Urteil
1 A 2107/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1114.1A2107.20.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Stuttgart entstanden sind. Diese trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Stuttgart entstanden sind. Diese trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 00.00.1959 geborene Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe A 9 BBesO im Dienst der Beklagten, begehrt die Gewährung von Unfallausgleich. Am 00.Juni 2013 wurde der Kläger während des Dienstes beim Verladen einer Kabeltrommel mittels eines Flurfördergerätes eingequetscht, als dieses mit der Ladung umkippte. Der Kläger zog sich hierbei Verletzungen der beiden unteren Extremitäten zu. Im Rahmen der medizinischen Erstversorgung im KlinikumA. am selben Tag wurden eine tiefe Risswunde am rechten oberen Sprunggelenk sowie multiple Körperprellungen mit Schürfwunden im Bereich des rechten Ellenbogen- und rechten Kniegelenks diagnostiziert. Am 9. Juli 2013 wurde in der radiologischen Gemeinschaftspraxis W./ G./ E. in A. eine Magnetresonanztomographie (MRT) am linken Knie durchgeführt. Ausweislich des Kurzbefundes vom selben Tag sowie des radiologischen Berichts vom 16. Juli 2013 wurden bei dem Kläger eine Kontusion (Prellung) des Knies, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine Teilruptur der Kollateralbänder sowie ein komplexer Riss des Innen- und Außenmeniskus festgestellt. Außerdem zeigten sich bei dem Kläger den Berichten zufolge eine medial betonte Gonarthrose und eine Retropatellararthrose, jeweils mit Knorpelveränderungen vierten Grades. In der Folgezeit befand sich der Kläger mehrfach zur – teils stationären und auch operativen, später rehabilitativen – Behandlung im berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus L.. Auf die ärztlichen Berichte vom 27. Juli 2013, vom 21. August 2013, vom 20. September 2013, vom 21. Oktober 2013, vom 11. November 2013 und vom 5. Dezember 2013 wird verwiesen. Darin wurden unter anderem Beweglichkeiten des linken Kniegelenks bei Extension undFlexion mit 0-5-80 Grad (27. Juli 2013), 0‑5-100 Grad (21. August 2013), 0-0-110 Grad (21. Oktober 2013), 0-0-125 Grad (11. November 2013) und 0-0-135 Grad (5. Dezember 2013) festgestellt. Der Hausarzt des Klägers, Herr T. aus A., teilte mit ärztlichem Attest vom 6. August 2013 mit, dass der Kläger seit Beginn der hausärztlichen Behandlung am 25. Mai 2009 zu keiner Zeit Beschwerden im Bereich der Kniegelenke angegeben habe. Vom 24. bis 27. September 2013 erfolgte eine operative Versorgung der imlinken Knie vorhandenen Kreuzbandruptur und komplexen Innen- und Außenmeniskusrisse in der Sportklinik P. in A.. Dem (undatierten) Operationsbericht zufolge zeigten sich bei der Operation folgende Knorpelschäden im linken Kniegelenk des Klägers: Retropatellar im Firstbereich des Femorpatellargelenkes fanden sich Knorpelschäden zweiten Grades, das mediale Kompartiment zeigte einen komplexen Einriss des Innenmeniskus mit korrespondierenden Knorpelschäden zweiten bis dritten Grades und im Bereich des Tibiaplateaus waren Schäden zweiten Grades erkennbar. Am 8. November 2013 wurde in der radiologischen Gemeinschaftspraxis W./ G./ E. in A. eine kernspintomographische Untersuchung des linken Kniegelenks durchgeführt. Ausweislich des radiologischen Berichts vom selben Tag wurden bei dem Kläger ein noch ausgeprägtes, aber im Vergleich zur Voruntersuchung aus Juli 2013 rückläufiges Knochenödem, ein Einriss im Außenmeniskus mit leichter Lateralisierung, eine sich herauskristallisierende subchronale Läsion am Kniegelenk mit korrespondierendem Knorpeldefekt sowie eine zunehmende Knorpelveränderung retropatellar festgestellt. Am 16. Februar 2014 nahm der Kläger seine Arbeit wieder auf. Der Kläger wurde im Auftrag der Unfallkasse D. zur Feststellung der Unfallfolgen und -kausalität sowie zur Prüfung, ob aufgrund der Unfallfolgen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben vorliegt, am 30. April 2014 in dem berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum M. in R. (im Folgenden: Klinikum M.) begutachtet. In dem von Herrn O., Direktor der dortigen chirurgischen Klinik und Poliklinik, sowie von Herrn S. und Herrn Q. erstellten fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 4. November 2014 wurde die seit der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit am 16. Februar 2014 voraussichtlich für die Dauer von drei Jahren bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit weniger als zehn vom Hundert bewertet (Seite 14 des Gutachtens). Für den Zeitraum vom Unfalltag bis zum 16. Februar 2014 wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß der diesbezüglichen Hinweise bei Beamten auf 30 vom Hundert geschätzt. Als unfallabhängige Verletzungsfolgen wurden zusammenfassend die folgenden Schädigungen und Beschwerden festgestellt (Seite 10 f. des Gutachtens): „1. Beschriebene, reizlos abgeheilte Narben im Bereich des linken Kniegelenkes. 2. Stabil ausgeheilte Narbe bei Z. n. Spalthauttransplantation im Bereich des rechten medialen OSG sowie die reizlos abgeheilte Spalthautentnahmestelle im Bereich des rechten Oberschenkels. 3. Die beschriebene Weichteildeformierung im Bereich des linken Oberschenkels mit Proximalisierung des lateralen Anteils des Musculus quadriceps femoris ohne funktionelle Relevanz. 4. Die beschriebenen radiologischen Veränderungen im Bereich des linken Knies hinsichtlich der nachvollziehbaren Kanäle und des einliegenden Fremdmaterials nach VKB-Ersatz. 5. Die von dem [Kläger] angegebenen subjektiven Beschwerden, insbesondere im Bereich des linken Knies.“ Anhand der Röntgenaufnahmen habe bezogen auf die linke sowie die rechte Hüfte jeweils eine nachvollziehbare Coxarthrose mit phytären Anbauten in Projektion auf das Pfannendach festgestellt werden können (vgl. Seite 9 des Gutachtens). Hinsichtlich des rechten Kniegelenks liege unter anderem eine ausgeprägte medial betonte Gonarthrose sowie eine ausgeprägte Retropatellararthrose vor. Im linken Kniegelenk seien eine Gonarthrose mit Ausziehung der Gelenkfläche und eine Retropatellararthrose festzustellen (Seite 9 f. des Gutachtens). Im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks hätten sich auf den Röntgenaufnahmen eine degenerative Veränderung des Sprunggelenks mit Einengung der Gelenkspalten, eine Arthrose eines Fußwurzelknochens sowie ein Fersensporn gezeigt (Seite 10 des Gutachtens). Auch hinsichtlich des linken oberen Sprunggelenks hätten sich aus den Röntgenaufnahmen eine degenerative Veränderung sowie phytäre Ausziehungen im Bereich des Sprungbeins ergeben (a. a. O.). Ausweislich des dem Gutachten beigefügten Messblattes für untere Gliedmaßen (nach der Neutral-0-Methode) sei in Bezug auf beide Kniegelenke des Klägers eine Beweglichkeit von 0-0-140 Grad gegeben. Die Beweglichkeit der oberen Sprunggelenke habe sich beidseitig mit 20-0-40 Grad dargestellt. Die degenerativen Veränderungen im Bereich der Hüftgelenke, der Knie sowie der oberen Sprunggelenke beidseits und des Talonavikulargelenkes rechts seien als unfallunabhängig zu bewerten. Es werde eine Arthrose dieser Gelenke attestiert. Insbesondere für das linke Kniegelenk und das rechte obere Sprunggelenk seien degenerative Veränderungen im Sinne einer Arthrose bereits am Unfalltag und kurz danach dokumentiert (Seite 11 f. des Gutachtens). Die Frage, ob es durch den Unfall am 5. Juni 2013 zu einer vorübergehenden oder richtungsweisenden Verschlimmerung eines Vorschadens gekommen sei, sei teilweise zu bejahen (Seite 12 f. des Gutachtens). Dies gelte insbesondere für die bestehenden – bis zum Unfallereignis klinisch stummen – degenerativen Veränderungen im Bereich der Hüft-, der beiden Knie- sowie der oberen Sprunggelenke. Durch das Unfallereignis seien die Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks auch nach adäquater Versorgung der akuten Schädigung zunehmend und persistierend symptomatisch geworden. Auch an den übrigen genannten Gelenken sei eine vorübergehende richtungsweisende Verschlechterung der Symptomatik eingetreten, die sich auf eine veränderte Belastung dieser Gelenke nach Schädigung des linken Knies zurückführen lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Zusammenhangsgutachtens vom 4. November 2014 verwiesen. Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 teilte der fachärztliche Berater der Unfallkasse D. , Herr X., nach Vorlage der Unfallakte des Klägers einschließlich des Gutachtens des Klinikums M. mit, dass die Einschätzung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem 16. Februar 2014 von weniger als zehn vom Hundert „etwas hart“ sei. Möglich sei nach seiner Auffassung die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit zehn vom Hundert. