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Urteil

4 A 1514/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1116.4A1514.18.00
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Leitsätze
  • 1.

    Ein Zuwendungsbescheid, der die Bewilligung vom Eintritt einer fehlerhaft vorgesehenen auflösenden Bedingung abhängig macht, kann dahin auszulegen bzw. umzudeuten sein, dass die Zuwendung nur dem Grunde nach feststehen, die Bewilligung insgesamt aber gerade nicht endgültig geregelt werden, sondern unter den Vorbehalt einer späteren Entscheidung darüber gestellt werden sollte, dass im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprü-fung die endgültige Höhe der Zuwendung unter Berücksichtigung nachträglicher Erkenntnisse unter anderem über das Fortbestehen eines Ausbildungsverhältnisses im Zeitpunkt der Auszahlung festgelegt wird („vorläufiger Bescheid“).

  • 2.

    Ein Bescheid, der wegen des Eintritts einer fehlerhaft vorgesehenen auflösenden Bedingung erlassen wird, kann in einen Schlussbescheid umgedeutet werden, mit dem über die endgültige Gewährung der Subvention entschieden werden sollte.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zuwendungsbescheid, der die Bewilligung vom Eintritt einer fehlerhaft vorgesehenen auflösenden Bedingung abhängig macht, kann dahin auszulegen bzw. umzudeuten sein, dass die Zuwendung nur dem Grunde nach feststehen, die Bewilligung insgesamt aber gerade nicht endgültig geregelt werden, sondern unter den Vorbehalt einer späteren Entscheidung darüber gestellt werden sollte, dass im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprü-fung die endgültige Höhe der Zuwendung unter Berücksichtigung nachträglicher Erkenntnisse unter anderem über das Fortbestehen eines Ausbildungsverhältnisses im Zeitpunkt der Auszahlung festgelegt wird („vorläufiger Bescheid“). 2. Ein Bescheid, der wegen des Eintritts einer fehlerhaft vorgesehenen auflösenden Bedingung erlassen wird, kann in einen Schlussbescheid umgedeutet werden, mit dem über die endgültige Gewährung der Subvention entschieden werden sollte. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin, die bis Ende Februar 2017 als Einzelkauffrau ein Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs betrieb, streitet mit der Beklagten über die Wirksamkeit der Bewilligung einer Ausbildungsförderung, die Rücknahme eines Abrechnungsbescheids und die Rückforderung geleisteter Zahlungen. Am 1.1.2013 beantragte die Klägerin bei dem Bundesamt für Güterverkehr die Förderung von sechs betrieblichen Ausbildungsverhältnissen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14.10.2010 in der Fassung der zweiten Änderung vom 2.7.2012 (im Folgenden: „Förderrichtlinie“). Mit Zuwendungsbescheid vom 17.5.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2013 bis 31.7.2016 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 150.000,00 Euro für die Durchführung der unter der lfd. Nr. 1 bis 6 genannten Berufsausbildungsmaßnahmen. Sie wies unter I. Satz 3 darauf hin, dass keine Auszahlung der Förderung bei vorzeitig beendetem, nicht mit erfolgreich bestandener Prüfung abgeschlossenem Ausbildungsverhältnis erfolge. Nach III. Satz 2 blieb die endgültige Festlegung der Höhe der Zuwendung der Verwendungsnachweisprüfung vorbehalten. Der Zuwendungsbescheid enthielt unter V. Nebenbestimmungen mit der Überschrift „Ausführungsfristen, auflösende Bedingung und Widerrufsvorbehalt“. Unter V. 2. wurden die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Unter V. 2.2. war die Bestimmung enthalten, dass Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung u. a. unter der Voraussetzung erfolge, dass das bewilligte Ausbildungsverhältnis noch fortbestehe. Werde im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Voraussetzungen nicht eingehalten worden seien, gelte die Zuwendung insoweit als nicht erteilt. Nach V. 2.4. waren die jeweiligen Teilverwendungsnachweise innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres für die absolvierten Ausbildungsmonate des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen; gehe ein Teilverwendungsnachweis nicht