Leitsatz: Zur Frage der Teilbarkeit eines planfestgestellten Vorhabens und des Absehens von der Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens bei einer Planänderung (§ 76 Abs. 2 VwVfG NRW). Zur Eingruppierung einer Straße (hier: Kreisstraße) ist auf ihre Verkehrsbedeutung und ihre prägende Verkehrsfunktion im Zusammenhang des gesamten Straßennetzes abzustellen. Zur Frage der Planrechtfertigung (insbesondere Aktualität eines Verkehrsgutachtens, Verhältnis eines Planfeststellungsbeschlusses zur Bauleitplanung). Zur Frage der Verletzung des planfeststellungsrechtlichen Abwägungsgebots (insbesondere vergleichende Prüfung möglicher Varianten, Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs). Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren beider Instanzen auf 48.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. A. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, juris, Rn. 7. Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9. Ist das angefochtene Urteil auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch tragen, muss ein Zulassungsgrund für jede der Begründungen dargelegt sein und vorliegen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 124, Rn. 100, § 124a, Rn. 196. Dabei bedeutet „darlegen" schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen" bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern", „erklären" oder „näher auf etwas eingehen". Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, juris, Rn. 3. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich das Zulassungsvorbingen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 124, Rn. 100, § 124a, Rn. 206, m. w. N. Hiervon ausgehend zeigt die Klägerin mit ihrem allein maßgeblichen Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. I. Dies gilt zunächst hinsichtlich ihres Vorbringens, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Planfeststellungsbeschluss vom 15. Juni 2018 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht in die beiden Maßnahmen „Neubau eines Wirtschaftsweges (Gemeindestraße im Außenbereich)“ und „Neubau der Kreisstraße (K) 76n“ teilbar, sowie bezogen auf ihre Auffassung, die Änderung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Juni 2018 durch den Planänderungsbescheid vom 6. Oktober 2020 sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 76 Abs. 2 VwVfG NRW gedeckt. 1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Wesentlichen ausgeführt: Die Änderung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Juni 2018 durch den Planänderungsbescheid vom 6. Oktober 2020 sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 76 Abs. 2 VwVfG NRW gedeckt, weil es sich bei der vorgenommenen Planänderung (Aufgabe des Neubaus des Wirtschaftswegs) um eine solche von unwesentlicher Bedeutung handle, die Belange anderer nicht berühre. Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 15. Juni 2018 sei sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in die beiden Maßnahmen „Neubau eines Wirtschaftsweges (Gemeindestraße im Außenbereich)“ und „Neubau der K 76n“ teilbar gewesen. In tatsächlicher Hinsicht könne das Vorhaben räumlich aufgeteilt werden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kreisverkehr beide Straßenbauvorhaben miteinander habe verknüpfen sollen. Denn der Kreisverkehr sei allein Bestandteil des Neubaus der K 76n, was die Entstehungsgeschichte zeige. Bereits in dem dem Planfeststellungsverfahren vorausgegangenen Linienabstimmungsverfahren sei die Anlage eines Kreisverkehrs in allen geprüften Varianten für die Anbindung der Zufahrtsstraße zur Fachhochschule W. (im Folgenden: FH W.) vorgesehen gewesen. Größe und Ausgestaltung des Kreisverkehrs hätten sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens nicht verändert. Die ursprüngliche Planung sei auch in rechtlicher Hinsicht teilbar. Durch den Wegfall des Neubaus des Wirtschaftswegs bleibe kein Planungstorso zurück. Vielmehr verbleibe es bei einem eigenständigen, vom Planungsträger so gewollten Restvorhaben (Neubau der K 76n). Nach Aufgabe der Planung des Wirtschaftswegs sei eine erneute Gesamtplanung im Wege eines Planfeststellungsverfahrens rechtlich nicht erforderlich gewesen. Durch die Planänderung sei die Frage einer sachgerechten Zielsetzung und Abwägung für das Vorhaben nicht insgesamt neu aufgeworfen worden. Die dem ursprünglichen Planfeststellungsverfahren zugrundeliegenden Gutachten und Untersuchungen würden in ihren maßgeblichen Ausführungen zwischen den beiden Vorhaben trennen. Dies gelte auch für die dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Nebenbestimmungen. Einer erneuten Abwägung im Zusammenhang mit der Planänderung habe es schließlich auch nicht im Hinblick auf die Größe und Ausstattung des geplanten Kreisverkehrs bedurft, weil der Beklagte bereits im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren abwägungsfehlerfrei angenommen habe, dass die Anbindung der FH W. auf verkehrssicherste Weise durch die Verknüpfung mit der K 76n über einen Kreisverkehr erfolgen könne. Größe und Ausstattung des Kreisverkehrs entsprächen den üblichen bautechnischen Vorgaben in den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) 12 sowie dem „Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren“ (Ausgabe 2006) für die Planung eines Kreisverkehrs im Zusammenhang mit einer zweispurigen Kreisstraße im Außenbereich. Der Anbindung des Rad- und Fußgängerverkehrs durch einen integrierten Rad- und Fußweg habe es auch bei Entfall des Neubaus des Wirtschaftswegs deswegen bedurft, weil durch den Neubau der K 76n ein vorhandener Wirtschaftsweg an der in Rede stehenden Stelle durchschnitten werde. Zudem werde sachgerecht an die Radwegeführung im Zusammenhang mit der Trasse der K 76n angeknüpft. Der Annahme einer unwesentlichen Bedeutung im Sinne von § 76 Abs. 2 VwVfG NRW stehe nicht entgegen, dass durch die Planänderung eine geringfügige Änderung des Umfangs und der Auswirkungen der planfestgestellten Maßnahme eingetreten sei. Die aufgegebene Maßnahme und die daran anknüpfende Änderung von Wegerechten seien von untergeordneter Bedeutung im Vergleich zum Neubau der K 76n. Auch seien die Schutzgüter nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hierdurch nicht in neuer oder andersartiger Weise von der verbleibenden Planung betroffen. Durch die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses seien die Belange der Klägerin im Vergleich zur vorangegangenen Planung nicht negativ berührt, da es hierdurch zu einem teilweisen Verzicht auf die Inanspruchnahme von Grundbesitz komme. 2. Dies zieht die Klägerin nicht ernstlich in Zweifel. a) Die gegen eine Teilbarkeit gerichteten Einwände der Klägerin stellen die dahingehende rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. aa) Sie trägt vor, dem Kreisverkehr komme eine entscheidende und hervorzuhebende Bedeutung durch seine Doppelfunktion als Zubringer zum Gelände der FH W. und als Verknüpfungspunkt hinsichtlich der Anbindung des Wirtschaftswegs an die K 76n zu. Die Größe und Ausgestaltung des geplanten Kreisverkehrs seien nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Wirtschaftsweg gänzlich aus der Gesamtplanung herausgenommen werde und nur ein Feldweg verbleibe. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf das Linienabstimmungsverfahren sei nicht rechtserheblich. Mit Aufgabe der Planung des Wirtschaftswegs sei eine erneute Planung zumindest hinsichtlich des Kreisverkehrs, der auch auf ihren Eigentumsflächen errichtet werden müsse, erforderlich gewesen. Durch den Wegfall des Wirtschaftswegs in der Gesamtplanung möge zwar kein Planungstorso zurückbleiben, aber schon eine derart veränderte Situation, die eine erneute, die gesamte Planung erfassende planerische Entscheidung mit der notwendigen Abwägung erfordere. bb) Diese Einwände verfangen nicht. (1) Das Gesamtvorhaben ist in die beiden Maßnahmen „Neubau der Kreisstraße (K) 76n“ und „Neubau eines Wirtschaftsweges (Gemeindestraße im Außenbereich)“ teilbar. Die Teilbarkeit einer Planungsentscheidung setzt zum einen voraus, dass das Vorhaben tatsächlich in räumlicher Hinsicht aufgeteilt werden kann. Es muss zum anderen rechtlich in dem Sinne teilbar sein, dass der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine selbstständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hat. Für Planfeststellungsbeschlüsse bedeutet dies insbesondere, dass der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein Restvorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Wird dagegen durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbleibt oder dass jedenfalls infolge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgeblichen Umstände treffen muss, fehlt es an einer rechtlichen Teilbarkeit. Der Rechtsfehler ergreift dann den gesamten Planfeststellungsbeschluss mit der Folge, dass die klagende Person die Aufhebung des sie als untrennbare Gesamtregelung in ihren Rechten verletzenden Verwaltungsaktes beanspruchen kann. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 -, juris, Rn. 47, und - 7 C 10.12 -, juris, Rn. 46, sowie Beschlüsse vom 5. Dezember 1991 - 7 B 118.91 -, juris, Rn. 5, und vom 7. Dezember 1988 - 7 B 98.88 -, juris, Rn. 9; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 13. Mai 2015 - 11 D 7/12.AK -, juris, Rn. 87, und vom 2. September 2009 - 11 D 32/08.AK -, juris, Rn. 74. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 13. Juni 2019 in dem die Beteiligten betreffenden Beschwerdeverfahren 11 B 1867/18 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 18. Dezember 2018 - 10 L 1034/18 - darauf hingewiesen, es spreche vieles dafür, dass die damalige Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Planfeststellungsbeschluss nicht teilbar sei, nicht zutreffe. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung mit dem streitbefangenen Urteil angeschlossen und zutreffend aufgezeigt, aufgrund welcher Umstände eine Teilbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gegeben ist (vgl. Urteilsabdruck, S. 31 ff.). Das Vorbringen der Klägerin, der Hinweis auf das Linienabstimmungsverfahren sei nicht rechtserheblich, verfängt nicht. Auch wenn das Linienabstimmungsverfahren als Bestandteil des Linienbestimmungsverfahren nach § 37 Abs. 1 und 2 StrWG NRW lediglich als behördeninternes Verfahren ausgestaltet ist und ein Fehler bei dessen Durchführung den Planfeststellungbeschluss nicht in formeller Hinsicht rechtswidrig macht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1989 - 23 B 1264/89 -, juris, Rn. 12 ff., m. w. N, lässt dies nicht den Schluss zu, die in diesem Rahmen entwickelten Planungen ließen sich nicht zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob eine Planungsentscheidung teilbar ist oder nicht. Da es sich jedenfalls verwaltungsintern um einen relevanten Planungsabschnitt handelt, in dem bereits eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Bürgerinnen und Bürger sowie bei Landesstraßen des Regionalrats erfolgt (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 StrWG NRW), lassen die dort getroffenen (vorläufigen) Festlegungen zum grundsätzlichen Verlauf, der Streckencharakteristik und der Netzverknüpfung hinreichende Rückschlüsse darauf zu, dass dem Neubau der K 76n eine bereits zu Beginn des planungsrechtlichen Verfahrens von dem Neubau des Wirtschaftswegs isolierte und eigenständige Bedeutung zukam. (2) Der Ansicht der Klägerin, nach Wegfall des Neubaus des Wirtschaftswegs sei eine erneute Gesamtplanung der K 76n rechtlich erforderlich gewesen, ist nicht zu folgen. Nach § 76 Abs. 2 VwVfG NRW kann die Planfeststellungsbehörde bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die – hier allein relevant – Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Voraussetzung dafür ist, dass andere durch die Planänderung erstmals oder stärker betroffen sind als bisher. Erforderlich ist eine negative Betroffenheit. Wirkt sich die Planänderung hingegen ausschließlich positiv auf die Belange anderer aus, etwa weil weniger Fläche in Anspruch genommen werden muss, steht dies einer Anwendung von § 76 Abs. 2 VwVfG nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2018 - 9 A 4.17 -, juris, Rn. 41, m. w. N. Die Klägerin ist durch die Planänderung weder erstmals noch stärker in ihren Belangen betroffen. Durch den Wegfall des Neubaus des Wirtschaftswegs hat sich der Umfang des geplanten Vorhabens vielmehr verringert, was – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und ebenso die Klägerin vorträgt – zugleich zu einer Verringerung der betroffenen Eigentumsflächen um ca. 576 qm führt und eine entsprechende Besserstellung der Klägerin bedeutet. b) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, die Änderung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses durch den Planänderungsbescheid sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 76 Abs. 2 VwVfG NRW gedeckt, weil die „schlichte Herausnahme“ des Neubaus des Wirtschaftswegs eine wesentliche Planänderung darstelle und infolgedessen ein neues Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. aa) Sie macht geltend, die Planfeststellungsbehörde habe in ihrem Planfeststellungsbeschluss vom 15. Juni 2018 selbst festgestellt, es bestehe nicht nur eine formelle, sondern ebenso eine inhaltliche Verknüpfung zwischen dem Neubau der K 76n und dem Neubau des Wirtschaftswegs. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die gebotene planerische Abwägung in einem neu durchgeführten, fehlerfreien Verfahren anders ausgefallen wäre. Dies gelte insbesondere bezogen auf die räumliche Ausdehnung und Ausstattung des Kreisverkehrs auf Höhe der FH W.. Da der Kreisverkehr infolge der Planänderung seine Funktion auch als Anbindung des Wirtschaftswegs und damit seine Doppelfunktion verliere, müsse geprüft werden, ob noch eine Berechtigung und zwingende Notwendigkeit für die vorgesehene räumliche Dimension und Ausstattung des Kreisverkehrs bestehe. Diese Prüfung hätte auch durchgeführt werden müssen, wenn der Neubau des Wirtschaftswegs nie Bestandteil des Planfeststellungsverfahren geworden wäre . Die vorgesehene Größenordnung des Kreisverkehrs verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die planfestgestellte Größenordnung nur mit Hilfe einer Enteignung realisierbar, aber bei objektiver Betrachtung nicht erforderlich sei. Es sei zudem fraglich, ob überhaupt ein Kreisverkehr erforderlich sei; es könnten auch eine „einfache Einmündung“ zum Gelände/Campus der FH W., notfalls mit Ampelanlage ausreichend sein. Der vorhandene Privatweg könne auch ohne Kreisverkehr an die K 76n angeschlossen werden; zu ihrer Überquerung sei die Errichtung einer Fußgängerampel in der Höhe der FH W. denkbar. Auch könne ortsseits entlang der K 76n ein Rad-/Fußgängerweg verbleiben, ohne dass ein Kreisverkehr errichtet werden müsse. Sofern der Schutz von Fledermäusen relevant für die Planung des Kreisverkehrs sein solle, bedinge nicht dieser den Bau des Kreisverkehrs, sondern umgekehrt der Bau den Schutz der Tiere. Im Übrigen würden bei Wegfall des Kreisverkehrs erhebliche Kosten eingespart. Unterstelle man, es liege eine unwesentliche Planänderung vor, sei festzustellen, dass keine Zustimmung der Betroffenen und des ehrenamtlichen Naturschutzes im Sinne von § 76 Abs. 2 VwVfG NRW vorliegen würden. Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass die notwendige Inanspruchnahme ihrer Eigentumsflächen noch geringer ausfallen könnte, wenn auf die vorgesehene räumliche Ausdehnung des Kreisverkehrs in Höhe der FH W. oder sogar gänzlich auf den Kreisverkehr verzichtet werden würde. bb) Mit diesem Vorbringen legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dar. Eine Planänderung ist von unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 76 Abs. 2 VwVfG NRW, wenn die mit der Planung verfolgte Zielsetzung unberührt bleibt und die beabsichtigte Änderung die bereits getroffene Abwägung aller einzustellenden Belange in ihrer Struktur unberührt lässt. Das ist stets der Fall, wenn Umfang und Zweck des Vorhabens unverändert bleiben und zusätzliche belastende Auswirkungen von „einigem“ Gewicht sowohl auf die Umgebung als auch hinsichtlich der Belange einzelner auszuschließen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2018 - 9 A 4.17 -, juris, Rn. 38, m. w. N. So liegt es hier. Der Umfang des Gesamtvorhabens hat sich durch den Wegfall des Neubaus des Wirtschaftswegs sogar verringert. Unter diesem Gesichtspunkt kann von einer aufgrund der Planungsänderung zusätzlich belastenden Auswirkungen des Vorhabens nicht die Rede sein. Die Betroffenheit der Klägerin reduziert sich vielmehr aufgrund der geringer ausfallenden Inanspruchnahme ihrer Eigentumsflächen. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin ist vornehmlich darauf gerichtet, eine erneute – bereits im Rahmen der ursprünglichen Planfeststellung erfolgte – Abwägung ihrer inhaltsgleichen privaten Belange, die nunmehr in geringerem Maße betroffen sind, mit den öffentlichen Belangen auf materieller Ebene zu erreichen. Damit kann sie einen Verstoß gegen § 76 Abs. 2 VwVfG NRW nicht begründen. Darüber hinaus setzt sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, der Neubau des Wirtschaftswegs sei im Vergleich zum Neubau der K 76n von untergeordneter Bedeutung. Der bloße Umstand, dass der betroffene Kreisverkehr aufgrund des Wegfalls des Wirtschaftswegs seine Doppelfunktion verliere und nunmehr lediglich dazu dienen solle, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entsprechend eine Verkehrsanbindung an die FH W. zu ermöglichen, stellt die dahingehende Ausführungen des Verwaltungsgerichts – auch im Hinblick auf die jeweilige räumliche Ausdehnung der ursprünglich geplanten Neubauten – nicht in Frage. Die Klägerin übersieht, dass der Weg, auch wenn er nicht mehr ausgebaut wird, bereits vorhanden ist und an den Kreisverkehr angeschlossen wird. c) Mangels endgültiger Aufgabe der von dem Vorhaben „Neubau eines Wirtschaftsweges (Gemeindestraße im Außenbereich)“ teilbaren Maßnahme „Neubau der Kreisstraße (K) 76n“ steht der Klägerin kein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Juni 2018 nach § 77 Satz 1 VwVfG NRW in seiner Gesamtheit zu. Ob ihr ein entsprechender Anspruch hinsichtlich des herausgenommenen Vorhabens zusteht, kann dahinstehen, da dies bereits nicht streitgegenständlich ist. II. Die Ausführungen der Klägerin, der Beklagte sei für die Planfeststellung nicht zuständig gewesen und die planfestgestellte Maßnahme sei nicht von dem richtigen Vorhabenträger beantragt worden, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. 1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit hauptsächlich ausgeführt: Es handle sich bei dem planfestgestellten Vorhaben um den Bau einer Kreisstraße und nicht einer Gemeindestraße, weshalb der Beklagte zuständig gewesen sei. Die K 76n habe eine überörtliche Verkehrsbedeutung und diene maßgeblich den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen. Sie verbinde die bestehende K 76 über die K.-straße, die von einer Gemeindestraße zu einer Kreisstraße aufgestuft werden solle, mit der Bundesstraße B 54, wodurch die K 76n an eine überregionale Verkehrsverbindung zwischen Münster und Gronau bzw. Enschede mit den Anschlüssen an die Autobahnen A1 und A 31 angeknüpft werde. Außerdem werde die K 76n an die bestehende K 76 im Süden angebunden, sodass der Verkehr aus Richtung der Gemeinde G. insbesondere auch zur Anfahrt zu überörtlichen bedeutsamen Verkehrserzeugern, namentlich der FH W. und dem Gewerbegebiet O., geführt werden könne. Gleiches gelte bezüglich der Fachhochschule für den aus nördlicher Richtung entstehenden überörtlichen Zielverkehr. 2. Die Klägerin wendet diesbezüglich ein, es handle sich bei der K 76n nicht um eine Kreisstraße, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Kreises W. bzw. dem Anschluss an die B 54 diene. Ziel der K 76n sei die „‚Zubringerfunktion‘“ zum Gelände der FH W.. Alle weiteren Planungsziele, die im Planfeststellungsbeschluss aufgeführt worden seien, beträfen ausschließlich kommunale Ziele der Stadt W.. 3. Die Klägerin stellt mit ihrem Zulassungsvorbringen die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Der Beklagte war für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nach § 39 Abs. 2 StrWG NRW zuständig und der Beigeladene ist als Träger der Straßenbaulast Vorhabenträger. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW obliegen die Planung und Linienabstimmung für Kreisstraßen dem Träger der Straßenbaulast. Träger der Straßenbaulast für eine Kreisstraße ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrWG NRW). Es handelt sich bei der K 76n um eine Kreisstraße. Gemäß § 3 Abs. 3 StrWG NRW sind Kreisstraßen Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder Kreisstraße haben. Die rechtliche Einstufung der K 76n als Kreisstraße durch das Verwaltungsgericht wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Entscheidend für die Abgrenzung einer Kreisstraße von einer Gemeindestraße im Allgemeinen und die Eingruppierung einer Straße im Besonderen ist die Verkehrsbedeutung der Straße. Weil der größte Teil der Straßen eine Vielzahl von Funktionen zu erfüllen hat, ist nicht (allein) auf den jeweiligen Ausbauzustand der Straße oder das tatsächliche Verkehrsaufkommen abzuheben. Vielmehr ist die Straße als funktionaler Teil eines Gesamtnetzes in den Blick zu nehmen und auf die von der Straße vermittelte räumliche Verkehrsbeziehung abzustellen. Maßgeblich ist die prägende Verkehrsfunktion, wie sie sich aus der Lage im Zusammenhang des gesamten Straßennetzes ableiten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 11 A 1054/14 -, juris, Rn. 7, m. w. N.; VG Minden, Urteil vom 16. März 2023 - 3 K 289/20 -, juris, Rn. 32 f., unter Verweis auf u. a. OVG NRW, Urteile vom 2. Februar 1996 - 23 A 3150/94 -, n. v., S. 12 d. Urteilsabdrucks, und vom 16. Januar 1991 - 23 A 424/89 -, NWVBl. 1993, 181. Das Verwaltungsgericht hat seine rechtliche Bewertung, es liege eine überörtliche Verkehrsbedeutung im Sinne von § 3 Abs. 3 StrWG NRW vor, auf eine Gesamtbetrachtung der mit der K 76n verfolgten Zwecke gestützt, insbesondere der Anbindung an die bereits bestehende K 76 sowie die B 54, mit der wiederrum eine Verbindung zu den Autobahnen A 1 und A 31 hergestellt wird. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Gesamtbetrachtung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander, sondern trägt pauschal vor, die K 76n diene keinem überwiegend überörtlichen Verkehr innerhalb des Kreises W. bzw. nicht dem Anschluss an die B 54. Nicht in Abrede stellt die Klägerin dabei, dass die K 76n ebenso der Anfahrt zur FH W. als überörtlich bedeutsamem Verkehrserzeuger dient. Dafür, dass über die Überörtlichkeit hinaus mit dem Vorhaben auch kommunale Ziele verfolgt werden und der K 76n deshalb nicht die prägende Funktion der überörtlichen Verkehrsbedeutung, sondern vielmehr prägend eine örtliche Verkehrsbeziehung zukäme, bestehen keine Anhaltspunkte. Die – unterstellten – kommunalen Ziele sind vielmehr von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung. III. Etwaige Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen weiter nicht im Hinblick auf die vorgebrachte fehlende Planrechtfertigung für die planfestgestellte Maßnahme. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die fachplanerische Zielkonformität sei gegeben sowie die in dem Planfeststellungsbeschluss vom 15. Juni 2018 angeführten Ziele der Planung nicht zu beanstanden; sie erschienen sachgerecht, vernünftigerweise geboten und seien erreichbar. Die Klägerin bringt vor, zwar sei die fachplanerische Zielkonformität gegeben und es liege kein Verstoß gegen die Festsetzungen und Regelungen des Regionalplans vor. Es sei jedoch keine Planrechtfertigung gegeben. Die insgesamt fünf mit dem Planfeststellungsbeschluss verfolgten Ziele seien entweder nicht erreichbar, längst erreicht oder die Zielerreichung erfordere nicht zwingend den planfestgestellten Verlauf der K 76n-Trasse. Nach dem Verkehrsgutachten ergebe sich die Bauwürdigkeit nicht primär durch einen mehr oder wenigen hohen Verkehrswert, sondern vor allem durch die Erfüllung der Planungsziele. Diese Rüge begründet keine Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Bewertung, die Planrechtfertigung sei gegeben. Die Planrechtfertigung als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist, ist erfüllt, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das verlangt nicht die Unausweichlichkeit des Vorhabens; ausreichend ist, dass es vernünftigerweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rn. 45, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 5. November 2021 - 11 D 93/19.AK -, juris, Rn. 57. Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden. Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 9 B 29.14 -, juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 5. November 2021 - 11 D 93/19.AK -, juris, Rn. 59. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände vermögen die Zielkonformität des Vorhabens nicht in Frage zu stellen. 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Erreichung des Planungsziels 1 („Direkte Anbindung der FH als überörtlich bedeutsamer Verkehrserzeuger an das überörtliche Straßennetz und zweipolige Erreichbarkeit des Standortes“). a) Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Der klägerische Einwand, das Planungsziel Nr. 1 könne auch durch den Bau einer Stichstraße von der K 76 erreicht werden, verfange nicht. Denn der alleinige Bau einer Verbindungsstraße von der K 76 zur FH W. verbessere allenfalls die Anbindung der Fachhochschule an das überörtliche Verkehrsnetz aus südlicher Richtung. Eine bessere Anbindung in nördlicher Richtung an die B 54 und damit zugleich in Richtung Münster und Gronau sowie an die A 1 und A 31 gelinge mit einer Stichstraße von der Fachhochschule zur K 76 nicht. Der Beklagte habe in überzeugender Weise unter Heranziehung und – seitens der Klägerin nicht substantiiert beanstandeter – Konkretisierung der anstehenden Entwicklungsmaßnahmen des Gesamtkomplexes „Campus FH W.“ dargestellt, dass die vorgesehene verbesserte Anbindung der FH W. vernünftigerweise geboten sei. b) Die Klägerin macht insoweit geltend, es sei festzustellen, dass die Erreichbarkeit der FH W. bereits „heute“ gesichert sei. Es gehe somit um eine verbesserte Erschließung ihres Standorts. Diese sei bereits mit dem Bau einer Stichstraße erreichbar. Es ergebe sich nicht zwingend, dass eine bessere Anbindung in nördlicher Richtung an die B 54 und damit zugleich in Richtung B. und A. sowie an die A 1 und A 31 zusätzlich zur verbesserten Anschließung benötigt werde. Die Auswirkungen des demografischen Wandels mit der Folge sinkender Studentenzahlen und das Anreiseverhalten der Studenten seien zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe eine verbesserte Erschließung nur über eine Stichstraße unter Berücksichtigung der heutigen Ist-Situation und der künftigen Entwicklung überhaupt nicht überprüft, sondern lediglich festgestellt, dass die vorgesehene Anbindung der Fachhochschule an das überörtliche Straßennetz vernünftigerweise geboten sei. Auch würden „‚künftige baulich Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen‘“ die planfestgestellte Trassenführung nicht rechtfertigen, solange nur Absichtserklärungen vorlägen, Bauvorhaben sich aber bislang „in keinster Weise“ beispielsweise in Genehmigungsverfahren konkretisiert hätten. c) Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Möglichkeit des alleinigen Baus einer Stichstraße nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat nicht lediglich festgestellt, die geplante Anbindung an die FH W. sei vernünftigerweise geboten, sondern hat sich in nicht zu beanstandender Weise mit der Option, ausschließlich eine Stichstraße zu errichten, auseinandergesetzt und ist unter Heranziehung der Konkretisierungen des Beklagten zu den anstehenden Entwicklungsmaßnahmen zu dem Ergebnis gekommen, die Einwände der Klägerin verfingen nicht. So hat es die Auswirkungen des Neubaus der K 76n dem Neubau einer Stichstraße gegenübergestellt und festgestellt, dass der alleinige Bau einer Stichstraße die geplante Anbindung nicht ermögliche. Die Klägerin zieht diese Ausführungen nicht in Zweifel. Ihr Vortrag zur Entwicklung der Studierendenzahlen und zu der Frage, ob und inwieweit Studierende in Zukunft einen PKW benutzen werden, bleibt Spekulation, die durch keinerlei Tatsachen belegt wird. 2. Das Vorbringen der Klägerin, die Erreichung des Planungsziels Nr. 2 („Verkehrsentlastung des inneren Rings in I.“) rechtfertige die planfestgestellte Maßnahme nicht, verfängt ebenso nicht. a) Das Verwaltungsgericht hat insoweit hauptsächlich ausgeführt: Das im Zusammenhang mit der Planfeststellung erstellte Verkehrsgutachten „K 76n, Westliche Entlastungsstraße W. - Neufassung der Verkehrsuntersuchung -, Erläuterungsbericht 07/2011“ des Planungsbüros V. GmbH vom 15. September 2011 (im Folgenden: Erläuterungsbericht 07/2011) nebst seiner späteren Ergänzungen und Aktualisierungen „K 76n Westliche Entlastungsstraße W., Ergänzung der Verkehrsuntersuchung 07/2011: Südlicher Zubringer FH 09/2015, Verkehrsgutachtliche Stellungnahme zu Planfall 1c“ vom 17. September 2015 (im Folgenden: Ergänzung 09/2015), vor allem die Stellungnahme „K 76n, Westliche Entlastungsstraße W., Verkehrsgutachtliche Stellungnahme zur Verkehrsuntersuchung 07/2011“ vom 13. Juni 2018 (im Folgenden: Stellungnahme zu 07/2011) würden plausibel die Sachgerechtigkeit einer Entlastung der Verkehrsinfrastruktur im Bereich des inneren Rings in I. verdeutlichen. b) Die Klägerin bringt vor, der mit der Planfeststellung erstellte Erläuterungsbericht 07/2011 rechtfertige nicht den Bau der K 76n in der planfestgestellten Art und Weise. Zum einen sei er zu alt, zum anderen werde danach durch den Neubau der K 76n der innere Ring in I. nur um 5 Prozent entlastet. Eine signifikante Verkehrsentlastung werde laut dem Erläuterungsbericht 07/2011 nicht eintreten. Auf den innerstädtischen Straßen sei – ausweislich der Verkehrsstärkenkarten 2005, 2010 und 2015 – bereits „heute“ eine deutliche Beruhigung festzustellen; der Verkehr habe in den Jahren 2010 bis 2015 deutlich abgenommen. c) Die gegen diese Feststellungen gerichteten Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht durfte sein Urteil rechtsfehlerfrei auf den Erläuterungsbericht 07/2011, die Ergänzung 09/2015 sowie die Stellungnahme zu 07/2011 stützen; von einer mangelnden Aktualität kann nicht die Rede sein. Die ursprüngliche Verkehrsuntersuchung (Erläuterungsbericht 07/2011) datiert zwar auf den 15. September 2011, sie wurde jedoch unter dem 17. September 2015 neu gefasst (Ergänzung 09/2015). Unter dem 13. Juni 2018 nahm das Planungsbüro