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 erkannte die Beklagte den Unfall vom 5. Juni 2013 als Dienstunfall an und gewährte dem Kläger Unfallausgleich bis zum 15. Februar 2014 unter Festsetzung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 30 vom Hundert. Für die Zeit ab dem 16. Februar 2014 wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unter 25 vom Hundert festgesetzt und ein Unfallausgleich abgelehnt. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf das Gutachten des Klinikums M. vom 4. November 2014. Am 22. Januar 2015 erhob der Kläger Widerspruch, den er mit weiterem Schreiben vom 23. März 2015 im Wesentlichen wie folgt begründete: Seit dem Dienstunfall habe er mit starken gesundheitlichen Einschränkungen zu kämpfen. Zuvor habe er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen gehabt. Kniebeugen seien ihm nicht mehr möglich, das Treppensteigen gelinge ihm nur schlecht. Im Bereich der erlittenen Haut- und Weichteilverletzung komme es immer wieder zu Blutungen. Schon bei leichter Belastung schwelle das rechte Sprunggelenk an. Aufgrund der Schonhaltung habe er Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte sowie im Rücken. Er sei auch im privaten Alltag stark eingeschränkt; schon für einfache Gartenarbeiten oder Tätigkeiten im Haushalt bedürfe er der Hilfe seines Sohnes. Vor diesem Hintergrund müsse eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 vom Hundert festgestellt und ein Unfallausgleich gewährt werden. Am 6. Februar 2015 erfolgte eine weitere MRT des linken Knies. Ausweislich des diesbezüglichen Berichts vom 10. Februar 2015 wurden eine fortgeschrittene Gonarthrose und Arthrose des femuropatellaren Gleitlagers festgestellt. Am 11. Mai 2015 führte Herr I., Arzt u. a. für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie ambulante Operationen aus J., bei dem Kläger eine diagnostische Arthroskopie des linken Kniegelenks und eine transarthroskopischeAußenmeniskus-Teilresektion durch. Im Rahmen der Voruntersuchung wurden eine Gelenkbeweglichkeit des linken Kniegelenks von 0-0-120 Grad, eine Chrondromalazie zweiten und dritten Grades sowie ein Zyklops-Syndrom mit narbigem Impingement festgestellt. Mit Bescheid vom 10. August 2015 stellte der U. Kreis bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 40 fest. Nach einem vor dem Sozialgericht Dortmund eingeholten Gutachten der Sportklinik P. vom 22. Juni 2015 liege dieser Grad der Behinderung vor. Die Beweglichkeit der Kniegelenke habe sich rechtsseitig auf 125-0-0 Grad und linksseitig auf 130-0-0 Grad belaufen. Die oberen Sprunggelenke beider Füße hätten eine Beweglichkeit von 15-0-40 Grad gezeigt. Das linke Kniegelenk sowie die beiden oberen Sprunggelenke hätten eine freie Funktion aufgewiesen. Bei dem Kläger lägen seit Februar 2014 Gesundheitsstörungen in Form von chronisch-degenerativem Wirbelsäulenverschleißleiden, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizungen, beginnender Arthrose beider Hüftgelenke, fortgeschrittener Arthrose und anteromedialer Instabilität des rechten Kniegelenks, beginnender Arthrose des linken Kniegelenks, beginnender Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks sowie ein Zustand nach Bandscheibenoperation und nach Hauttransplantation am rechten oberen Sprunggelenk vor. Funktionsstörungen im Bereich der Kniegelenke würden bedingen, dass Arbeiten in Kniebeugeposition und Hocke nicht ausgeübt werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2015 wies die Beklagte denWiderspruch des Klägers zurück. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich zu, da ab dem Zeitpunkt seiner Dienstaufnahme am 16. Februar 2014 von einer Konsolidierung der Beschwerden auszugehen sei. Seine Erwerbsfähigkeit sei nach intensiver physiotherapeutischer Behandlung nicht länger um mindestens 25 vom Hundert gemindert. Dies folge auch aus der deutlichen Verbesserung der Gelenksbeweglichkeiten im Verlauf der Behandlung. Die aktuellen Befunde stellten keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen (mehr) dar. Die subjektiven Beschwerden des Klägers seien berücksichtigt worden, wirkten sich aber nicht erhöhend auf die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus. Das fachchirurgische Zusammenhangsgutachten vom 4. November 2014 sei fachkundig erstellt, vollständig und schlüssig. Die Widerspruchsbegründung enthalte keinen neuen, bisher nicht berücksichtigten substantiierten Sachvortrag; insoweit werde auf den Ausgangsbescheid verwiesen. Der Kläger hat am 12. Oktober 2015 – entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung – Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er auf die Widerspruchsbegründung verwiesen und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt: Aus dem vom Sozialgericht Dortmund eingeholten Gutachten der Sportklinik P. gehe hervor, dass er nach dem Dienstunfall weiterhin unter ständigen Schmerzen im linken Kniegelenk leide. Aus dem Gutachten ergebe sich ebenfalls, dass aufgrund der Schonhaltung erhebliche Abnutzungs- bzw. Verschleißerscheinungen im Bereich des rechten Kniegelenks und der Wirbelsäule entstanden seien. Diese seien bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, auch wenn sie keine direkte Unfallfolge seien. Vor dem Unfall sei das linke Knie beschwerdefrei gewesen. Die aktuellen Beschwerden seien daher auf das Unfallereignis zurückzuführen. Er bezweifele, dass die Untersuchung durch den Assistenzarzt im Klinikum M. gewissenhaft durchgeführt worden sei. Dieser habe während der Untersuchungseine Urlaubsplanung am Computer bearbeitet bzw. eingetragen. Der Kläger hat ferner ein privatärztliches, fachübergreifendes unfall- und versicherungsmedizinisches Gutachten des Herrn V., Facharzt für Chirurgie, vom 11. Juli 2019 vorgelegt. Danach sei das Gangbild des Klägers unrund, das linke Kniegelenk werde – im Stehen und auch beim Gehen – nicht voll durchgestreckt und auch der Bewegungsablauf des rechten Beines zeige einen endphasenblockierten Abrollvorgang. Die Beweglichkeit der Kniegelenke habe zum Untersuchungszeitpunkt (8. Juli 2019) rechtsseitig 0-0-130 Grad und linksseitig 5‑5‑100 Grad betragen. Die Beweglichkeit der oberen Sprunggelenke habe sich rechtsseitig mit 10-0-15 Grad und linksseitig mit 25-0-30 Grad gezeigt. Nach zusammenfassender Einschätzung liege bei einer Beweglichkeitseinschränkung im linken Kniegelenk des Klägers von 0-0-90 Grad eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 vom Hundert vor. Indessen seien die Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf die Muskellücke im linken Oberschenkel, die Narbenbildungen und die bildmorphologischen Veränderungen, höher einzuschätzen, weshalb eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf die Unfallschadensfolgen des linken Beines mit 20 vom Hundert vorgeschlagen werde. In Bezug auf das rechte Bein betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit zehn vom Hundert. Der Einschätzung in der Begutachtung des Klinikums M., dass im Bereich des linken Kniegelenkes ausgeprägt degenerative Schädigungen vorgelegen hätten, werde nicht beigetreten. Jedenfalls aber müsse das fachchirurgische Gutachten kritisch gewürdigt und gegebenenfalls eine richtunggebende Verschlimmerung angenommen werden. Unter Berücksichtigung der Einzelwerte ergebe sich daher insgesamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vom Hundert. