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Beschluss

4 B 1233/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1116.4B1233.22.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.11.2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.11.2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 6.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen sinngemäß gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6030/21 (VG Köln) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.11.2021 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.11.2021, mit dem ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro festgesetzt worden sei, sei bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 2.9.2021 seien unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung u. a. folgende Anordnungen getroffen worden: 1. Abgabe- und Konsumverbot von nikotinhaltigen Tabaken (…) 3. Die Be- und Entlüftungsanlage ist während der Betriebszeiten auf höchster Stufe (100%) des Frequenzumrichter[s] für Zuluft und Abluft in Betrieb zu nehmen und zu belassen. (…) 5. Im gesamten Bereich des Gastraumes oder sonstigen Räumlichkeiten dürfen Wasserpfeifen weder auf dem Boden stehend angeboten oder konsumiert werden. Die Verwendung der mit Kohle befüllten Wasserpfeifen ist ausschließlich auf feuerfesten Unterlagen auf Tischen erlaubt. Der Antragsteller habe sich nicht an die angeordneten Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen gehalten. Ferner stünden die festgesetzten Zwangsgelder in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, den Antragsteller künftig zur Einhaltung der angeordneten Auflagen anzuhalten. Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers bleiben ohne Erfolg. Die Einwände des Antragstellers, Abgabe und/oder Konsum nikotinhaltigen Tabaks an sechs Öffnungstagen seien nicht durch konkrete Feststellungen belegt, die Zuordnung von Quittungen sei nicht nachzuvollziehen, zum Teil sei ein Außer-Haus-Verkauf erfolgt und nikotinhaltiger Tabak sei in den Geschäftsräumen nicht konsumiert worden, stellen die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin festgestellt habe, im Betrieb des Antragstellers seien am 12., 13., 17., 18., 19. und 30.9.2021 mit nikotinhaltigem Tabak befüllte Wasserpfeifen abgegeben und/oder konsumiert worden und diese Feststellungen seien durch vorgefundene Bestellbons belegt, auf denen – unter Angabe der jeweiligen Tischnummer – der Verkauf von mit nikotinhaltigem Tabak befüllten Wasserpfeifen abgerechnet worden sei. Ausweislich der bei dem Einsatz am 30.9.2021 aufgefundenen und sichergestellten Bons wurde u. a. div. Shishas befüllt am 12.9. mit „Hamburg mit Blut gegen Blut“ (Tisch 10), mit „Persisch Apfel mit Hamburg“ (Tisch 15), mit „Bruderherz“ (Tisch 22), am 13.9. mit „Ananas African: Queen“ (Tisch 3), am 17.9. mit „Black Nana“ (Tisch 1), am 18.9. mit „Black Nana“ (Tisch 3) und am 19.9. mit „Doppel Apfel“ bzw. „Two App 2.0“ (Tisch 7). Bei den vorgenannten und für die benannten Tische abgerechneten Shishas handelt es sich um solche, die mit nikotinhaltigen Tabak befüllt waren. Alle auf den Bons bezeichneten Tabaksorten waren als nikotinhaltiger Tabak bei dem Einsatz am 30.9.2021 sichergestellt worden. Auch wenn die Bons für den 30.9.2021 lediglich „Div. Shisha“ ausweisen, so haben ausweislich des Einsatzberichts vom 1.10.2021 fünf Personen in der Bar des Antragstellers aus fünf Shishas nikotinhaltigen Tabak konsumiert. Insgesamt wurde am 30.9.2021 über 37 kg nikotinhaltiger Tabak im Vorbereitungsraum sichergestellt. Diese Feststellungen werden durch die bloße Behauptung, zum Teil sei ein Außer-Haus-Verkauf erfolgt und nikotinhaltiger Tabak sei in den Geschäftsräumen nicht konsumiert worden, nicht im Ansatz erschüttert. Der weitere Einwand, Küche und Flur im Untergeschoss sowie Toiletten und Flur im Untergeschoss benötigten keine Belüftung und der Gastraum rechts sei bei Betriebsbeginn mit Vollbelüftung versehen worden, stellt nicht in Frage, dass die Pflicht, aus der Ordnungsverfügung vom 2.9.2021, die Be- und Entlüftungsanlage während der Betriebszeiten auf höchster Stufe (100 %) des Frequenzumrichters für Zuluft und Abluft in Betrieb zu nehmen und zu belassen (Nr. 3 der Ordnungsverfügung), nicht befolgt wurde. Auch der Einwand, die Positionen 3 – 5 der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungsverfügung, wonach Wasserpfeifen auf dem Boden stehend konsumiert wurden (Nr. 3), Wasserpfeifen auf dem Boden stehend angeboten bzw. verwendet wurden (Nr. 4) und mit Kohlen befüllte Wasserpfeifen nicht auf feuerfesten Unterlagen auf den Tischen standen (Nr. 5), beträfen einen identischen Sachverhalt, es handele