V. GmbH zudem Stellung zur Verkehrsuntersuchung 07/2011 (Stellungnahme zu 07/2011). Letztere Stellungnahme weist einen unmittelbaren zeitlichen Bezug zum Planfeststellungsbeschluss vom 15. Juni 2018 auf. Der Beklagte war auch nicht gehalten, vor Erlass des Planänderungsbescheids vom 6. Oktober 2020 erneut eine Stellungnahme o. ä. seitens des Planungsbüro einzuholen. Aufgrund der Unwesentlichkeit der Änderungen im Sinne von § 76 Abs. 2 VwVfG NRW bedurfte es nicht der Durchführung eines weiteren Planfeststellungsverfahrens, mithin auch nicht der Einholung weiterer Stellungnahmen etc. Soweit die Klägerin geltend macht, bei Realisierung der planfestgestellten Trasse werde „laut Verkehrsgutachten“ der innere Ring in I. nicht signifikant entlastet, weil diese Entlastung nur 5 Prozent betrage, wiederholt sie lediglich ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Das in diesem Zusammenhang angebrachte Vorbringen, „bereits heute“ sei eine deutliche Beruhigung der innerstädtischen Straßen festzustellen, ist schon nicht hinreichend substantiiert, im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – der Planfeststellungsbeschluss eine spätere Änderung erfahren hat und hierdurch die Gesamtkonzeption des Plans nicht berührt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 -, juris, Rn. 16, m. w. N. 3. Der Einwand der Klägerin, auch das Planungsziel Nr. 3 („Verkehrsentlastung sensibler Wohnbereichsstraßen (z. B. C.-straße, Z.-straße, J.-straße)“), rechtfertige die planfestgestellte Maßnahme nicht, weil „bereits heute durch die ‚neue P.-straße‘, insbesondere die L.-straße, aber auch der J.-straße deutlich entlastet werden“, verfängt bereits mangels Substanz ihres Vortrags nicht. Dass die planfestgestellte Maßnahme zu einem veränderten Verkehrsaufkommen in anderen Wohngebieten führen würde, was bedeute, dass gegebenenfalls die C.-straße, Z.-straße und der J.-straße entlastet, dafür andere Wohnbereichsstraßen durch zusätzlichen Verkehr belastet würden, legt die Klägerin ebenfalls schon nicht substantiiert dar. Selbst unterstellt, dem wäre so, ist nicht erkennbar, inwieweit dies zu einer Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Juni 2018 in der Fassung des Planänderungsbescheids vom 6. Oktober 2020 führen würde. 4. Das Vorbringen der Klägerin zur Erreichbarkeit des Planungsziels Nr. 4 („Indirekte Erschließung zukünftiger Bauflächen gemäß Flächennutzungsplan am westlichen Ortsrand“) führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags. a) Zur im erstinstanzlichen Verfahren gerügten Erreichbarkeit des Planungsziels Nr. 4 hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es sei rechtlich nicht zutreffend, dass dieses nicht erreichbar sei. Der Hinweis auf eine in der Vergangenheit gescheiterte Bauleitplanung mit Blick auf eine heranrückende Wohnbebauung an emittierende Agrarbetriebe belege keinesfalls ein künftiges Scheitern einer Bauleitplanung. Eine Ausweisung weiterer Bauflächen am westlichen Ortsrand von I. sei jedenfalls planungsrechtlich keinesfalls von vornherein ausgeschlossen. b) Die Klägerin macht insoweit geltend, eine Ausweisung weiterer Baugebietsflächen sei zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, es sei jedoch eine „falsche Reihenfolge gewählt worden, wenn erst eine Straße gebaut wird, das notwendige Planungsrecht mittels Bebauungsplan aber nicht vorliegt und jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass die Konfliktbewältigung – wie bislang der Fall – nicht gelöst werden kann“. c) Dieser Einwand begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Aufstellung eines der Bauleitplanung zugeordneten Bebauungsplans geht nicht der landesstraßenrechtlichen Planfeststellung vor. Dies ergibt sich bereits aus § 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 25. November 2016. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW dürfen Landesstraßen und Kreisstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. § 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW bestimmt, dass Bebauungspläne nach § 9 BauGB die Planfeststellung ersetzen. Ein wirksamer Planfeststellungsbeschluss als bestandskräftiger Verwaltungsakt mit planerischen Festsetzungen genießt indessen gegenüber einem späteren Bebauungsplan nach § 38 Satz 1 BauGB Vorrang. In der Konkurrenz zwischen hinreichend konkretisierter und verfestigter, aber noch nicht rechtsverbindlicher Fachplanung und Bauleitplanung muss letztere im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zudem auf die in Aussicht genommene Fachplanung Rücksicht nehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012- 4 BN 5.12 -, juris, Rn. 8, m. w. N. 5. Schließlich zeigt auch das Zulassungsvorbringen der Klägerin, die Erreichung des Planungsziels Nr. 5 („Anschluss des Gewerbegebietes O. nach Süden an das klassifizierte Straßennetz“) sei nicht geboten, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf. a) Hierzu hat das Verwaltungsgericht hauptsächlich ausgeführt: Für eine Planrechtfertigung werde die zwingende Erforderlichkeit der Maßnahme schon nicht vorausgesetzt. Vielmehr reiche es aus, dass das Vorhaben vernünftigerweise geboten sei. Im Hinblick darauf, dass es bislang an einer unmittelbaren Anbindung in südlicher Richtung zum Siedlungsbereich von I. und zur K 76 fehle, verbessere die geplante K 76n die Erreichbarkeit des Gewerbegebiets O. erheblich. b) Mit ihrer Behauptung, das Gewerbegebiet O. werde bereits über die K.-straße an die B 54 angebunden und insoweit sei die K 76n an dieser Stelle nicht geboten, setzt sich die Klägerin schon nicht mit der die Planrechtfertigung zutreffend begründenden Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, die geplante K 76n sei geboten, weil sie die Erreichbarkeit des Gewerbegebiets O. erheblich verbessere. Abgesehen davon legt sie nicht dar, worauf sie die Behauptung stützt, der Neubau der K 76n führe auch insoweit zu keiner Entlastung. Ebenso verhält es sich mit der Aussage, die Anfahrten zum Gewerbegebiet O. würden primär auch langfristig über die B 54 erfolgen; diese Anfahrten seien aber bereits „heute“ in ausreichenderweise möglich. Im Übrigen sind ihre Behauptungen auch nicht nachvollziehbar. Seitens der Klägerin unwidersprochen war das Gewerbegebiert O. zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Juni 2018 ohne eine Belastung von Wohnsiedlungsbereichen nur über die K.-straße aus Richtung Norden erreichbar; ansonsten führten mehrere städtische Straßen (J.-straße und M.-straße) durch Wohnsiedlungsbereiche zum Gewerbegebiet (vgl. Planfeststellungsbeschluss vom 15. Juni 2018, Abschnitt B, Ziffer 1.2). Der Beklagte stellte insoweit zur Planrechtfertigung im Planfeststellungsbeschluss vom 15. Juni 2018 fest (vgl. Planfeststellungsbeschluss vom 15. Juni 2018, Abschnitt B, Ziffer 5.1): Die K 76n verfolge die Zielsetzung, die vorhandene Verkehrsinfrastruktur in mehrfacher Hinsicht erheblich zu verbessern und Verkehrsströme zu entflechten. Sie bewirke eine Verlagerung erheblicher Verkehrsanteile des Quell- und Zielverkehrs zur FH W. und zum Gewerbegebiet O. sowie von Durchgangsverkehren zur Entlastung des inneren Hufeisens in I.. Durch die Verlagerung des Verkehrs auf die K 76n erfolge eine deutliche Entlastung der innerstädtischen Straßen und damit werde in den bebauten Bereichen die Beeinträchtigung durch Lärm- und Schadstoffen abnehmen. Die Verkehrssicherheit werde dadurch ebenfalls verbessert. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit dem Ergebnis des Erläuterungsberichts 07/2011, welches das Planungsbüro V. GbmH mit der Ergänzung 09/2015 sowie der Stellungnahme zu 07/2011 bestätigte. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei (auch) insoweit vernünftigerweise geboten. IV. Die Einwände der Klägerin, das Gebot der Abwägung sei verletzt, weil der Beklagte das Abwägungsmaterial nicht beanstandungsfrei ermittelt habe und darüber hinaus die Abwägung nicht fehlerfrei erfolgt sei, rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Das Abwägungsgebot verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 u.a. -, juris, Rn. 59; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 -, juris, Rn. 103, und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 5. November 2021 - 11 D 93/19.AK -, juris, Rn. 78. Ausgehend hiervon liegt kein Abwägungsfehler vor. 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vorbingens der Klägerin – mit dem sie erneut leidglich ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts wiederholt –, das Abwägungsmaterial, insbesondere der Erläuterungsbericht 07/2011 sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung, seien veraltet. a) Die Ausführungen der Klägerin die Aktualität des Erläuterungsberichts 07/2011, insbesondere die Verkehrszählung betreffend, sind nicht zutreffend. Wie bereits oben dargestellt, weisen die fachlichen Ausarbeitungen nebst Ergänzungen des Planungsbüros V. GmbH eine hinreichende Aktualität auf. Der Beklagte war auch nicht gehalten, vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine erneute Verkehrszählung vorzunehmen. Mangels fester Vorgaben ist die Frage, welche Anforderungen an die Aktualität eines Gutachtens zu stellen sind, nur einzelfallbezogen zu beantworten. Grundsätzlich besteht dabei nach der Rechtsprechung aus methodischen und praktischen Gründen heraus keine Pflicht zur laufenden Anpassung an etwaige neue Prognosen durch die Planfeststellungsbehörde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 -, juris, Rn. 25, und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, juris, Rn. 74; OVG NRW, Urteil vom 17. November 2017 - 11 D 12/12.AK -, juris, Rn. 224. Dies gilt auch hier. Das Planungsbüro V. GmbH bezog seine Verkehrsprognose, die sich unter anderem auf die am 12. Mai 2009 erfolgte Verkehrszählung stützte, auf den Planungshorizont 2025. Auf diesen Prognosehorizont bezog sich auch seine Ergänzung 09/2015, mit der das Planungsbüro V. GmbH seine schon im Erläuterungsbericht 07/2011 getroffene Empfehlung, das im Folgenden planfestgestellte Vorhaben erfülle die Planungsziele am besten, bestätigte. In diesem Rahmen berücksichtigte das Planungsbüro zum Prognose-Nullfall 2025 – entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin – auch bereits die Auswirkungen der geplanten Verbindungsstraße zwischen dem Bahnhof I. und der G. Straße. Das Ergebnis der Verkehrsuntersuchung gemäß dem Erläuterungsbericht 07/2011 erhielt durch die Stellungnahme zu 07/2011 im Ergebnis keine Änderungen. Unter Zugrundelegung der Straßenverkehrszählung 2015 kam das Planungsbüro zu dem Ergebnis, dass sich zwar „einige Randbetrachtungen“ (z. B. bessere Annahme der B 54 im Vergleich zur Verkehrsuntersuchung 2011; Zunahme der Bevölkerungszahl) anders entwickelt hätten als angenommen. Jedoch sei der Einfluss auf dem Trassenabschnitt der K 76n so gering, dass kaum Änderungen gegenüber der Verkehrsuntersuchung von 2011 zu erwarten seien. Es sei davon auszugehen, dass die Prognoseergebnisse 2025 auch für den Prognosehorizont 2030 Gültigkeit hätten. Dass die Prognose bezogen auf den Prognosehorizont 2025 zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr zutreffend gewesen wäre, legt die Klägerin nicht dar. Sie zeigt keine Anhaltspunkte für die Annahme auf, die Verkehrslage und Entwicklung stelle sich anders dar und es hätten sich nachträglich vom Gutachter in der Prognose nicht bereits berücksichtigte Faktoren ergeben, die auf die Verkehrslage von maßgeblichem Einfluss hätten sein können. b) Soweit die Klägerin meint, die Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Jahr 2010 sei auf Grundlage veralteter natur- und artenschutzrechtlicher Stellungnahmen erfolgt, legt sie ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte dar, die die Aktualität des Gutachtens in Frage stellen. 2. Der klägerische Einwand, die Variante Landwirtschaft-WLV, die eine Verschiebung des südlichen Bereichs der Trasse nach Osten, näher an den bebauten Ortsteil von I. heran beinhaltet, sei nicht mit ausreichender Sorgfalt intensiv geprüft worden, verfängt ebenfalls nicht. a) Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe keine die Klägerseite weniger belastende Variante ernsthaft in Betracht ziehen oder als vorzugswürdig erachten müssen. Er habe im Planfeststellungsbeschluss vom 15. Juni 2018 ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, weshalb er die gewählte Linienbestimmung für den Neubau der K 76n für am besten geeignet zur Erreichung der Planungsziele erachtet habe. Es sei nicht erkennbar, dass sich dem Beklagten eine der möglichen Planungsvarianten – namentlich auch die von Klägerseite vorgeschlagene Variante Landwirtschaft-WLV – als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen. Der Beklagte habe sich mit nicht zu beanstandenden Erwägungen insbesondere gegen die Realisierung dieser Variante entschieden. Im Planfeststellungsbeschluss werde unter Darstellung einer naturschutzfachlichen Stellungnahme nachvollziehbar auf die zusätzlich entstehenden erheblichen artenschutzrechtlichen Konflikte im Falle einer Verwirklichung der Variante Landwirtschaft-WLV hingewiesen. Über den Entfall einer als Quartier genutzten Weide hinaus wäre eine weitere im Eingriffsbereich stehende Weide mit Höhle und Quartierpotenzial betroffen. Zudem seien ein potentieller Quartierbaum sowie ein potentielles Winterquartier betroffen. Der Einwand der Klägerin, bei Auswahl der Variante Landwirtschaft-WLV sei eine geringere Inanspruchnahme von Eigentumsflächen gegen den Willen von Betroffenen erforderlich, führe nicht weiter. Ein Erwerb der notwendigen Flächen im Einvernehmen mit den jeweiligen Eigentümern sei nicht signalisiert worden. b) Die Klägerin trägt insoweit vor, es sei von besonderer Bedeutung, dass die für diese Variante notwendigen Flächen von den betroffenen Grundstückseigentümern im freien Erwerb angeboten worden seien, wenn auch in schriftlicher Weise keine Flächenangebote Dritter vorgelegen hätten. Im Hinblick auf die enteignende Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses und das rechtsstaatliche Übermaßverbot sei es „zu einfach“ gewesen, diese Variante im Rahmen der Abwägung mit der Begründung abzulehnen, dass hier artenschutzrechtliche Konflikte ausgelöst würden, die nicht lösbar hätten sein sollen. Die auch bei der planfestgestellten Variante gegebenen artenschutzrechtlichen Konflikte könnten dort „angeblich“ gelöst werden, nicht jedoch bei Realisierung der Variante Landwirtschaft-WLV. Die gutachterliche Stellungnahme des X. Büros für Faunistik vom 7. Juli 2015 sei im Rahmen der Variantenprüfung im Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnt worden. Die auf Seite 4 der Stellungnahme enthaltenen Ausführungen seien in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen gewesen. Soweit die naturschutzfachlichen Beiträge die Variante Landwirtschaft-WLV ablehnen würden, weil ein nachgewiesener Quartierraum für den Großen Abendsegler verloren gehen würde, sei zu berücksichtigen, dass das X. Büro für Faunistik angemerkt habe, dass der betroffene Baum aufgrund der starken irreversiblen Schäden ein großes Sicherheitsrisiko darstelle und aus diesem Grund unabhängig von dem Neubau der K 76n hätte gefällt werden müssen. Zudem ergäben sich nach der Stellungnahme bei Auswahl der Variante Landwirtschaft-WLV artenschutzrechtliche Vorteile. c) Die Richtigkeit dieser Feststellungen zieht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel. Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium ohne nähere Untersuchung auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. März 2017 - 11 D 70/09.AK -, juris, Rn. 1015, m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat unter Anwendung dieser Rechtsprechung und Heranziehung der von dem Beklagten eingestellten naturschutzrechtlichen Einwendungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, weshalb sich die Auswahl der Variante Landwirtschaft-WLV nicht aufdrängt. Die Klägerin setzt sich mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht im Ansatz hinreichend mit diesen Ausführungen auseinander, sondern wiederholt erneut lediglich ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Insbesondere beziehen sich ihre Erläuterungen ausschließlich darauf, dass ein Quartierbaum nach der gutachterlichen Stellungnahme des X. Büros für Faunistik vom 7. Juli 2015 unabhängig von dem Neubau der K 76n hätte gefällt werden müssen; dieser sei – was für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses irrelevant ist – „inzwischen nicht mehr vorhanden“. Diese Erläuterungen der Klägerin sind zudem auch inhaltlich unzutreffend. Dem Vermerk des X. Büros für Faunistik vom 7. Juli 2015 ist der durch die Klägerin angegebene Inhalt nicht zu entnehmen. Denn dort heißt es: „Dabei wurde festgestellt, dass die betreffende Weide auch nach Aussagen eines Forstsachverständigen über erhebliche Schäden verfügt […]“; der Baum stelle „zum aktuellen Zeitpunkt wohl schon ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar“. Weiter wird ausgeführt: „Hier wäre dringend durch einen Sachverständigen zu klären, ob der Baum erhalten werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist die ‚Variante WLV‘ bezüglich ihrer artenschutzrechtlichen Auswirkungen möglicherweise neu zu bewerten.“ Zusammenfassend stellt das X. Büro für Faunistik fest: „Sollte jedoch die betreffende Weide aufgrund der starken und irreversiblen Schäden ein großes Sicherheitsrisiko darstellen und aus diesem Grunde gefällt werden müssen (unabhängig von der Planung der K76n) […]. Grundlage für eine Neubewertung der verschiedenen Varianten ist also zunächst ein Gutachten zur Verkehrssicherheit des betreffenden Quartierbaums.“ Davon, dass die Notwendigkeit der Fällung der betroffenen Weide bereits feststand, kann aufgrund der fachlichen Ausführungen keine Rede sein. Darüber hinaus ist es irrelevant, dass der Beklagte in seinem Planfeststellungsbeschluss nicht ausdrücklich den Vermerk des X. Büros für Faunistik vom 7. Juli 2015 anführt. Selbst wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, dass der Beklagte hierzu hätte ausführen müssen, kann aufgrund einer verkehrssicheren Realisierung der mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 15. Juni 2018 in Form des Planänderungsbescheids vom 6. Oktober 2020 verfolgten Planungsziele – insbesondere direkte Anbindung der FH W. an das überörtliche Straßennetz und zweipolige Erreichbarkeit des Standorts (Planungsziel Nr. 1), Verkehrsentlastungen des inneren Rings in I. (Planungsziel Nr. 2) und sensibler Wohnbereiche (Planungsziel Nr. 3) sowie Anschluss des Gewerbegebiets O. nach Süden an das klassifizierte Straßennetz (Planungsziel Nr. 5) – ausgeschlossen werden, dass sich die Planfeststellungsbehörde zu einer anderen Entscheidung veranlasst gesehen hätte. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 16.03 -, juris, Rn. 29, m. w. N.; OVG NRW,Urteil vom 13. Mai 2015 - 11 D 7/12.AK -, juris, Rn. 185. Nicht zutreffend ist weiter die Annahme der Klägerin, ein freihändiger Erwerb der Flächen für die Realisierung der Variante Landwirtschaft-WLV sei möglich gewesen. Wie sie selbst mit ihrem Zulassungsvorbringen anführt, sind etwaige dahingehende außergerichtliche Vergleichsgespräche gescheitert. 3. Die Einwände der Klägerin, in dem Urteil des Verwaltungsgerichts bleibe „völlig unberücksichtigt“, dass sich durch das Straßenbauvorhaben die Agrarstruktur in diesem landwirtschaftlich geprägten Gebiet „völlig“ verändere, weil neben ihr auch weitere Vollerwerbsbetriebe in unmittelbarer Nachbarschaft betroffen seien, und dass der Beklagte die dahingehende Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vom 1. August 2014 nicht in seine Abwägungsentscheidung eingestellt habe, gehen fehl. Der Beklagte hat diesen Belang seiner Planungsentscheidung unter Abschnitt B, Ziffer 5.2.9 des Planfeststellungsbeschlusses zugrunde gelegt. So heißt es unter Abschnitt B, Ziffer 5.2.9.1 („Allgemeines“), die Trasse der westlichen Entlastungsstraße W. würde Acker- und Grünlandflächen und auch das vorhandene Wirtschaftswegenetz durchschneiden. Wie die abwägende Prüfung ergeben habe, sei die geplante Straßenbaumaßnahme im vorgesehenen Umfang im öffentlichen Interesse und dringend erforderlich, sodass auf sie trotz der entgegenstehenden Belange der Landwirtschaft nicht verzichtet werden könne. Bei der Festlegung der Ausgleichs- und Ersatzflächen würden die Interessen der Landwirtschaft soweit wie möglich berücksichtigt werden. Unter Abschnitt B, Ziffer 5.2.9.2 („Grunderwerb“) verhält sich der Beklagte zur Beschaffung von Ausgleich-/Ersatzflächen und unter Abschnitt B, Ziffer 5.2.9.3 („Auswirkungen auf die landwirtschaftliche bzw. gartenbauliche Nutzung angrenzender Grundstücke“) zu den Folgen der Neuversiegelung und dem anfallenden Niederschlagswasser, auch in Form von Straßenoberflächenwasser sowie zur Straßenrandbepflanzung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abwägung hier fehlerhaft ist. 4. Schließlich verhilft auch das Vorbringen der Klägerin, ihre privaten Interessen und Belange seien im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend durch den Beklagten berücksichtigt worden, nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. a) Das Verwaltungsgericht hat hierzu hauptsächlich ausgeführt: Die privaten Interessen und Belange der Klägerin seien beanstandungsfrei berücksichtigt worden. Die Durchführung der planfestgestellten Maßnahme führe nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder zu einer Existenzgefährdung ihres landwirtschaftlichen Betriebs. Davon sei der Beklagte beanstandungsfrei in seiner Abwägung ausgegangen. Grundstückszufahrten würden nicht ersatzlos entzogen, durch entsprechende Querungsmöglichkeiten und Parallel- oder Ersatzwege würden Nachteile durch Umwege geringgehalten und die Erschließung der Grundstücke bleibe sichergestellt; ein etwaiges Entstehen unwirtschaftlicher Restflächen müsse einem Ausgleich oder einer Übernahme im Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben. Seiner Abwägung habe der Beklagte u. a. das Sachverständigengutachten des Diplom-Ingenieurs T. Y. vom 30. April 2015 zugrunde gelegt, aus dem sich ergebe, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Klägerin bei einem Flächenverlust von 1,2 Prozent durch die Eingriffe aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses nicht in seiner Existenz gefährdet werde. b) Die Klägerin bringt vor, seitens des Verwaltungsgericht sei es „zu eng und nicht rechtens“, ausschließlich einen Flächenverlust der Klägerin von lediglich 1,2 Prozent zu berücksichtigen. Darüber hinaus entstünden ihr „erhebliche Nachteile […] wie der Verlust von hofnahen Flächen, erhebliche Bewirtschaftungserschwernisse durch Flächenanschneidungen/-durchschneidungen, Umwege etc.