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 29. Dezember 2014 in der Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 22. September 2015 zu verpflichten, ihm aufgrund des Dienstunfalls vom 5. Juni 2013 Unfallausgleich ab dem 16. Februar 2014 aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 25 vom Hundert zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie auf das Gutachten vom 4. November 2014 und auf die Stellungnahme des Herrn X. vom 8. Dezember 2014 verwiesen. Nach den gutachterlichen Feststellungen läge ein gutes Ausheilungsergebnis der Unfallfolgen vor, weshalb eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in unfallausgleichsberechtigendem Ausmaß nicht mehr bestehe. Der Grad der Behinderung umfasse im Gegensatz zur Minderung der Erwerbsfähigkeit auch gesundheitliche Einschränkungen im privaten Bereich und könne daher mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht verglichen werden, die ausschließlich funktionelle Einschränkungen von Unfallfolgen mit ihren Auswirkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewerte. Nicht zu berücksichtigen seien die Beschwerden, die nicht durch Unfallfolgen verursacht seien, wie z. B. die Rückenbeschwerden des Klägers. Nach der Gutachtenlage sei ein Bandscheibenvorfall aus dem Jahr 1999 bekannt. Im Falle von Veränderungen der Unfallfolgen könne der Kläger jederzeit einen Verschlimmerungsantrag stellen. Gegen das privatärztliche Gutachten von Herrn V. hat die Beklagte unter Vorlage einer weiteren Stellungnahme des Herrn X. vom 19. August 2019 eingewendet, dass sich daraus allenfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vom Hundert ergebe, die für einen Unfallausgleich nicht ausreiche.Anders als in dem Zusammenhangsgutachten vom 4. November 2014 werde von Herrn V. eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit sowohl des linken Kniegelenks als auch des rechten Sprunggelenks festgestellt. Allerdings sei nicht geklärt, ob die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers auf dieUnfallfolge oder auf eine bereits angelegte Arthrose zurückzuführen seien. So hätten eine Gonarthrose sowie eine Retropatellararthrose bereits bei der MRT-Untersuchung am 9. Juli 2013 – nur einen Monat nach dem Unfallereignis – vorgelegen. Innerhalb dieser kurzen Zeitspanne habe sich eine Arthrose in dieser Ausprägung nicht entwickeln können. Eine Auseinandersetzung mit etwaigen vor dem Unfallereignis bestehenden Gesundheitsschäden sei in dem vorgelegten Gutachten des Herrn V. nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen. Dieses hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen (weiteren) Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG habe. In dem Zeitraum ab dem 16. Februar 2014 bis zum – rechtlich relevanten – Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 22. September 2015 sei der Kläger nicht infolge des Dienstunfalles um mindestens 25 vom Hundert in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen. Das stehe insbesondere aufgrund des Gutachtens des Klinikums M. vom 4. November 2014 zur richterlichen Überzeugung fest. Die darin festgestellten degenerativen Veränderungen (Arthrosen) im Bereich der Hüftgelenke, der Knie sowie der oberen Sprunggelenke beidseits und des Talonavikulargelenkes rechts seien nach Ansicht der Gutachter als unfallunabhängig zu bewerten. Soweit die Gutachter hingegen davon ausgingen, dass sich diese Vorschädigungen, insbesondere im linken Knie, durch den Dienstunfall vorübergehend und richtungsweisend verändert hätten, sei dies bei der Einschätzung der Unfallfolgen berücksichtigt worden. Das Gutachten vom 4. November 2014 sei zur Heranziehung im gerichtlichen Verfahren auch geeignet und ausreichend, weil die gutachterlichen Feststellungen und Einschätzungen schlüssig, plausibel und nachvollziehbar seien; sie stünden zudem im Einklang mit den weiteren vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Demgegenüber sei eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den Veränderungen im rechten Kniegelenk, den Sprunggelenken, den Hüftgelenken und etwaigen Schäden an der Wirbelsäule nicht beachtlich wahrscheinlich; ärztliche Unterlagen, die eine solche Kausalität begründet annehmen würden, lägen nicht vor. Über den Zeitpunkt der Dienstaufnahme andauernde Funktionseinbußen, die durch die Dienstunfallfolgen entstanden seien und Anlass für eine wesentliche, also mindestens 25 vom Hundert betragende Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers gäben, seien nicht ersichtlich. Das vorgelegte Gutachten des Herrn V. vom 11. Juli 2019 verhalte sich nicht zu dem körperlichen und gesundheitlichen Zustand des Klägers in dem hier allein maßgeblichen Zeitraum. Die Kammer sei nach alledem nicht gehalten gewesen, den Sachverhalt durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten weiter aufzuklären. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung bekräftigt der Kläger seine Auffassung, er habe durch das Gutachten des Herrn V. hinreichende Anhaltspunkte beigebracht, dass die Frage der Kausalität durch das Gutachten des Klinikums M. nicht erschöpfend beurteilt worden sei. Auf Seite 41 seines Gutachtens führe Herr V. ausdrücklich aus, dass in Bezug auf das linke Kniegelenk aus den Röntgenbildern nur eine geringfügige (wohl) arthrotische Veränderung erkennbar sei. Von daher werde der Einschätzung des Klinikums M. nicht beigetreten, dass bereits ausgeprägte degenerative Schädigungen vorgelegen hätten. Im Gegenteil hätten vor dem Unfall keine funktionalen Einschränkungen bestanden (Seite 42 des Gutachtens von Herrn V.). Ungeachtet dessen kämen als wesentliche Ursache im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes auch solche Ereignisse in Betracht, die bestehende anlagebedingte Leiden beschleunigten. So seien nach dem Gutachten von Herrn V. die Gangbildstörungen beider Beine ebenfalls als unfallbedingt anzusehen. Gleiches gelte für die Herabsetzung der Trage- und Belastungsfähigkeit des linken Beins, eine ausgeprägte Muskellücke, die Narbenbildung, die Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks usw. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe Herr V. die Untersuchung schließlich auch nicht im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers zum Zeitpunkt der Begutachtung im Juli 2019 durchgeführt; in dem Gutachten werde explizit auf die vorangegangenen Untersuchungen Bezug genommen, lediglich die Einschätzung des Gutachters weiche von dem Gutachten des Klinikums M. ab. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt weiter aufklären und hierzu ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. Juni 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 29. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2015 zu verpflichten, ihm aufgrund des Dienstunfalls vom 5. Juni 2013 Unfallausgleich ab dem 16. Februar 2014 aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 25 vom Hundert zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass spätestens ab Dienstantritt eine gute funktionale Ausheilung der Unfallfolgen vorliege und eine fortwährende Minderung der Erwerbsfähigkeit in unfallausgleichsberechtigendem Ausmaß nicht mehr bestehe. Dies ergebe sich aus den medizinischen Feststellungen in den aktenkundigen medizinischen Behandlungsberichten, dem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten des O. vom 4. November 2014 sowie in der beratungsärztlichen Stellungnahme des Herrn X. vom 8. Dezember 2014. Dem Privatgutachten des Herrn V. vom 11. Juli 2019 sei nicht zu folgen. Der medizinische Sachverständige habe sich nicht mit den vorhandenen degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Extremitäten auseinandergesetzt und diese nicht zu den verbliebenen Unfallfolgen abgrenzt. Die anhaltenden Beschwerden des Klägers seien demgegenüber auf die festgestellten degenerativen Veränderungen im Bereich der Hüftgelenke, der Knie, der Sprunggelenke und des Talonavikulargelenkes zurückzuführen. Diese Veränderungen seien noch am Unfalltag bzw. kurz danach durch bildgebende Verfahren belegt. Unzweifelhaft könnten sich derartig schwere arthrotische Veränderungen nicht innerhalb weniger Wochen nach einem Unfallereignis entwickeln. Entgegen dem Vortrag des Klägers hätten sich die degenerativen Veränderungen seit dem Dienstunfall auch nicht verschlechtert, so dass nicht von einer Verschlimmerung der Gesundheitsschäden ausgegangen werden könne, die durch den Dienstunfall rechtlich wesentlich verursacht worden seien. Weshalb in beiden Beinen Gangbildstörungen vorliegen sollten, die durch den Unfall ausgelöst worden seien, werde anhand der Befunde nicht belegt, sondern lediglich vom Kläger behauptet. Mit Aufklärungsverfügung vom 27. Oktober 2023 hat der Senat einen der Unterzeichner des fachchirurgischen Zusammenhangsgutachtens vom 4. November 2014, Herrn S., um die Beantwortung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit den Schlussfolgerungen in diesem Gutachten gebeten. Dieser hat mit Schriftsatz vom 2. November 2023 Stellung genommen. Danach sei die im Gutachten beschriebene richtungsweisende Verschlimmerung bei der Bewertung der funktionellen Unfallfolgen so zu werten, dass dem Unfallereignis eine mindestenswesentlich teilursächliche Bedeutung zukomme. Die festgestellten Unfallfolgen seien auch ohne das Vorliegen eines Vorschadens geeignet, kurz- bis mittelfristig die im Gutachten beschriebenen Einschränkungen zu bedingen. In die dort vorgeschlagene Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seien sämtlicheunfallbedingten funktionellen Einschränkungen eingeflossen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung von 14. November 2023 wird auf den Inhalt des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Senats von diesem Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der von den Beteiligten vorgelegten ärztlichen Gutachten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich für den Zeitraum ab dem 16. Februar 2014. Der insoweit ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die Gewährung des von dem Kläger begehrten Unfallausgleichs ist § 35 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 gültigen Fassung (im Folgenden: BeamtVG). Maßgeblich im Dienstunfall(folgen)recht und damit für die hier streitgegenständlichen Ansprüche ist die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst. Ständige Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 2. Dezember 2021 – 2 C 36.20 –, juris, Rn. 18, vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, juris, Rn. 9, vom 25. Oktober 2012 – 2 C 41.11 –, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N., und vom 16. Mai 1963 – II C 27.60 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2022 – 1 A 1470/19 –, juris, Rn. 28 (betr. Unfallfürsorge); Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Oktober 2023, § 31 BeamtVG Rn. 25 m. w. N. Ausgehend hiervon steht dem Kläger ein weiterer Unfallausgleich (zu den allgemeinen Maßstäben I.) ab dem 16. Februar 2014 nicht zu (dazu II.). I. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält der Verletzte, der infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich, solange dieser Zustand andauert. Wesentlich im Sinne der Vorschrift ist dabei eine Erwerbsbeschränkung, wenn sie mindestens 25 vom Hundert beträgt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 –, juris, Rn. 105, m. w. N.; nunmehr ausdrücklich so geregelt in der seit dem 11. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung des § 35 Abs. 1 Satz 1BeamtVG. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Erwerbsfähigkeit ist insoweit die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Für die Beurteilung dieser Kompetenz kommt es weder auf die individuellen Verhältnisse an noch auf die bislang ausgeübte Tätigkeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013– 2 B 57.12 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 –, juris, Rn. 107; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Oktober 2023, § 35BeamtVG Rn. 33 und 49, dort m. w. N. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, also der in einem Prozentsatz ausgedrückte Anteil der Erwerbsmöglichkeiten, der dem Verletzten aufgrund der Störungen verschlossen ist, ist auf der Grundlage vor allem medizinischer und ferner auch wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher sowie rechtlicher Feststellungen und Einschätzungen zu ermitteln. Er ist deshalb auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens festzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. November 2015– 1 A 857/12 –, juris, Rn. 109 bis 112, und vom 7. März 2014 – 3 A 528/12 –, juris, Rn. 45, jeweils m. w. N.; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Oktober 2023, § 35 BeamtVG Rn. 50 und 56. Orientierungswerte für die Bemessung der Auswirkungen finden sich unter anderem in der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) in der hier maßgeblichen Fassung für den Zeitraum vom 17. Oktober 2012 bis zum 29. Dezember 2016. Vgl. zur Heranziehung der VersMedV im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 –, juris, Rn. 113 ff. m. w. N. Das Tatbestandsmerkmal „infolge des Dienstunfalles“ setzt einen Kausalzusammenhang voraus. Als Ursache im Rechtssinne sind – bezogen auf das Dienstunfallrecht der Beamten – nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als „wesentlich“ anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Die Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfalleine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagungoder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendesEreignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls auch immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, dieohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009– 2 C 134.07 –, juris, Rn. 26 f., vom 22. Januar 2009 – 2 A 3.08 –, juris, Rn. 13 f., vom 1. März 2007 – 2 A 9.04 –, juris, Rn. 8, vom 30. Juni 1988 – 2 C 77.86 –, juris, Rn. 17, und vom 20. April 1967 – II C 118.64 –, juris, Rn. 33; zudemBeschlüsse vom 23. Oktober 2013 – 2 B 34.12 – juris, Rn. 6, 8, und vom 8. März 2004 – 2 B 54.03 –, juris, Rn. 7 f. m. w. N.; OVG NRW,Urteile vom 2. Juli 2019 – 1 A 2356/15 –, juris, Rn. 32 f., vom 30. November 2017 – 1 A 469/15 –, juris, Rn. 57 f., vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 –, juris, Rn. 70 f., vom 24. August 2015 – 1 A 1067/14 –, juris, Rn. 32 f., und vom 23. Mai 2014 – 1 A 1988/11 –, juris, Rn. 50 f., jeweils m. w. N., sowie Beschluss vom 14. März 2023 – 1 A 179/21 –, juris, Rn. 23 f. Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Unfallfolgen müssen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2011 – 2 B 7.10 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1988/11 –, juris, Rn. 50 f. m. w. N.; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Oktober 2023, § 35BeamtVG Rn. 30. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich erfüllt sind,regelt sich dabei nach der Sachlage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Bei der Gewährung von Unfallausgleich handelt es sich um eine Leistung, die keinen ausnahmslos feststehenden Charakter hat, sondern sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Veränderungen unterworfen sein kann. Abgesehen von den Fällen, in denen es sich um bleibende Körperschäden mit im wesentlichen gleichbleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit handelt, gibt es zahlreiche Fallgestaltungen, in denen Anlass besteht, die Frage des Unfallausgleichs nach Ablauf bestimmter Zeiträume rechtlich neu zu beurteilen. Zur Regelung derartiger Vorgänge dient unter anderem die Vorschriften in § 35 Abs. 3 BeamtVG über die Neufeststellung des Unfallausgleichs. Mithin lässt sich sowohl aus dem Wesen des Unfallausgleichs als auch den für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften der prozessuale Schluss ableiten, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sinnvollerweise bei dem Sachverhalt ansetzen muss, der sich der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung dargeboten hat. Diese Betrachtungsweise trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den für die Gewährung von Unfallausgleich maßgeblichen, verschiedenen Veränderungen unterworfenen Gesundheitszustand des Beamten während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens rechtlich „unter Kontrolle“ zu halten. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes für den im Einzelfall betroffenen Kläger ist hiermit nicht verbunden; denn ihm bleibt unbenommen, zu gegebener Zeit unter Hinweis auf die veränderte Sachlage mit einem erneuten Antrag ein weiteres Verwaltungsverfahren einzuleiten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. November 2014– 1 A 27/13 –, juris, Rn. 7 f., und vom 8. Februar 1994 – 6 A 2089/91 –, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.; zum maßgeblichen Zeitpunkt siehe auch Urteil vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 –, juris, Rn. 76 m. w. N. II. Gemessen hieran hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Unfallausgleich für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 16. Februar 2014 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 22. September 2015. Der Kläger war in diesem Zeitraum nicht infolge des Dienstunfalls vom 5. Juni 2013 um mindestens 25 vom Hundert in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem von O./ S./ Q. erstellten fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 4. November 2014 unter Berücksichtigung der vom Senat angeforderten ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Gutachters Herrn S. vom 2. November 2023. Das Gutachten differenziert explizit zwischen im Begutachtungszeitpunkt vorliegenden unfallabhängigen (dazu die zusammenfassende Aufstellung auf den Seiten 10 f. des Gutachtens, die im Tatbestand wiedergegeben wird; s. im Einzelnen auch unter 3.) und weiteren, nicht einzubeziehenden unfallunabhängigen Beschwerden bzw. Körperschäden des Klägers (vgl. Seite 11 des Gutachtens). Es kommt dabei hinsichtlich der als Vorschädigung qualifizierten degenerativen Veränderungen nachvollziehbar zu der Annahme einer unfallbedingten richtungsweisenden Verschlimmerung. Der Dienstunfall wird damit in der Sache als wesentlich mitwirkende Ursache eingeordnet (dazu 1.). Das fachchirurgische Zusammenhangsgutachten ist geeignet, dem Senat die notwendige Sachkunde zu vermitteln (dazu 2.). Die getroffenen fachmedizinischen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die fortdauernden unfallabhängigen Folgen zu einer wesentlichen, also mindestens 25 vom Hundert betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben (dazu 3.). Insofern bestand auch für den Senat kein Anlass, den Sachverhalt durch ein gerichtliches Sachverständigengutachtenweiter aufzuklären (dazu 4.). 