fristgerecht ein, gelte die Zuwendung insoweit als nicht erteilt. Nach V. 2.6. sollte sich abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P in Verbindung mit Nr. 5.3.5 VV zu § 44 BHO der jeweilige Zuwendungsbetrag in entsprechender Höhe auf die förderfähigen nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben für die Ausbildungsmaßnahme ermäßigen. Nach V. 2.7 behielt sich die Bewilligungsbehörde vor, den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen, insbesondere unter anderem, wenn ein Ausbildungsverhältnis schuldhaft vorzeitig beendet werde. Nach Nr. 8.1 ANBest-P sei die Zuwendung zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere den §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam werde. Dies gelte nach Nr. 8.2.3 insbesondere, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten sei (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2). Nachdem die Klägerin der Beklagten die Ausbildungsverträge und Bestätigungen der Industrie- und Handelskammer für vier Auszubildende vorgelegt hatte, änderte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 5.8.2013 ihren Zuwendungsbescheid dahingehend, dass die Zuwendung nunmehr in Höhe von höchstens 100.000,00 Euro bewilligt wurde. Sie fasste den Bescheid vom 17.5.2013 insgesamt hinsichtlich der bewilligten Maßnahmen neu und führte dabei die einzelnen, konkret mit Namen der Auszubildenden benannten Ausbildungsverhältnisse unter den durchzuführenden Berufsausbildungsmaßnahmen auf. Weiterhin heißt es in dem Bescheid: „Die Bewilligung zu lfd. Nr. 1 – 4 wird auf die o. g. Auszubildenden namentlich festgelegt.“ Im Übrigen enthielt auch der Änderungsbescheid die oben genannten Bestimmungen. Am 12.2.2014 reichte die Klägerin einen als „Verwendungsnachweis 2013“ bezeichneten I. Zwischennachweis ein, worin drei Ausbildungsverhältnisse vom 1.8. bis zum 31.12.2013 und ein viertes vom 1.8. bis zum 25.11.2013 ausgewiesen wurden. Mit Schreiben an die Auszubildenden vom 28.3.2014 kündigte die Klägerin die drei mit ihrer Firma bestehenden Ausbildungsverhältnisse zum 14.4.2014. Sie teilte diesen Umstand der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht mit. Die Berufsausbildungsverträge wurden aus dem Verzeichnis der Industrie- und Handelskammer Chemnitz gelöscht. Auf entsprechendes Bitten der Beklagten vom 23.10.2014, aktuelle Gehaltsabrechnungen für die Auszubildenden vorzulegen, übersandte die Klägerin die die drei Auszubildenden betreffenden Gehaltsabrechnungen für Januar, Februar und März 2014. Mit Abrechnungsbescheid vom 27.10.2014 setzte die Beklagte die für drei Auszubildende im Jahr 2013 zu zahlende Fördersumme auf 13.562,49 Euro und die mit Änderungsbescheid vom 5.8.2013 auf 100.000,00 Euro festgesetzte Gesamtbewilligungssumme auf 75.000,00 Euro neu fest. Unter Verweis auf Nr. 2.2. der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids i. V. m. Nr. 7.2 Satz 2 der Förderrichtlinie teilte sie mit, dass eine Auszahlung der Zuschüsse nur unter der Voraussetzung erfolgen könne, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt werde. Auf der Grundlage des Abrechnungsbescheids erfolgte die Auszahlung von 13.562,49 Euro an die Klägerin. Nachdem die Klägerin keine weiteren Zwischenverwendungsnachweise für die Abrechnung der Kalenderjahre 2014 und 2015 vorgelegt hatte, teilte die Beklagte unter dem 4.4.2017 mit, dass der Zuwendungsbescheid aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingung insoweit unwirksam geworden sei. Sie forderte die Klägerin zugleich auf, mitzuteilen, ob die Ausbildungsverhältnisse erfolgreich abgeschlossen worden seien, und die Abschlusszeugnisse vorzulegen. Daraufhin teilte die Klägerin am 18.4.2017 mit, dass sie die Ausbildungsverhältnisse zum 14.4.2014 gekündigt habe, weil ihr Ausbildungsleiter im Bereich Werkstatt verstorben und eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr gesichert gewesen sei. Die Ausbildungen würden durch eine namentlich bezeichnete andere Firma fortgeführt. Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 9.6.2017 fest, dass der Zuwendungsbescheid vom 17.5.2013 in der Form des Änderungsbescheids wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei (Ziffer 1), nahm den Abrechnungsbescheid vom 27.10.2014 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Ziffer 2) und forderte den gezahlten Betrag in Höhe von 13.562,49 Euro mit Zinsen in Höhe von 1.483,10 Euro für den Zeitraum vom 27.10.2014 bis 23.5.2017 zurück (Ziffern 3 und 4). Den rechtzeitig erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.8.2017 zurück. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Ausschluss der Förderung sei in ihrem Fall sach- und rechtswidrig. Soweit die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung unter der Voraussetzung stehe, dass die bewilligten Ausbildungsverhältnisse noch fortbestünden, sei dies sowohl bei Vorlage des Teilverwendungsnachweises vom 5.2.2014 als auch zum Zeitpunkt des Abrechnungsbescheids vom 27.10.2014 der Fall gewesen. Aus dem Zuwendungsbescheid und der Förderrichtlinie gehe nicht hervor, dass die Ausbildung zwingend bei dem geförderten Ausbildungsbetrieb fortgeführt werden müsse. Zumindest sei der Zuwendungsbescheid in diesem Punkt unklar und unbestimmt. Deswegen sei keine auflösende Bedingung eingetreten. Der Abbruch des Ausbildungsverhältnisses setze voraus, dass entweder der Auszubildende oder der Zuwendungsempfänger schuldhaft das Berufsausbildungsverhältnis beendet hätte. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu, weil ein Ausbilder im Bereich Werkstatt verstorben sei. Entscheidend sei, dass das Ausbildungsverhältnis bei einer anderen Firma fortbestehe. Der Wechsel der Ausbildungsstätte sei in der Förderrichtlinie nicht als Versagungsgrund aufgeführt. Sie genieße deswegen Vertrauensschutz und sei zudem entreichert. Die Zinsen seien wegen der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu erlassen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9.6.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4.8.2017 aufzuheben. Die Beklagte hat unter Vertiefung ihrer in den streitgegenständlichen Bescheiden angeführten Argumente beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8.3.2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffenen Bescheide erwiesen sich als rechtmäßig, weil der Zuwendungsbescheid vom 17.5.2013, der Änderungsbescheid vom 5.8.2013 und der Abrechnungsbescheid vom 27.10.2014 hinsichtlich der bewilligten Mittel aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung, hier: vorzeitige Beendigung der Ausbildungsverhältnisse, unwirksam geworden seien. Die Rücknahme des Abrechnungsbescheids vom 27.10.2014 im Übrigen mit Wirkung für die Vergangenheit stütze sich auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und sei ebenfalls rechtmäßig. Die Ermittlung der Zuwendung in Höhe von 13.562,49 Euro sei rechtswidrig erfolgt, weil der zugrundeliegende Zuwendungsbescheid unwirksam sei. Vertrauensschutz im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 VwVfG sei nicht gegeben, weil die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Zuwendung zumindest grob fahrlässig nicht gekannt habe. Aufgrund ihrer Mitteilungspflichten hätte sie bereits ab Kündigung der Ausbildungsverhältnisse zum 14.4.2014 allen Anlass gehabt, die Beklagte entsprechend zu unterrichten. Die Rückforderung von 13.562,49 Euro finde ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die Zinsforderung beruhe auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Der geltend gemachte Entreicherungseinwand sei mangels belastbaren Vertrauensschutzes gemäß § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG unerheblich. Umstände für ein Absehen von der Zinsforderung seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Zur Begründung der von dem Senat zugelassenen Berufung führt die Klägerin ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen aus: Der Tod des Ausbilders und dessen Auswirkungen auf die Ausbildungsverhältnisse sowie die Frage der rechtlichen Würdigung, ob hiermit ein Abbruch der Ausbildungsverhältnisse gemäß der Förderrichtlinie vorliege, setze eine rechtliche Wertung voraus und stelle kein Ereignis im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dar. Die drei Auszubildenden hätten ihre Ausbildung beendet und erfolgreich bestanden und seien von dem späteren Ausbildungsbetrieb übernommen worden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.3.2018 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 9.6.