sich um ein und dieselbe Handlung, die dreifach sanktioniert werde, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat nach ihrer Zählung von insgesamt zehn Verstößen, davon sechs Verstöße gegen das Abgabe- und Konsumverbot von nikotinhaltigen Tabaken (Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 2.9.2021), d. h. ein Verstoß pro aufgeführtem Tag, ein Verstoß gegen die Pflicht, die Be- und Entlüftungsanlage während der Betriebszeiten auf höchster Stufe (100 %) des Frequenzumrichters in Betrieb zu nehmen und zu belassen (Nr. 3 der Ordnungsverfügung vom 2.9.2021) und drei Verstöße gegen das Verbot, im gesamten Bereich des Gastraums oder sonstiger Räumlichkeiten Wasserpfeifen auf dem Boden stehend anzubieten oder konsumieren zu lassen, bzw. das Gebot, die Verwendung der mit Kohle befüllten Wasserpfeifen ausschließlich auf feuerfesten Unterlagen auf Tischen zu erlauben (Nr. 5 der Ordnungsverfügung vom 2.9.2021) jeweils einzeln zu betrachtende Verstöße aufgegriffen. Dabei ist aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ersichtlich, dass in gesonderten Fällen eine Wasserpfeife auf dem Boden stehend konsumiert wurde (Nr. 3 der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungsverfügung), eine Wasserpfeife auf dem Boden stehend angeboten bzw. verwendet wurde (Nr. 4 der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungsverfügung) und eine mit Kohle befüllte Wasserpfeife nicht auf einer feuerfesten Unterlage gestanden hat (Nr. 5 der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungsverfügung). Auf den Lichtbildern ist eine Wasserpfeife bzw. sind drei Wasserpfeifen, jeweils auf dem Boden stehend, ersichtlich (Beiakte Heft 3, Seite 512 und 513). Auch der weitere Einwand, die Zwangsgeldfestsetzung sei unverhältnismäßig, weil Küche, Flur und Toiletten im Untergeschoss keine Belüftung benötigten und der Gastraum rechts bei Betriebsbeginn mit Vollbelüftung versehen worden sei, greift nicht durch. Es liegen keine besonderen Gründe vor, die der Antragsgegnerin hätten Anlass geben können oder gar müssen, von der Zwangsgeldfestsetzung abzusehen. Die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgelds stellt im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die zugrundeliegende Ordnungsverfügung den Regelfall dar, weil mit der Festsetzung in der angedrohten Höhe gerechnet werden muss. Daraus folgt, dass es zur Rechtfertigung einer Zwangsgeldfestsetzung regelmäßig keiner ‒ das Selbstverständliche darstellenden ‒ Begründung der Ermessensentscheidung bedarf, sofern nicht ausnahmsweise Anlass zu einer abweichenden Entscheidung besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2019 – 4 B 71/19 –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat in der Ordnungsverfügung vom 2.9.2021 dargelegt, dass der Vollbetrieb der Be- und Entlüftungsanlage in allen Räumlichkeiten in Interesse des Gesundheitsschutzes (Vermeidung einer gesundheitsgefährdenden Kohlenmonoxidkonzentration) in allen Betriebsräumen geboten ist. Die gleichmäßige Belüftung der Gaststätte sei nur dann gewährleistet, wenn die Anlage dauerhaft auf höchster Stufe des Frequenzumrichters gefahren werde. Die Festsetzung begegnet im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Übrigen keinen Bedenken. Sinn des Zwangsgelds ist es gerade, eine Zwangswirkung zu entfalten, die den Pflichtigen davon abhält, gegen seine vollziehbaren Rechtspflichten zu verstoßen. Befolgt er diese, kann er die Festsetzung eines Zwangsgelds in der angedrohten Höhe leicht vermeiden. Angesichts der ganz erheblichen Gesundheitsgefährdung durch eine zu hohe Kohlenmonoxidkonzentration in der Raumluft, der nach der bestandskräftigen Grundverfügung durch den Vollbetrieb der Zu- und Abluftanlage begegnet werden kann und muss, bestehen keine Zweifel daran, dass jeder Verstoß gegen die Pflicht zum Volllastbetrieb der Zu- und Abluftanlage so zu bewerten ist, dass er eine Zwangsgeldfestsetzung in voller Höhe, hier von 2.500,00 Euro rechtfertigt. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass dem gewerblich tätigen Antragsteller die Zahlung des Zwangsgelds aus finanziellen oder anderen Gründen unter Berücksichtigung auch der vom Gesetzgeber bezweckten Sicherung der Beugefunktion des Zwangsgelds unzumutbar sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2,52 Abs. 1 und 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung in Orientierung an der Empfehlung in Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 [68]) ein Viertel des festgesetzten Betrags beträgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2018 – 4 B 1181/18 u. a. –, juris, Rn. 10 ff. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.