1. Die bei dem Kläger festgestellten degenerativen Veränderungen im Bereich der Hüftgelenke, der Knie sowie der oberen Sprunggelenke beidseits und des Talonavikulargelenks rechts werden in dem Zusammenhangsgutachten vom 4. November 2014 nachvollziehbar als – bis zum Unfallereignis klinisch stumme – Vorschädigungen bewertet, vgl. Seiten 11 f. des Gutachtens (dazu a)). Sie sind bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers zu berücksichtigen, weil die im Begutachtungszeitpunkt insoweit zu konstatierenden Beschwerden des Klägers nach überzeugend begründeter Auffassung der Gutachter erst infolge des Dienstunfalls aufgetreten sind bzw. sich wesentlich verschlimmert haben (dazu b)). a) Dass die festgestellten degenerativen Veränderungen im Bereich der Hüftgelenke, der Knie sowie der oberen Sprunggelenke beidseits und des Talonavikulargelenks rechts bereits vor dem Unfallereignis bestanden, wird durch die Aussagen in dem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 4. November 2014 (Seite 12) überzeugend dargelegt. Insbesondere die dem Kläger für das linke Knie und das rechte obere Sprunggelenk attestierte Arthrose sei bereits durch Aufnahmen am Unfalltag, respektive am Folgetag dokumentiert worden. Auch im MRT des linken Kniegelenks hätten bereits am 9. Juli 2013, also etwa einen Monat nach dem Unfall, bis zu viertgradige Knorpelveränderungen, insbesondere auch retropatellar, nachgewiesen werden können. Diese könnten aufgrund des kurzen Zeitintervalls nach dem Unfallereignis nicht dem Unfall vom 5. Juni 2013 zugeordnet werden. Dies werde zusätzlich durch die im Rahmen der Arthroskopie des linken Kniegelenks im September 2013, also etwa dreieinhalb Monate nach dem Unfallereignis, festgestellten Veränderungen des Kniegelenks betätigt. Die Annahme der Gutachter, dass sich die in der MRT-Aufnahme gezeigten Knorpelveränderungen nicht innerhalb eines Monats entwickelt haben könnten, ist ohne Weiteres plausibel. Da es sich bei der Arthrose allgemein bekannt um eine langsam fortschreitende Krankheit handelt, die sich über viele Jahre hinweg entwickelt, ist es fernliegend, dass diese „spontan“, insbesondere innerhalb einer Woche oder weniger Monate, in einer Ausprägung wenigstens des zweiten oder dritten Grades auftritt. Diese Bewertung entspricht zudem nicht nur den Ausführungen des Beratungsarztes der Beklagten, Herrn X., in seiner im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme vom 19. August 2019. Die teilweise fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen sind auch durch andere Berichte belegt, etwa durch die Auswertungen des Herrn I. in seinem Bericht vom 11. Mai 2015 oder in dem fachorthopädischen Gutachten der Sportklinik P. vom 22. Juni 2015. In diesen Fällen werden sie allerdings nicht zeitlich eingeordnet. In dem Gutachten der Sportklinik P. (darin Seite 26 bzw. 27 [unter Ziff. 2.]) heißt es auf Grundlage der angefertigten Röntgenaufnahmen etwa, dass bei dem Kläger „eine fortgeschrittene innenseitig betonte Arthrose am rechten Kniegelenk, eine beginnende Arthrose an beiden Hüftgelenken und am linken Kniegelenk“ sowie eine „Leichtgradige Arthrose mit Impingement im Bereich der Innenknöchelspitze an rechten oberen Sprunggelenk“ festzustellen seien. b) Das fachchirurgische Zusammenhangsgutachten kommt auch nachvollziehbar zu der Einschätzung, dass die vom Kläger (nunmehr) geklagten Beschwerden kausal auf dem Unfallereignis beruhen, auch wenn die Arthrose an mehreren Gelenken bereits vor dem Dienstunfall bestand, zu diesem Zeitpunkt jedoch klinisch stumm war. Im vorliegenden Fall ist für den streitgegenständlichen Zeitraum von einer dienstunfallbedingten wesentlichen Verschlimmerung der genannten degenerativen Vorschäden auszugehen, die bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit einzustellen ist. Die auch zur Begutachtung gestellte Frage, ob es durch den Dienstunfall vom 5. Juni 2013 zu einer vorübergehenden oder richtungsweisenden Verschlimmerung eines Vorschadens gekommen ist, wird in dem fachchirurgische Zusammenhangsgutachten für die degenerativen Schädigungen ausdrücklich bejaht (vgl. Seiten 12 f. des Gutachtens). Dies gilt insbesondere für das linke Kniegelenk, das bereits zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeprägte degenerative Schädigungen aufgewiesen habe. Diese seien jedoch nach Angaben des Klägers sowie auch nach Aktenlage bis dahin klinisch stumm gewesen. Durch das Unfallereignis mit dem nachgewiesenen Kniegelenksbinnenschaden mit vorderer Kreuzbandruptur, Distorsion bzw. Teilruptur der Kollateralbänder, Bone Bruise und Rissverletzung im Bereich von Innen- und Außenmeniskus seien die Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenkes zunehmend symptomatisch geworden und stellten sich auch nach adäquater operativer und nichtoperativer Versorgung der akuten Schädigung als persistierend symptomatisch dar. Ferner sei auch an den übrigen genannten Gelenken (Hüfte beidseits, Knie rechts und beide obere Sprunggelenke) eine vorübergehende richtungsweisende Verschlechterung der Symptomatik eingetreten, welche sich auf eine veränderte Belastung dieser Gelenke nach Schädigung des linken Knies zurückführen lasse. Soweit in dem Gutachten der Begriff der „richtungsweisenden Verschlimmerung eines Vorschadens“ (S. 12 des Gutachtens) gebraucht wird, wird damit dem Dienstunfall eine wesentliche und somit nicht nur untergeordnete Bedeutung im Sinne einer Gelegenheitsursache zugemessen. Der Begriff der „richtungsweisenden Verschlimmerung“ wird zwar soweit ersichtlich in der Rechtsprechung nicht verwendet. Ein Gutachter ist jedoch nicht berufen, (rechtlich) zu bewerten, ob ein geklagter Gesundheitsschaden auf einen Dienstunfall im (Rechts-)Sinne einer wesentlichen Ursache zurückzuführen ist. Er benennt lediglich die hierfür wesentlichen Tatsachen und bewertet sie aus der Sicht seines (hier: medizinischen) Fachgebiets. Genau das (und nicht mehr) wurde hier getan. Es ist dem Senat aus anderen dienstunfallrechtlichen Verfahren zudem bekannt, dass Gutachter den Begriff „richtungsweisend“ üblicherweise in dem Sinne verwenden, dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die auf einen Vorschaden treffende zweite Ursache (das Unfallereignis) eine nicht nur untergeordnete, sondern im Verhältnis zu den anderen ursächlichen Bedingungen zumindest gleichgewichtige Bedeutung hat. Vgl. etwa OVG, Urteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1988/11 –, juris, Rn. 62 f. m. w. N. Dass dieses Verständnis zutrifft, hat der Gutachter Herr S. in seiner vom Senat angeforderten ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 2. November 2023 ausdrücklich bestätigt. Darin heißt es unter anderem (vgl. dortige Ziff. 1, 2. Abs.), dass die richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorschadens bei der Bewertung der funktionellen Unfallfolgen so zu werten sei, dass den Folgen des Unfallereignisses „eine mindestens wesentlich teilursächliche Bedeutung zukommt“, weil es erst im Nachgang des Unfallereignisses zu einer klinischen Beschwerdesymptomatik der bis dahin stummen Arthrose gekommen sei. 2. Das fachchirurgische Zusammenhangsgutachten vom 4. November 2014 ist auch hinreichend geeignet, um dem Senat die insoweit erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Die gutachterlichen Feststellungen und Einschätzungen sind schlüssig, plausibel und nachvollziehbar; außerdem stehen sie im Einklang mit den weiteren vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Insbesondere, dass degenerative Veränderungen in Form von Arthrosen in dem durch den Unfall betroffenen linken Kniegelenk bereits im Zeitpunkt des Unfallereignisses vorgelegen haben, folgt im Übrigen tatsächlich auch – schon kurze Zeit nach dem Unfalltag – sowohl aus dem MRT-Bericht vom 16. Juli 2013 bezüglich der Untersuchung vom 9. Juli 2013 (Gonarthrose und Retropatellararthrose mit Knorpelveränderungen vierten Grades) als auch aus dem Operationsbericht der Sportklinik P. bezüglich des Aufenthalts vom 24. bis 27. September 2013 (degenerative Veränderungen zweiten und dritten Grades im linken Kniegelenk). Insofern ist unerheblich, dass Herr V. in dem vom Kläger eingereichten Gutachten vom 11. Juli 2019 nicht auf die Frage eingeht, ob die geklagten Beschwerden ganz oder überwiegend auf die zum Zeitpunkt des Dienstunfalls bereits vorliegende Arthrose zurückzuführen sind. Gleiches gilt für seine – nicht begründete – Einschätzung, dass er der Annahme des Klinikums M., im Bereich des linken Kniegelenkes hätten zum Unfalltag bereits ausgeprägte Schädigungen vorgelegen, nicht beitrete (vgl. Seite 41 des Gutachtens). 