Beschluss
10 E 732/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1114.10E732.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es eine Beiladung der Beschwerdeführerin sowie deren Akteneinsichtsgesuch in dem Verfahren der Klägerin auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids abgelehnt hat, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Beiladung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, da durch eine Sachentscheidung in dem auf die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids gerichteten Klageverfahren nicht unmittelbar und zwangsläufig Rechte der Beschwerdeführerin als Nachbarin betroffen, das heißt gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Siehe für den vergleichbaren Fall der Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1992 - 1 B 22.92 -, juris Rn. 2; allgemein Brandt in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, N. I. 3. c) Notwendige Beiladung Rn. 47. Für eine einfache Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO besteht keine Veranlassung. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht einen Dritten beiladen, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Streitgegenstand die Bebauung und Nutzung eines Grundstücks ist, die sich auf sein eigenes Grundstück auswirken kann. Werden die Interessen eines Dritten - wie hier - durch die Entscheidung berührt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beiladung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein. Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über die einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - 10 E 216/18 -, juris Rn. 8 f., m. w. N., vom 1. August 2017 - 10 E 536/17 -, n. v., und vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 -, juris Rn. 5 ff. Nach diesen Grundsätzen übt der Senat sein Ermessen in einem auf die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids gerichteten Klageverfahren grundsätzlich dahingehend aus, von einer Beiladung des Nachbarn abzusehen. In dieser Konstellation geht es um die Vereinbarkeit des von dem Kläger beabsichtigten Vorhabens mit dem (objektiven) öffentlichen Recht (§§ 77 Abs. 1 Satz 4, 74 Abs. 1 BauO NRW). Prozessökonomische Erwägungen, die trotz der durch eine Beiladung möglichen Verfahrensverzögerung für eine Beiladung sprechen könnten, sind grundsätzlich nicht gegeben. Zu einer unstreitigen Beendigung eines solchen Verfahrens kann der Nachbar nur in Ausnahmefällen entscheidend beitragen, indem er beispielsweise für einen bestimmten baulichen Aspekt die erforderliche Zustimmung erteilt. Es erscheint daher, auch mit Blick auf das Kostenrisiko der Beteiligten, in derartigen Fällen grundsätzlich geboten, von der einfachen Beiladung abzusehen und den Nachbarn gegebenenfalls auf die Anfechtung des erstrittenen Vorbescheids oder der Baugenehmigung zu verweisen. Vgl. zur Beiladung bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2017 - 10 E 536/17 -, n. v., und vom 29. Oktober 2015 - 10 E 1003/15 -, n. v. Für die hier zu bewertende Interessenlage gilt nichts wesentlich Anderes. Eine entscheidende Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der unstreitigen Beendigung des Verfahrens steht nicht im Raum. Sollte die Klage Erfolg haben und der Klägerin der begehrte Vorbescheid erteilt werden oder eine Erteilung auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs erfolgen, bliebe es der Beschwerdeführerin, wenn sie der Auffassung sein sollte, ihre Rechte seien im Genehmigungsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden, unbenommen, den Vorbescheid anzufechten. Der damit in dem Klageverfahren nicht beteiligten Beschwerdeführerin steht kein Akteneinsichtsanspruch aus § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu. Über das Akteneinsichtsrecht von am Verfahren nicht beteiligten Dritten hat der Senat nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) anfallenden Festgebühr nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).