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4.8.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (eine in Papierform geführte Gerichtsakte in der ersten und in Teilen der zweiten Instanz sowie eine elektronische Gerichtsakte im Übrigen) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (eine Registermappe) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9.6.2017 ist teilweise fehlerhaft, kann aber insoweit in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umgedeutet werden, im Übrigen rechtmäßig und verletzt die Klägerin insgesamt nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit die Beklagte in Ziffer 1 des Bescheids vom 9.6.2017 die Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids vom 17.5.2013 in der Form des Änderungsbescheids festgestellt und in Ziffer 2 die Rücknahme des Abrechnungsbescheids vom 27.10.2014 ausgesprochen hat, lassen sich diese Regelungen nicht auf den Eintritt einer auflösenden Bedingung stützen (dazu unter 1.). Der Zuwendungsbescheid ist jedoch als vorläufiger Zuwendungsbescheid auszulegen oder umzudeuten und die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9.6.2017 sind in einen Schlussbescheid umzudeuten (dazu unter 2.). Demzufolge ist die Festsetzung der Erstattung des Betrags in Höhe von 13.562,49 Euro (Ziffer 3 des Bescheids vom 9.6.2017) sowie von Zinsen in Höhe von 1.483,10 Euro (Ziffer 4) rechtmäßig; sie beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 49a Abs. 1 bzw. Abs. 3 VwVfG (dazu unter 3.). 1. Der Zuwendungsbescheid vom 17.5.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.8.2013 ist nicht durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Nach der Legaldefinition in § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist eine Bedingung als Nebenbestimmung eines Verwaltungsakts definiert, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Unter den Begriff des Ereignisses fallen nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse, nicht hingegen nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen. Da das künftige ungewisse Ereignis kraft Gesetzes ohne weiteren Zwischenschritt einen Rechtsverlust oder einen Rechtsgewinn herbeiführt, muss sein Eintritt auch aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten – für den Adressaten des Bescheids, für die Behörde und ggf. für Dritte – gleichermaßen ohne Weiteres erfassbar sein. Als Ereignis kommt lediglich ein rein tatsächlicher Vorgang in Betracht, der sinnlich wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich ist, ohne dass es für seine Bejahung noch einer rechtlichen Wertung bedürfte. Darauf, ob die rechtliche Wertung einfach oder schwierig ist, kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.1.2019 – 10 C 5.17 –, BVerwGE 164, 237 = juris, Rn. 21, m. w. N., vom 15.3.2017 ‒ 10 C 1.16 ‒, juris, Rn. 2, 11 ff., m. w. N., und vom 16.6.2015 ‒ 10 C 15.14 ‒, BVerwGE 152, 211 = juris, Rn. 12, sowie Beschlüsse vom 31.7.2017 ‒ 10 B 26.16 ‒, juris, Rn. 7, m. w. N., und vom 15.1.2016 ‒ 10 B 16.15 ‒, juris, Rn. 7, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 17.6.2020 – 4 A 436/17 –, juris, Rn. 46 f., und Beschluss vom 14.6.2018 ‒ 4 A 1781/15 ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Ausgehend hiervon handelt es sich bei den Bestimmungen unter I. Satz 3 und V. 2.2. des Zuwendungsbescheids sowie des Änderungsbescheids jeweils nicht um eine Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Nach I. Satz 3 erfolgt keine Auszahlung bei vorzeitig beendetem, nicht mit erfolgreich bestandener Prüfung abgeschlossenem Ausbildungsverhältnis. Nach V. 2.2. des Zuwendungsbescheids erfolgt die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung u. a. unter der Voraussetzung, dass das bewilligte Ausbildungsverhältnis noch fortbesteht (Satz 1). Werde im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Voraussetzungen nicht eingehalten worden seien, gelte die Zuwendung insoweit als nicht erteilt (Satz 2). Die unter V. 2.2. angesprochene Bewilligungs- und Auszahlungsvoraussetzung eines fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses stellt keine Bedingung im Sinne der obigen Definition dar. Es handelt sich dabei nicht um ein Ereignis, das eine von der Außenwelt wahrnehmbare Handlung, Erklärung oder ein Geschehen beinhaltet, das dem Beweis zugänglich ist. Abgesehen davon, dass sich beim Fortbestand eines Ausbildungsverhältnisses, das Voraussetzung für eine Zuwendungsbewilligung ist, an diesem gerade nichts ändert, sich diesbezüglich also nichts „ereignet“, lässt sich der Fortbestand einer Ausbildung nicht tatsächlich, sozusagen optisch wahrnehmen. Vielmehr geht es bei dem „Fortbestehen eines Ausbildungsverhältnisses“ um ein maßgeblich anhand rechtlicher Maßstäbe und Wertungen zu erschließendes Rechtsverhältnis. Dies wird bereits daran deutlich, dass im vorliegenden Verfahren die Frage aufgeworfen und umfangreich erörtert wurde, ob „das Ausbildungsverhältnis“ auch in einem anderen Betrieb fortgesetzt werden könne oder es sich dann um ein neues Ausbildungsverhältnis handle. Deshalb kann auch die unter I. Satz 3 nur im Zusammenhang mit der Auszahlung angesprochene vorzeitige Beendigung eines nicht mit erfolgreich bestandener Prüfung abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisses nicht als Ereignis angesehen werden, weil auch die Beurteilung dieser Beendigung eine rechtliche Bewertung erfordert, ob das Rechtsverhältnis Ausbildung wirksam beendet worden ist. 2. Der Zuwendungsbescheid und der Änderungsbescheid sind aber dahin auszulegen bzw. umzudeuten, dass die Zuwendung nur dem Grunde nach feststehen, die Bewilligung insgesamt aber gerade nicht endgültig geregelt, sondern unter den Vorbehalt einer späteren Entscheidung darüber gestellt werden sollte, dass im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung die endgültige Höhe der Zuwendung unter Berücksichtigung nachträglicher Erkenntnisse unter anderem über das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses im Zeitpunkt der Bewilligung und der Auszahlung festgelegt wird. Vgl. zur Umdeutungsmöglichkeit BVerwG, Beschluss vom 31.7.2017 – 10 B 26.16 –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Die so verstandene Vorläufigkeit des Bescheids ergibt sich aus den Bestimmungen unter III. Satz 2, wonach die endgültige Festlegung der Höhe der Zuwendung der Verwendungsnachweisprüfung (Endabrechnung) vorbehalten bleibe, I. Satz 3 und der Nebenbestimmung unter V. 2.2. Dementsprechend können die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 9.6.2017 in einen Schlussbescheid umgedeutet werden, mit dem über die endgültige Gewährung der Subvention entschieden werden sollte. Offenbleiben kann, ob nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB die Klägerin den Zuwendungsbescheid vom 17.5.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.8.2013 unter Berücksichtigung der ihr bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung, st. Rspr.: BVerwG, Urteile vom 23.1.2019 – 10 C 5.17–, BVerwGE 164, 237 = juris, Rn. 25, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 17.6.2020 ‒ 4 A 436/17 ‒, juris, Rn. 56 f., m. w. N., als vorläufigen Verwaltungsakt verstehen musste. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen der Umdeutung (§ 47 VwVfG) auch insoweit vor. Eine gerichtliche Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass der umgedeutete Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und dass die Voraussetzungen für seinen Erlass erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.1.2017 – 8 C 1.16 –, BVerwGE 157, 187 = juris, Rn. 15, m. w. N. Das ist hier der Fall. Die nur vorläufige Regelung des Zuwendungsverhältnisses unter dem Vorbehalt späterer endgültiger Entscheidung darüber, dass im Zeitpunkt der Bewilligung und der Auszahlung das Ausbildungsverhältnis noch fortbesteht bzw. fortbestanden hat, ist auf das gleiche Ziel gerichtet wie ein Zuwendungsbescheid, der unter der (fehlerhaft) als auflösende Bedingung verstandenen Voraussetzung ergangen ist, dass das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Bewilligung und Auszahlung fortbesteht. In dem Vorbehalt späterer endgültiger Entscheidung ist eine Regelungsweise zu sehen, die die innere Wirksamkeit der Hauptregelung selbst betrifft und insofern mit Befristung, Bedingung und Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwVfG) verwandt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7.09 –, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 20. Eine vorläufige Regelung des Zuwendungsverhältnisses dient der Bewältigung von Situationen, bei denen im Zeitpunkt der Regelung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, sei es, weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist. Das Subventionsverhältnis wird dabei zunächst durch den Zuwendungsbescheid geregelt, der aber unter den Vorbehalt der späteren Festsetzung gestellt wird und damit auf eine Ergänzung durch einen weiteren Verwaltungsakt angelegt ist, durch den die Zuwendung in den offengehaltenen Punkten abschließend geregelt werden sollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 ‒ 3 C 7.09 ‒, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 14 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 11.5.2016 – 10 C 8.15 –, juris, Rn. 21, und vom 23.1.2019 – 10 C 5.17 –, BVerwGE 164, 237 = juris, Rn. 25 f. In diesen Fällen wird nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheids die Regelung getroffen, dass der Begünstigte die empfangene Leistung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Regelung behalten darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 ‒ 3 C 7.09 ‒, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 16, 20 ff., 25. Diese Interessenlage und Voraussetzungen für den Erlass eines vorläufigen und eines Schlussbescheids lagen bei Erlass des Zuwendungsbescheids vom 17.5.2013, des Änderungsbescheids vom 8.5.2013, des Abrechnungsbescheids vom 27.10.2014 und des angegriffenen Bescheids vom 9.6.2017 vor. Die oben angeführten Bestimmungen des geänderten Zuwendungsbescheids waren gerade dadurch veranlasst, dass im Zeitpunkt des Zuwendungsbescheids noch keine Gewissheit darüber bestand, ob das Ausbildungsverhältnis zumindest im Zeitpunkt der Auszahlung noch fortbestehen würde. Die Nebenbestimmungen sollten materiell-rechtlich sicherstellen, dass die Zuwendung der Klägerin nur bei (Fort-)bestehen des Ausbildungsverhältnisses gewährt und ausgezahlt werden sollte und die Fördersumme andernfalls durch Festsetzung in einem Erstattungsbescheid zurückgefordert werden konnte. Dies wird insbesondere daraus deutlich, dass die Zuwendung „als nicht erteilt“ gelten sollte, wenn im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt werde, dass insbesondere auch bei Auszahlung der Zuwendung unter anderem das bzw. die Ausbildungsverhältnis/se nicht mehr fortbestehe bzw. fortbestünden. Die endgültige Gewährung der Zuwendung bzw. das Behaltendürfen der Zuwendung sollten davon abhängig gemacht werden. Nicht vorläufig gewährt, sondern nur unter Widerrufsvorbehalt gestellt war die Bewilligung durch V. 2.7., zweiter Spiegelstrich, des Zuwendungsbescheids lediglich für solche Fälle, in denen die Ausbildungsverhältnisse zwar etwa bei Auszahlung fortbestanden haben, aber anschließend „schuldhaft vorzeitig beendet“ worden wären. Darum geht es hier nicht, weil die drei verbliebenen Ausbildungsverhältnisse, auf die sich die zurückgeforderte Zuwendung bezogen, bereits bei Erlass des Abrechnungsbescheids vom 27.10.2014, der Grundlage der Auszahlung war, nicht mehr bestanden. Sie waren bereits am 28.3.2014 zum 14.4.2014 gekündigt und die Berufsausbildungsverträge in der Folge aus dem Verzeichnis der Industrie- und Handelskammer Chemnitz gelöscht. Daran ändert auch nichts, dass der Abrechnungsbescheid vom 27.10.2014, aufgrund dessen die Auszahlung erfolgte, auf den bereits am 12.2.2014 eingereichten I. Zwischennachweis für das Jahr 2013 nicht schon vor dem 14.4.2014 ergangen ist, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Ausbildungsverhältnisse im Sinne der Nebenbestimmung V. 2.2. noch fortbestanden. Rechtlich maßgeblich ist nach dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid der Bestand der Ausbildungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie sich verzögert. Abgesehen davon enthielt der I. Zwischennachweis nicht alle für eine Auszahlung erforderlichen Unterlagen, so dass auf seiner Grundlage allein noch keine Auszahlung erfolgen konnte. Die Klägerin hatte mit ihm entgegen der Nebenbestimmung V. 2.4. des geänderten Zuwendungsbescheids keine aktuellen, sondern lediglich Gehaltsabrechnungen für Dezember 2013 eingereicht. Gehaltsabrechnungen aus dem Jahr 2014 hat sie erst auf Nachfrage am 24.10.2014 vorgelegt. Dass neue Ausbildungsverträge bei einem anderen Ausbildungsbetrieb geschlossen wurden, die den Auszubildenden den erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung ermöglicht haben, aber nicht Grundlage der Zuwendungsbewilligung geworden sind, änderte an der Beendigung der konkreten Ausbildungsverhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung nichts, für die die Bewilligung konkret erteilt worden war. Bei der Aufnahme der (weiteren) Ausbildung bei einer anderen Firma handelte es sich nicht mehr um dieselben Ausbildungsverhältnisse. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich um die „vertraglich vereinbarte“ Ausbildung im Sinne von Nr. 7.2 der Förderrichtlinie handelt, bereits deshalb, weil ein wesentlicher Inhalt eines Ausbildungsverhältnisses der ausbildende Betrieb ist. Dies wird nicht zuletzt durch die von der Klägerin an die Beklagte im Zuwendungsverfahren am 12.7.2013 übersandten Ausbildungsverträge belegt. Darin sind ausdrücklich der Ausbildungsbetrieb (mit einem verantwortlichen Ausbilder) und der Auszubildende als konkrete Vertragspartner benannt. Gerade der Ausbildungsbetrieb wurde vorliegend auf der Grundlage neuer Ausbildungsverträge gewechselt. Die Umdeutung in einen vorläufigen Bewilligungs- und einen Schlussbescheid löst auch keine für die Klägerin ungünstigeren Rechtsfolgen aus als der Eintritt der fehlerhaften auflösenden Bedingung (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entfällt der Behaltensgrund für eine Geldleistung regelmäßig rückwirkend bereits kraft Gesetzes, während dies bei einem Schlussbescheid erst durch eine anfechtbare behördliche Entscheidung geschieht. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21.10.2010 – 3 C 4.10 –, juris, Rn. 40, und Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7.09 –, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 25; siehe auch BVerwG, Urteil vom 11.5.2016 – 10 C 8.15 –, juris, Rn. 11. Vorläufiger Bescheid und Schlussbescheid konnten von der zuständigen Beklagten auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden. Einer entsprechenden Umdeutung steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Erlass eines Schlussbescheids um eine von der Verwaltungsbehörde vorzunehmende Ermessensentscheidung handeln oder durch die Umdeutung der Rechtsweg für die Klägerin unzulässig verkürzt würde. Vielmehr hat der Adressat einer vorläufigen Bewilligung einen Anspruch darauf, dass die Behörde die vorbehaltene Nachprüfung und endgültige Festsetzung nach Maßgabe der vorläufigen Bewilligung unverzüglich vornimmt, sobald der Grund für den Vorbehalt entfallen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7.09 –, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 22. Bei der gerichtlichen Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG handelt es sich nicht um eine rechtsgestaltende Entscheidung, sondern um einen Akt der Rechtserkenntnis, der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2018 – 8 C 16.17 –, BVerwGE 163, 102 = juris, Rn. 24, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2019 – 4 B 1137/18 –, juris, Rn. 14. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG gilt der ursprüngliche fehlerhafte Verwaltungsakt kraft Gesetzes als mit der auf dasselbe Ziel gerichteten rechtmäßigen Regelung erlassen („anderen Verwaltungsakt“ i. S. d. § 47 Abs. 1 VwVfG). Eine dahingehende Feststellung des Verwaltungsgerichts ist Bestandteil der Rechtsfindung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.1.2017 – 8 C 1.16 –, BVerwGE 157, 187 = juris, Rn. 15, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kommt es nach Vorstehendem im Rahmen eines in einen Schlussbescheid umgedeuteten Bescheids nicht an. Überdies schließt bereits die Kenntnis von dem Vorbehalt, unter den die Bewilligung und die Auszahlung erkennbar gestellt waren, und dem damit verbundenen Rückforderungsrisiko Vertrauensschutz aus. Denn es liegt gerade im Wesen der durch den Vorbehalt ausgedrückten Vorläufigkeit, dass Vertrauen in die Endgültigkeit der Regelung nicht entstehen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.10.2013 – 5 B 65.13 –, juris, Rn. 12, und Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7.09 –, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 25. Die Klägerin hatte Kenntnis von der Bestimmung unter III. Satz 2 sowie der Nebenbestimmung unter V. 2.2. und musste damit rechnen, dass sie die erst nach Kündigung der Ausbildungsverhältnisse ausgezahlte Zuwendung im Zuge der vorbehaltenen Endabrechnung nicht würde behalten dürfen. Sind mithin die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9.6.2017 in einen Schlussbescheid umzudeuten, so haben diese Bestimmungen gemeinsam die Wirkung einer endgültigen Festsetzung der Zuwendung auf null Euro wegen der vollständig vor Auszahlung weggefallenen Fördervoraussetzung des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses. 3. Demzufolge ist die Festsetzung der Erstattung des Betrags in Höhe von 13.562,49 Euro (Ziffer 3 des Bescheids vom 9.6.2017) sowie von Zinsen in Höhe von 1.483,10 Euro (Ziffer 4) ebenfalls rechtmäßig; sie beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 49a Abs. 1 bzw. Abs. 3 VwVfG. Nach § 49a Abs. 1 VwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. § 49a Abs. 1 und 3 VwVfG ist aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden, wenn – wie hier – ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt (Schlussbescheid). Der Zuwendungsempfänger, der die sich aus der Zweckbestimmung ergebende Vorläufigkeit der Zuwendung kennt, verdient keinen höheren Vertrauensschutz als der Begünstigte einer endgültigen, sich etwa als rechtswidrig erweisenden Bewilligung. Der Zuwendungsempfänger muss eine hiernach zu viel erhaltene Leistung daher erstatten und den zu erstattenden Betrag vom Empfang an verzinsen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7.09 –, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 24, 28. Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Rückerstattung der aufgrund des Zuwendungsbescheids vom 17.5.2013 mit Abrechnungsbescheid vom 27.10.2014 vorläufig gewährten Förderung in Höhe von 13.562,49 Euro sowie von Zinsen in Höhe von 1.483,10 Euro lagen vor, weil die Beklagte fehlerfrei angenommen hat, dass die unter V. 2.2. des als vorläufig zu verstehenden Zuwendungsbescheids bestandskräftig festgesetzte Fördervoraussetzung von der Klägerin nicht erfüllt wurde. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs konnte die Beklagte bisher nicht nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG absehen, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. Die Klägerin hat den zu erstattenden Betrag noch nicht zurückgezahlt. Die Klägerin kann dem Erstattungsanspruch der Beklagten nicht mit Erfolg eine Entreicherung entgegenhalten. Nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG kann sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Gemessen daran scheidet eine Beschränkung der Rückforderung nach Bereicherungsrecht bereits deshalb aus, weil die Klägerin die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Reduzierung der Zuwendung auf null Euro geführt haben. Ihr musste der Inhalt der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid bekannt sein; ebenso musste sie wissen, dass sie die aufgrund des Abrechnungsbescheids vom 27.10.2014 erhaltenen Mittel nicht behalten durfte, nachdem sie ihren Auszubildenden bereits im April desselben Jahres gekündigt hatte, ohne ihren Mitteilungspflichten aus dem Zuwendungsverhältnis nachzukommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.