3. Unter Berücksichtigung des Inhalts des fachchirurgischen Zusammenhangsgutachtens vom 4. November 2014 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die ab dem 16. Februar 2014, dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes, noch vorhandenen Dienstunfallfolgen jedenfalls nicht zu einer wesentlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers geführt haben. Das Gutachten beschreibt für die Zeit ab Wiederaufnahme des Dienstes keine Funktionseinbußen, die durch den Dienstunfall entstanden sind und – sei es auch in ihrer Gesamtheit (vgl. zur Bildung eines Gesamtgrades Ziffer 3. in Teil A der Anlage zu § 2 derVersMedV) – mindestens 25 vom Hundert betragen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die dienstunfallbedingten Narben (dazu a)) als auch die Muskellücke bzw. Weichteildeformierung am Oberschenkel (dazu b)). Ferner führen die dienstunfallbedingten radiologischen Veränderungen im linken Knie zu keinen wesentlichen Funktionseinbußen (dazu c)). Auch die wesentliche Verursachung bzw. Verschlimmerung der aus den degenerativen Veränderungen anderer Gelenke des Klägers hervorgehenden Beschwerdesymptomatik rechtfertigt es nicht, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 vom Hundert anzunehmen (dazu d)). Dies gilt schließlich auch unter Berücksichtigung der vom Klägergeklagten Schmerzen (dazu e)) sowie seines Grades der Behinderung von 40 (dazu f)). a) Die dienstunfallbedingten Narben im Bereich des linken Kniegelenkes, die Narbe im Bereich des rechten medialen oberen Sprunggelenks sowie die Spalthautentnahmestelle im Bereich des rechten Oberschenkels sind nach Einschätzung des fachchirurgischen Zusammenhangsgutachtens vom 4. November 2014 sämtlich reizlos abgeheilt und haben damit keine Einschränkungen des Klägers mehr zur Folge (vgl. Seiten 6 f.). Ärztliche Unterlagen, die Zweifel an dieser Einschätzung erwecken würden, liegen nicht vor. Im Gegenteil belegen etwa die Berichte des die Verletzung am rechten Sprunggelenk operativ behandelnden berufsgenossenschaftlichen Krankenhauses L. vom 21. August und vom 20. September 2013 ebenfalls, dass die Hauttransplantation erfolgreich eingeheilt ist und ein regelrechter Heilungsverlauf gegeben war. Selbst wenn es, wie der Kläger im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, am rechten Innenknöchel immer wieder zu Blutungen und Schwellungen kommen und somit eine vollständige Abheilung doch nicht gegeben sein sollte, bleibt jedenfalls offen, inwiefern der Kläger durch diese nicht weiter konkretisierten Beschwerden funktional, insbesondere bezogen auf seine Erwerbstätigkeit, eingeschränkt sein sollte. Hierzu verhält sich insbesondere auch das vom Kläger eingereichte Gutachten des Herrn V. vom 11. Juli 2019 nicht. Dieser zeigt nicht auf, wie und warum die Narben die Funktionsfähigkeit der Gelenke des Klägers beeinträchtigen sollten. Die bloße Behauptung eines abweichenden Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne jegliche Darstellung und Erläuterung einer etwaigen Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Herr V. führt insoweit lediglich aus (Seite 37), dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % alleine hinsichtlich der Unfallschadensfolgen des linken Beines vorgeschlagen werde. Er begründet dies pauschal mit den höher einzuschätzenden Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf die Muskellücke, die Narbenbildungen und die bildmorphologischen Veränderungen. b) Fortbestehende funktionelle Einschränkungen des Klägers sind auch nicht hinsichtlich der dienstunfallbedingten Muskellücke bzw. Weichteildeformierung am Oberschenkel ersichtlich. Mit der oben zitierten Äußerung vermag Herr V., der selbst keine Funktionsstörung benennt, die Einschätzung in dem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 4. November 2014, dass diese Weichteildeformierung ohne funktionelle Relevanz sei (vgl. Seite 11, Ziff. 3. des Gutachtens), nicht zu erschüttern. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Einschätzung des Klinikums M. durch die sonstigen ärztlichen Unterlagen gestützt wird. Das berufsgenossenschaftliche Krankenhaus L., in dem bereits mit Bericht vom 21. Oktober 2013 (Seite 2) eine dort als Muskelwulst bezeichnete Veränderung des Oberschenkels festgestellt wurde, schilderte schon im damaligen Zeitpunkt keine dadurch bedingte Funktionsbeeinträchtigung. Diese ergeben sich im Folgenden auch nicht aus den weiteren vorliegenden ärztlichen oder klinischen Berichten. Die bestehende Muskellücke als solche führt auch unter Berücksichtigung der in der VersMedV niedergelegten Orientierungswerte nicht zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als den bereits zuerkannten 10 vom Hundert.Schäden der unteren Gliedmaßen sind in Teil B Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 der VersMedV aufgeführt. Für eine Faszienlücke am Oberschenkel, die der vorliegenden Muskellücke bzw. Weichteildeformierung an gleicher Stelle am ehesten vergleichbar sein dürfte, sieht die Anlage zu § 2 der VersMedV eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von (nur) 0-10 vom Hundert vor. Es ist nicht ausgeschlossen, dass hierauf das abschließende Ergebnis des Zusammenhangsgutachtens vom 4. November 2014 beruht, es bestehe eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 10 vom Hundert. c) Auch die dienstunfallbedingten radiologischen Veränderungen im linken Knie führen zu keinen Funktionseinbußen, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers wesentlich mindern und damit zu einer Erhöhung des vorgenanntes Grades von bis zu 10 vom Hundert führen könnten. Die dahingehende Einschätzung in dem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 4. November 2014 deckt sich mit den klinischen Befunden, aus denen sich eine wesentliche Beeinträchtigung der Gelenkfunktion nicht ergibt. Aus den Berichten des berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses L. vom 27. Juli 2013, vom 21. August 2013, vom 20. September 2013, vom 21. Oktober 2013, vom 11. November 2013 und vom 5. Dezember 2013 ergibt sich ebenfalls, dass der Kläger sukzessive eine Besserung der Funktionalität des betroffenen Gelenks erfahren hat. Vor der operativen Versorgung der Knieverletzung war dem Bericht vom 27. Juli 2013 zufolge eine Extension und Flexion des linken Kniegelenks mit 0-5-80 Grad möglich. Dem Bericht vom 21. Oktober 2013 zufolge zeigte sich bereits ca. einen Monat nach der operativen Versorgung der komplexen Knieverletzung eine Beweglichkeit des linken Kniegelenks von 0-0-110 Grad. Dem Bericht vom 11. November 2013 ist dann eine weitere Besserung der Beweglichkeit des linken Kniegelenks zu entnehmen, welche mit 0-0-125 Grad angegeben wird. Im Entlassungsbericht vom 5. Dezember 2013 wird sodann für das linke Kniegelenk sogar derselbe Wert wie für das rechte – damals beschwerdefreie – Kniegelenk von 0‑0-135 Grad genannt. Im Rahmen der Untersuchung für das Gutachten des Klinikums M. am 30. April 2014 konnte dann eine weitere Besserung auf eine Beweglichkeit des linken Knies von 0-0-140 Grad festgestellt werden. Im Zuge dieser Untersuchung erklärte der Kläger im Übrigen auch (vgl. Seite 5 des Gutachtens) in Übereinstimmung mit diesem Befund, dass er bezogen auf das linke Knie keine Instabilitäten oder Bewegungseinschränkungen habe. Dass sich die in dem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 4. November 2014 festgestellte Gelenkbeweglichkeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 22. September 2015 (Erlass des Widerspruchsbescheides) wesentlich nachteilig verändert hätte, ist ausgehend von den vorgenannten Befunden nicht ersichtlich. Entsprechendes folgt insbesondere nicht aus den Feststellungen des Herrn I. in seinem Bericht vom 11. Mai 2015 oder denjenigen der Sportklinik P. im dortigen Gutachten vom 22. Juni 2015. Hiernach sei eine Beweglichkeit des linken Kniegelenks von 0-0-120 Grad (Bericht des Herrn I., Seite 1) bzw. von 0-0-130 Grad (Gutachten der Sportklinik P., Seite 18) gegeben gewesen. Die geringen Abweichungen der Messergebnisse im Vergleich zu dem in dem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 4. November 2014 ist für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im vorliegenden Fall unerheblich. Auch ausweislich des Berichts des Herrn I. sowie des Gutachtens der Sportklinik (vgl. Seiten 18 und 