“ Auch vor diesem Hintergrund komme der Sachverständige Y. zur Frage der Existenzfähigkeit ihres landwirtschaftlichen Betriebs zu dem Ergebnis, ihr Betrieb könne unter Berücksichtigung des gesamten Eingriffs im Gebiet mittel- und längerfristig nur sehr schwierig notwendige Erhaltungsschritte vollziehen. Dies sei ihm Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt worden; in dem Planfeststellungsbeschluss werde lediglich unter Bezugnahme auf den Gutachter feststellend mitgeteilt, dass ihr Betrieb durch den Eingriff in seiner Existenz nicht gefährdet werde. Schließlich habe berücksichtigt werden müssen, dass durch einen Kreisverkehr in Höhe der FH W. in geringerer Größe/Ausdehnung der Flächenverlust zu Lasten der Klägerin hätte verringert werden können. Der Bau des planfestgestellten Kreisverkehrs sei nicht erforderlich. Abschließend sei festzustellen, dass im Planänderungsbescheid vom 6. Oktober 2020 „überhaupt keine Abwägung stattgefunden“ habe. c) Auch betreffend diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Macht ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses Betroffener geltend, durch das Vorhaben werde sein landwirtschaftlicher Betrieb in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet, gehört dieser Einwand zu den Belangen, mit denen sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange grundsätzlich auseinandersetzen muss. Zeichnet sich eine solche Gefährdung ernsthaft ab, darf die Planfeststellungsbehörde nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 -, juris, 26 ff., m. w. N. Dabei kann nach allgemeiner Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 Prozent der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. -, juris, Rn. 74, m. w. N. Danach ist eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin nicht zu befürchten. Sie selbst stellt nicht in Abrede, dass die in Anspruch zu nehmende Fläche deutlich unterhalb der 5 Prozent-Schwelle liegt. Damit im Einklang steht die Bewertung des Sachverständigen, dass der Betrieb durch den Flächeneingriff aufgrund der Realisierung des K 76n zum Bewertungsstichtag 25. Februar 2015 in seiner Existenz nicht gefährdet werde. Hierbei berücksichtigte er ebenso Wertminderungen aufgrund von Anschneidungsschäden sowie Wirtschaftserschwernisse durch Umwege/Mehrwege. Die von der Klägerin angeführte gutachterliche Bewertung „Mittel- und längerfristig kann der Betrieb unter Berücksichtigung des gesamten Eingriffs im Gebiet nur sehr schwierig notwendige Erhaltungsschritte vollziehen“ bezieht sich nicht auf die Frage einer Existenzgefährdung aufgrund des Flächenverlusts, sondern die möglichen Folgen im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung mit „derzeit fallenden landwirtschaftlichen Erzeugerpreisen“ und „Eingrenzung der Düngung“ sowie eine zusätzliche Beeinträchtigung in der Ausübung der Landwirtschaft durch „die geplante Ausweitung des Wohnbaulandes in der Bauleitplanung durch die Stadt W.“. Der Beklagte hat diese Gesichtspunkte abwägungsfehlerfrei in seinem Planfeststellungsbeschluss unter Abschnitt B, Ziffer 5.2.13.3 berücksichtigt. Dort führt er ebenso aus, dass sich eine Existenzgefährdung auch über den bloßen Flächenverlust hinausgehend aufgrund der Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen nicht aufdränge. Dass diese Annahme nicht zutreffend ist, legt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar. Es erschöpft sich darin, unspezifisch „erhebliche Nachteile […] wie der Verlust von hofnahen Flächen, erhebliche Bewirtschaftungserschwernisse durch Flächenanschneidungen/-durchschneidungen, Umwege etc.“ geltend zu machen. Soweit die Klägerin meint, ihr Flächenverlust könne durch ein Absehen von dem Kreisverkehr zum Anschluss an die FH W. bzw. eine geringere Ausdehnung dessen vermieden werden, mag dies tatsächlich zutreffen, greift jedoch in der Sache nicht durch. Der Beklagte hat sich in nicht zu beanstandender Weise für die planfestgestellte Variante entschieden, die die Dimensionierung des Kreisverkehrs gemäß – seitens der Klägerin unwidersprochen – den Vorgaben in den RAL 12 und dem „Merkblatt für Anlagen von Kreisverkehren“ (Ausgabe 2006) der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen vorsieht. Diese Planvariante bewertete das Planungsbüro V. GmbH durchweg als Variante, mit der die Planungsziele des Beklagten am besten erreicht würden. Diese Bewertung legte der Beklagte seiner Planfeststellung zugrunde. Den Bau des Kreisverkehrs begründete er dabei zudem nachvollziehbar mit dem einhergehenden höchsten Maß an Verkehrssicherheit (vgl. Planfeststellungbeschluss, Abschnitt B, Ziffer 5.2.9.5). Es ist hier nicht abwägungsfehlerhaft, das private Interesse an einer geringeren Inanspruchnahme von Eigentumsflächen hinter dem Aspekt der Verkehrssicherheit zurückstehen zu lassen, zumal es der Klägerin unbenommen bleibt, die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen der Flächeninanspruchnahmen sowie die sonst vorgetragenen „erheblichen Nachteile“ mit der Folge, dass Flächen möglicherweise (land-)wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll genutzt werden können, im Rahmen des Enteignungsverfahrens nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen (vgl. etwa §§ 7 Abs. 3, 11 Abs. 1 EEG NRW) geltend zu machen. Wird ein Grundstück enteignet, ist dessen Verlust entschädigungsrechtlich geltend zu machen. Ermöglicht ein Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, bildet er also die Grundlage für die Enteignung, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Im Rahmen dieses Verfahrens sind bei der Enteignung eines Teilgrundstücks auch die daraus folgenden Nutzungsbeeinträchtigungen des Restgrundstücks zu entschädigen. Vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 -, juris, Rn. 24. V. Da der Planfeststellungsbeschluss vom 15. Juni 2018 in der Fassung des Planänderungsbescheids vom 6. Oktober 2020 unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens der Klägerin nicht rechtswidrig ist, bestehen auch keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags auf Erklärung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. B. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegt. Auch die Anzahl der Seiten, die benötigt wird, um einen Sachverhalt darzustellen und eine Entscheidung zu begründen, lässt keinen Rückschluss auf die Schwierigkeit der Rechtssache zu. C. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Klägerin legt nicht substantiiert dar, dass die von ihr formulierten Fragen, „wann bei Planänderungen ein komplett neues Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist“ und „wie zu verfahren ist, wenn mit der Zusammenfassung zweier Straßenbauvorhaben, die – möglichweise – auch getrennt voneinander geplant/planfestgestellt werden könnten, zu verfahren ist, wenn nicht nur eine verfahrensmäßige, sondern auch inhaltliche Verknüpfung erfolgt“ (sic), im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen. Die erste Frage lässt sich – wie oben ausgeführt – unter Heranziehung der Regelung in § 76 VwVfG NRW und der dazu ergangenen Rechtsprechung ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären. Ebenso verhält es sich mit der – soweit verständlich – zweiten Frage. Auch insoweit ist – wie oben dargestellt – in der Rechtsprechung geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Teilbarkeit einer Planungsentscheidung gegeben ist. D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Ziffer 34.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 und bewertet das Verhältnis der ursprünglich planfestgestellten Maßnahmen zueinander mit vier Fünfteln (Neubau der K 76n) zu einem Fünftel (Neubau des Wirtschaftswegs). Ausgehend von einem für das Hauptsacheverfahren für die vollumfängliche Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses empfohlenen Betrag von 60.000,00 Euro ergibt sich für den hier allein streitgegenständlichen Neubau der K 76n ein Hauptsachestreitwert von 48.000,00 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).