aus § 25 SGB X analog. Die Klägerin habe das erforderliche rechtliche Interesse an der Akteneinsicht in die Akte der Leistungsgewährung nicht geltend gemacht. Zur Begründung ihres Antrags habe sie im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass sie die Akteneinsicht zur Bezifferung eines Schadensersatzes wegen einer Amtspflichtverletzung benötige. Sie meine, die Unterbringung ihrer Tochter hätte vermieden werden können, wenn die Beklagte wichtigen Vorgängen beziehungsweise konkreten Gefahrenmeldungen betreffend eine Kindeswohlgefährdung nachgekommen wäre. Wegen mangelnder Mitwirkung des Jugendamts habe sie vor dem Oberlandesgericht K. das Sorgerecht für ihre Tochter verloren. Ein rechtliches Interesse an der Kenntnisnahme des Inhalts der Akte der Leistungsgewährung lasse sich dem aus mehreren Gründen nicht entnehmen. Es sei schon nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin zur "Bezifferung" eines Schadensersatzanspruchs Kenntnis vom Inhalt der Leistungsakte nehmen müsse. Die Höhe des ihr durch etwaige Amtspflichtverletzungen entstandenen Schadens werde allein die Klägerin beziffern können. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Höhe ihres Schadens aus der streitigen Akte des Jugendamts ergeben könnte, beständen nicht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin in einem Amtshaftungsprozess zur Darlegung der Amtspflichtverletzung dem Grunde nach auf die Kenntnis des Akteninhalts angewiesen sei. Die von der Klägerin in den Raum gestellten Amtspflichtverletzungen - hier die Untätigkeit des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren über ihr eigenes Sorgerecht und die Untätigkeit mit Blick auf Gefahrenmeldungen wegen des Aufenthalts des Kinds bei seinem Vater - müssten bereits zeitlich vor der Unterbringung der Tochter in einer Wohngruppe, mithin vor Entstehung der Leistungsakte über die Unterbringung erfolgt sein. Dass sich aus dem Inhalt der Leistungsakte Erkenntnisse über die von der Klägerin behaupteten Amtspflichtverletzungen ergeben könnten, sei vor diesem Hintergrund fernliegend. Neben dem zeitlichen Aspekt dürfte auch der Gegenstand der Leistungsakte keinen Aufschluss über die von der Klägerin vorgetragenen Amtspflichtverletzungen geben. Denn soweit das Jugendamt im Sinne der §§ 50 ff. SGB VIII in familiengerichtlichen Verfahren mitwirke, seien hierüber gesonderte Vorgänge zu führen, da diese Mitwirkung nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens darstelle. Gleiches gelte für die Bearbeitung von Meldungen über Kindeswohlgefährdungen nach § 8a SGB VIII. Ebenso wenig ergebe sich ein rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht mit Blick auf den mit der Klage ebenfalls angefochtenen Verwaltungsakt, mit dem die Auskunftspflicht der Klägerin im Kostenbeitragsverfahren begründet werde. Wie bereits ausgeführt sei im Stadium der Auskunftspflicht über die Vermögensverhältnisse allenfalls eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der kostenbeitragspflichtigen Maßnahme zu berücksichtigen. Anhaltspunkte hierfür beständen - wie dargelegt - nicht. Die hierauf bezogenen Einwände der Klägerin greifen ebenso wenig durch. Die Klägerin macht mit ihrer Zulassungsbegründung geltend, sie kritisiere die Entscheidung des Verwaltungsgerichts "auf das schärfste", insbesondere deshalb, weil ihr nunmehr unterstellt werde, "sie hätte ihre Akteneinsicht Gründe lediglich auf die Bezifferung eines Schadensersatzes beschränkt mit der Folge, dass allein daraus kein Anhaltspunkt ableitbar wäre, die streitige Akte des Jugendamtes einsehen zu dürfen". Soweit das Verwaltungsgericht meine, es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin in einem Amtshaftungsprozess zur Darlegung der Amtspflichtverletzung dem Grunde nach auf die Kenntnis des Akteninhalts angewiesen sei, sei dies "eine geradezu naive Begründung". Die Entscheidung sei "nicht tragfähig" und lasse "im Übrigen auch eine Begründungstiefe vermissen". Es sei "offenkundig der Mangel an Phantasie geschuldet", dass es dem Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar erscheine, "dass die Bezifferung einer Schadensersatzforderung aufgrund einer Amtspflichtverletzung der Beklagtenseite doch offenkundig die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme und die Rechtswidrigkeit der Unterbringung des Kindes R. nach § 34 SGB VIII per se mit beinhalten" müsse. Die Klägerin habe "zurecht scharf die Beklagtenseite angegriffen, da sie seinerzeit offenkundig rechtswidrig" agiert habe und im Übrigen schon vor der Inobhutnahme "massiv der Entfremdung zwischen der Klägerin und ihrer Tochter dadurch Vorschub" geleistet habe, "als die Ursprungsentscheidungen des involvierten Familiengerichtes von Seiten der Beklagten stets abgewunken und durchgewunken" worden seien. Gerade die Akteneinsicht in die Akten der Beklagten hätte die Klägerin in Stand gesetzt, "sich nachhaltig ein ganz konkretes Bild über die jeweiligen Maßnahmen der Beklagten unter Berücksichtigung der Vorgaben des SGB VIII aber auch der Vorgaben der §§ 1066 ff BGB zu machen". Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts "schütz[e] offenkundig die Beklagte". Es entstehe "der Eindruck einer Kungelei von öffentlichen Behörden". Die Klägerin vermag mit diesem Vorbringen ernstliche Zweifel schon deshalb nicht zu begründen, weil es sich in bloßen Behauptungen und subjektiven Bewertungen erschöpft, die einer sachlichen Grundlage entbehren. Dass und warum sie - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - ein rechtliches Interesse an der Akte der Leistungsgewährung haben könnte, legt die Klägerin weder mit diesem Vorbringen noch mit ihrer weiteren Antragsbegründung hinreichend konkret dar. Soweit sie meint, sie sei "auf die Akteneinsicht bei der Beklagten deshalb angewiesen, weil sich daraus ohne weiteres möglicherweise auch Absprachen der Beklagten mit dem Kindesvater, Ansprachen der Beklagten mit sonstigen, verfahrensbeteiligten Behörden oder Verfahrensbeteiligten selbst ergeben könnten", ist dieses Vorbringen ebenso unsubstantiiert wie der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht versteige sich "in Deutungen über die mutmaßlichen Erkenntnisse des Jugendamtes und die mutmaßlichen Erkenntnisse der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Gefahrenmeldungen". Gleiches gilt, soweit die Klägerin meint, es sei "nur der Gesamtzusammenhang der Vorgehensweise der Beklagten letztendlich als Erkenntnisquelle der entsprechenden Amtspflichtverletzung zu Grunde zu legen mit der entsprechenden Folge möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten". Auch dieses Vorbringen beschränkt sich - wie die weitere diesbezügliche Antragsbegründung - auf bloße, nicht weiter belegte Behauptungen und subjektive Bewertungen, die einer tragfähigen Grundlage entbehren. Eine hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts findet indes nicht statt. Soweit sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Akteneinsicht ergebe sich auch nicht mit Blick auf den mit der vorliegenden Klage ebenfalls angefochtenen Verwaltungsakt, mit dem die Auskunftspflicht der Klägerin im Kostenbeitragsverfahren begründet werde, zeigt sie Richtigkeitszweifel ebenso wenig auf. Sie macht geltend, hierin liege "eine klare, einem fairen Verfahren abgängige, einseitige Haltung" des Verwaltungsgerichts "zu Gunsten der Beklagten". Es sei zu berücksichtigen, "dass hier sämtliche Ansprüche miteinander verwoben" seien und "dass die Klägerin nur dann eine nachvollziehbare und vor allem vollständige Kenntnis sowohl der eigenen Kostenbeitragspflicht wie auch möglicherweise ihre eigenen Ersatzansprüche gegenüber der Beklagten verifizieren" könne, wenn sie vom gesamten Akteninhalt der bei der Beklagten geführten Jugendamtsakten für das Kind R. Kenntnis habe. Ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen erneut bloße, durch nichts belegte Unterstellungen enthält, geht es an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei, im Stadium der Auskunftspflicht über die Vermögensverhältnisse sei allenfalls eine - hier nicht anzunehmende - offensichtliche Rechtswidrigkeit der kostenbeitragspflichtigen Maßnahme zu berücksichtigen. Dem setzt die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung - wie ausgeführt - nichts entgegen. 2. Die von der Klägerin geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht dargelegt. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. 3. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Aus der mit der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Frage, "ob unter Berücksichtigung der erstinstanzlich vorgetragenen Hinweise nicht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Jugendhilfemaßnahmen der Beklagten im Sinne des SGB VIII, § 34 SGB VIII, ausgegangen werden muss", erschließt sich eine Grundsatzbedeutung schon deshalb nicht, weil die Fragestellung auf den konkreten Einzelfall bezogen und einer allgemeinen Klärung mithin nicht zugänglich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).