25 a. E.) wurde keine relevante Funktionsbeeinträchtigung festgestellt, sondern es lag eine freie Funktion des linken Kniegelenks vor. Eine größere Einschränkung der Beweglichkeit des linken Kniegelenks im hier maßgeblichen Zeitraum folgt auch nicht aus dem Gutachten des Herrn V.. Insoweit kann dahinstehen, dass in diesem Gutachten die Beweglichkeit ohne weitere Erläuterung uneinheitlich mit 5-5-100 Grad (vgl. Seite 30 des Gutachtens) und später mit 0-0-90 Grad (vgl. Seite 36 des Gutachtens) angegeben wird. Diese Angaben beziehen sich – wie im Übrigen sämtliche Ausführungen im Gutachten – nicht auf den hier allein maßgeblichen Zeitraum vom 16. Februar 2014 bis zum 22. September 2015. Die Bewertung des Herrn V. verhält sich nur zu dem körperlichen und gesundheitlichen Zustand des Klägers im Zeitpunkt der deutlich späteren Begutachtung (8. Juli 2019). Eine Betrachtung und Bewertung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers in dem maßgeblichen Zeitraum erfolgte gerade nicht. Aus den Ausführungen geht nicht – auch nicht mittelbar – hervor, dass Herr V. die Gelenkbeweglichkeit (oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit) für die Vergangenheit bewertet hätte. Für eine derartige Bewertung reicht es – anders als der Kläger meint – nicht aus, dass Herr V. Berichte vorangegangener Untersuchungen ausgewertet hat. Vielmehr nimmt Herr V. in seinem Gutachten auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung am 8. Juli 2019 eine Bewertung der aktuellen Beschwerden des Klägers und eine darauf basierende Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Dies ergibt sich auch aus den von dem Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juli 2019 mitgeteilten „Beweisfragen“, die der Begutachtung zugrunde lagen (z. B. Ziff. 2.: „Welche heute noch feststellbaren Gesundheitsstörungen sind Unfallfolgen; […]“). Damit bleibt es zur Überzeugung des Senats dabei, dass im hier maßgeblichen Zeitraum die Beweglichkeit des linken Kniegelenkes jedenfalls zwischen 0-0-120 und 0-0-140 Grad lag. Dieser Wert führt auch unter Berücksichtigung der in Teil B Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 der VersMedV niedergelegten Orientierungswerte für Schäden der unteren Gliedmaßen nicht zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 25 vom Hundert. Erst ab einer einseitigen geringgradigen Bewegungseinschränkung im Kniegelenk bei z. B. Streckung/Beugung von 0-0-90 Grad ist ein Grad der Schädigung von null bis zehn anzunehmen – was im Übrigen die Einschätzung des Herrn V., bei der von ihm angenommenen Gelenkbeweglichkeit von 0-0-90 Grad liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 vom Hundert vor, bereits unschlüssig erscheinen lässt. Im maßgeblichen Zeitpunkt war das linke Knie des Klägers frei beweglich und wies eine Beweglichkeit von mehr als 0-0-90 Grad aus. d) Entsprechendes gilt im Ergebnis auch, soweit die Beschwerdesymptomatik des Klägers auf eine – vorliegend bejahte (vgl. 1. b)) – richtungsweisende Verschlimmerung der degenerativen Vorschäden an anderen Gelenken als dem linken Kniegelenk zurückzuführen ist. Den Kläger deutlich spürbar in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende funktionelle Einschränkungen, die auf diese Verschlimmerung zurückzuführen sind, waren zum Erlasszeitpunkt des Widerspruchsbescheides am 22. September 2015 nicht ersichtlich. In dem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 4. November 2014 (dort Seite 7 f.) heißt es hierzu: „Die Gelenksbeweglichkeiten im Bereich der unteren Extremitäten zeigen sich zusammengefasst im Wesentlichen seitengleich und unauffällig. Bezüglich der Hüfte leichte Minderung der Innen- und weniger der Außenrotation im Seitenvergleich. Die Knie zeigen sich seitengleich vollständig frei beweglich. Gleichfalls seitengleich vollständig freie Beweglichkeit der distalen Gelenke inklusive dem oberen Sprunggelenk rechts. Die Bewegungen im Bereich der unteren Extremitäten können beidseits klinisch vollkräftig durchgeführt werden, bei beschriebener Proximalization des lateralen Quadrizepsanteils links zeigt sich insbesondere hier ein seitengleich intakter Streckapparat ohne Hinweis auf funktionelle Einbußen.“ Die Beweglichkeiten der unteren Gliedmaßen werden in dem Messblatt zu dem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 4. November 2014 wie folgt angegeben: Hüftgelenke - Strecken/Beugen 10-0-130 Grad rechts 10-0-120 Grad links - Abspreizen/Anführen 45-0-30 Grad beidseits - Auswärts-/Einwärtsdrehen 40-0-50 Grad rechts 20-0-45 Grad links Kniegelenk (Strecken/Beugen) 0-0-140 Grad rechts Obere Sprunggelenke (Heben/Senken) 20-0-40 Grad beidseits In dem fachorthopädischen Gutachten der Sportklinik P. vom 22. Juni 2015 (zu den Untersuchungsbefunden vgl. Seiten 11 bis 20 und zusammenfassend Seiten 25 f.) wird ein seitengleiches, mittellebhaftes Reflexverhalten u. a. in den unteren Extremitäten beschrieben; sensible oder motorische Ausfälle in diesem Bereich hätten ebenso wenig festgestellt werden können wie Rückflussstörungen, Unterschenkelödeme, Leistendruckschmerz oder Trochanterklopfschmerz. Die Hüftgelenksbeweglichkeit sei beidseits endgradig eingeschränkt (Beugung/Streckung 100-0-0 Grad beidseits, Abspreizen/Anspreizen 30-0-20 Grad rechts und 20-0-20 Grad links sowie Außen-/Innenrotation 30-0-10 Grad rechts und 20-0-0 Grad links). Am rechten Kniegelenk (Beweglichkeit 125-0-0 Grad) bestünden eine leichtgradige Kapselschwellung und Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt bei ausreichender Beweglichkeit. Die oberen Sprunggelenke seien beidseits reizlos und frei beweglich (Fußhebung/-senkung jeweils 15-0-40 Grad) bei regelrechter Bandkapselstabilität. Es gebe keine wesentlichen Umfangsdifferenzen im Bereich der unteren Extremitäten. Zusammenfassend wird in dem fachorthopädischen Gutachten der Sportklinik P. vom 22. Juni 2015 festgestellt (dazu Seite 28), dass die Gehfähigkeit infolge der Funktionsstörungen der Hüftgelenke, der Kniegelenke sowie des rechten oberen Sprunggelenks eingeschränkt sei; eine Gehfähigkeit von zwei Kilometern sei aber noch gegeben. Aufgrund der Funktionsstörungen im Bereich der Kniegelenke könnten Arbeiten, die in Kniebeugung oder in der Hocke durchgeführt würden, nicht mehr ausgeführt werden. Gemessen wiederum an den Orientierungswerten in Teil B Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 der VersMedV sind die vorliegenden Einschränkungen der unteren Gliedmaßen jedenfalls nicht als so erheblich anzusehen, dass hieraus – ggf. auch im Kombination mit anderen Einschränkungen (s. o.) – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 25 vom Hundert folgen würde. Auch die im Gutachten der Sportklinik P. vom 22. Juni 2015 festgestellten, offenbar (zum Teil) in umgekehrter Schreibweise dargestellten Beweglichkeiten erreichen noch nicht einmal die Mindestwerte für die Annahme einer Bewegungseinschränkung geringen Grades der Hüftgelenke (z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 Grad bei gleichzeitiger Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit), des (hier rechten) Kniegelenkes (z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-0-90 Grad) oder mittleren Grades der oberen Sprunggelenke (z. B. Fußhebung/-senkung bis zu 0-0-30 Grad). Zudem wurde in beiden zitierten Gutachten keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung der weiteren Gelenke festgestellt; die diesbezüglichen Feststellungen beschränkten sich auf eine verminderte Gehfähigkeit und Schwierigkeiten bei Arbeiten in Kniebeugung oder in der Hocke. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass allein diese Einschränkungen der Beweglichkeiten – auch in Verbindung mit den Feststellungen zum linken Kniegelenk (vgl. c)) – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vom Hundert oder höher zur Folge hätten. Soweit in dem fachorthopädischen Gutachten der Sportklinik P. vom 22. Juni 2015 darüber hinaus nur noch die Durchführung leichter bis gelegentlich mittelschwerer körperlicher Arbeiten im Wechsel zwischen Geh-, Steh- und Sitzbelastung angeraten wird (dazu Seite 27 des Gutachtens), steht diese Empfehlung explizit im Zusammenhang mit den – nicht dienstunfallabhängigen (vgl. 1.) und daher hier nicht weiter relevanten – Funktionsstörungen im Bereich der Wirbelsäule des Klägers. Gleiches gilt für die weitergehende Empfehlung, Arbeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten ohne Witterungsschutz sowie Arbeiten, die mitHeben und Tragen von Gegenständen über 10 kg einhergehen, zu vermeiden. e) Eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die vom Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt geklagten Schmerzen. Nach Teil A Nr. 2 Buchst. j) der Anlage zu § 2 der VersMedV schließen die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können allerdings höhere Werte angesetzt werden. Das kommt zum Beispiel bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen) in Betracht. Auch in Teil B Nr. 1 Buchst. a) der Anlage zu § 2 VersMedV wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den aufgeführten Minderungswerten lediglich um Anhaltswerte handelt und es daher unerlässlich ist, die körperlichen seelischen und geistigen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Ausweislich Teil B Nr. 18.1 (Abs. 3) der Anlage zu § 2 VersMedV, die u. a. für die Bewertung von Schädigungen der Haltungs- und Bewegungsorgane herangezogen werden, sind dementsprechend außergewöhnliche Schmerzen, die über die üblicherweise auftretenden Beschwerden hinausgehen, gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen. Dies zugrunde gelegt und unter Einbeziehung der konkreten Beeinträchtigung des Erwerbslebens durch die Unfallfolgen bestehen keine Anhaltspunkte, im Falle des Klägers von einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, weil der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht an nicht schon von den Orientierungswerten erfassten, außergewöhnlichen Schmerzen litt. Die vom Kläger geklagten Schmerzen werden sowohl in dem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 4. November 2014 (Seiten 4 ff.) als auch in dem nachfolgenden fachorthopädischen Gutachten der Sportklinik P. vom 22. Juni 2015 (Seiten 10 f.) eingehend beschrieben. Zusammenfassend klagte der Kläger in den jeweiligen Begutachtungszeitpunkten über Schmerzen und teilweise Schwellungen im linken Kniegelenk, im Bereich der Patellarsehne, des linken Oberschenkels und der Außenseiten beider Hüftgelenke. Er habe Bewegungseinschränkungen im rechten oberen Sprunggelenk sowie ein Taubheitsgefühl im Bereich des Innenknöchels. Außerdem sei sein linkes Bein infolge der Muskelverletzung im Oberschenkel geschwächt. Die Schmerzen träten bei vermehrter Belastung, wie etwa dem Abgehen längerer Strecken oder beim Gehen mit Gewichten, auf. Seiner Arbeit könne er weiter nachkommen, er bemerke seit dem Unfall jedoch insbesondere am Abend eine Reduktion seiner Leistungsfähigkeit sowie Schwellzustände der Beine. Tätigkeiten wie Kisten tragen und Rasen mähen könne er aufgrund von Schmerzen nicht wie gewohnt ausführen. Es ist aufgrund der komplexen Knieverletzung und der umfangreichen operativen Eingriffe auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger Einschränkungen bei der Arbeitstätigkeit hinnehmen musste – so konnte der Kläger Bewegungen wie Beugen der Knie nur unter Schmerzen ausführen – und dass trotz weitgehend freier Beweglichkeit Beschwerden bestanden haben. Im Sinne von Teil B Nr. 18.1 der Anlage zu § 2 der VersMedV außergewöhnliche Schmerzen, die über das übliche Maß hinausgehen, sind indes nicht erkennbar. Hierzu wirdweder ärztlicherseits vorgetragen noch macht der Kläger diesbezüglich substantiierte Ausführungen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt die Ausübung seiner Arbeit trotz der Einschränkungen und Beschwerden möglich war. f) Eine höhere Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit folgt schließlich auch nicht mit Blick auf die Festsetzung des Grades der Behinderung des Klägers auf 40. Der Grad der Behinderung ist weder mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit gleichzusetzen noch können aus ihm tragfähige Rückschlüsse auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit gezogen werden. Dies kommt schon in den unterschiedlichen gesetzlichen Definitionen der Begriffe zum Ausdruck. Während § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bestimmt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen ist, bemisst sich der Grad der Behinderung für eine Schwerbehinderung gemäß § 2 Abs. 1 des neunten Sozialgesetzbuches danach, in welchem Ausmaß die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt wird. Während die Minderung der Erwerbsfähigkeit also allein die sich auf das Erwerbsleben auswirkenden Funktionsbeeinträchtigungen abbildet, nimmt der Grad der Behinderung die Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen in den Blick. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000– 2 C 27.99 –, juris, Rn. 26 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2008– L 3 U 1038/05 –, juris, Rn. 35; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand:Oktober 2023, § 35 BeamtVG Rn. 36 m. w. N.; zur Bemessungsgrundlage der Minderung der Erwerbsfähigkeit siehe BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 – B 2 U 6/07 R –, juris, Rn. 20. Dass im vorliegenden Fall die Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht am Grad der Behinderung orientiert werden kann, folgt zudem schon daraus, dass im Rahmen der Bewertung des Grades der Behinderung nicht nur solche Beschwerden, die auf den Dienstunfall zurückgehen, berücksichtigt wurden. Den Ausführungen in dem vom Sozialgericht Dortmund eingeholten Gutachten der Sportklinik P. vom 22. Juni 2015 (vgl. etwa dortige Seiten 24 und 29 f.) folgend wird der dort mit 40 bewertete Grad der Behinderung zu einem wesentlichen Teil auch auf den 1999 erlittenen Bandscheibenvorfall und einen Zustand nach einer erfolgten Bandscheibenoperation sowie Bandscheibenschäden gestützt. Maßgeblich für die Bemessung waren darüber hinaus die ebenfalls nicht dienstunfallbedingten fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenks sowie die beidseitige Arthrose in den Hüftgelenken. 4. Der Senat ist nach alledem nicht gehalten, den Sachverhalt durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten weiter aufzuklären. Aufgabe eines Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze und Kenntnisse des betroffenen Fachgebiets zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Liegen – wie hier – bereits inhaltlich verwertbare Gutachten vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des jeweiligen Gerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Es kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss, d. h. wenn vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet sind, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweisen, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters geben. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Ständige Rspr. des BVerwG, etwa Beschlüsse vom 6. November 2020 – 6 B 31.20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Mai 2018 – 2 B 12.18 –, juris, Rn. 9, und vom 3. Februar 2010 – 2 B 73.09 –, juris, Rn. 9; aus der ebenfalls ständigen Rspr. des Senats vgl. die Beschlüsse vom 22. April 2022 – 1 E 39/22 –, juris, Rn. 11 ff., vom 11. Dezember 2019 – 1 A 1815/17 –, juris, Rn. 13 f., und vom 15. November 2017 – 1 A 2597/16 –,juris, Rn. 27 f., jeweils m. w. N. Derartige Mängel sind insbesondere bei dem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 4. November 2014, auf das der Senat seine Überzeugung maßgeblich stützt, nicht erkennbar. Das Gutachten ist – wie dargestellt – schlüssig und nachvollziehbar. Es überzeugt nach Methodik und Durchführung der Erhebung. Bereits vorliegende ärztliche Berichte und Befunde wurden umfassend ausgewertet und die Beschwerden im Rahmen der Anamnese des Klägers ausführlich eruiert. Die gutachterlichen Folgerungen beruhen sowohl auf eigenen medizinischen Erkenntnissen als auch auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind. Umstände, die Anlass zu Zweifeln an der fachlichen Kompetenz oder Unparteilichkeit der Gutachter geben, sind ebenfalls nicht dargetan oder ersichtlich. Soweit der Kläger dem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 4. November 2014 entgegenhält, dass die Untersuchung nicht gewissenhaft durchgeführt worden sei, da der den Kläger untersuchende Assistenzarzt währenddessen Urlaubsplanung betrieben habe, greift dieser Einwand mit Blick auf die plausibel dargestellten und ausführlich begründeten Ausführungen in dem Gutachten nicht durch. Der Kläger trägt nicht vor, an welchen Stellen des Gutachtens sich eine angeblich nicht gewissenhaft durchgeführte Untersuchung in welcher Weise niedergeschlagen haben sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 4 VwGO. Soweit Kosten durch die Klageerhebung bei dem unzuständigen Verwaltungsgericht Stuttgart entstanden sein sollten, fallen diese – anders als die übrigen Kosten beider Rechtszüge – der Beklagten zur Last, weil die Rechtsmittelbelehrung zu dem Widerspruchsbescheid vom 22. September 2015 insoweit fehlerhaft war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung.