Beschluss
2 B 1021/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1117.2B1021.23.00
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die „Gegenvorstellung“ des Antragstellers zu dem Einstellungsbeschluss des Senats vom 31. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die „Gegenvorstellung“ des Antragstellers zu dem Einstellungsbeschluss des Senats vom 31. Oktober 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Die vom Antragsteller im Schreiben vom 3. November 2023 angebrachte „Gegenvorstellung“ gegen den Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2023 gibt jenseits der Frage ihrer Zulässigkeit keine Veranlassung, den Beschluss zu ändern. Wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf den zitierten Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. März 2019 – 1 Bf 427/18.AZ – (juris Rn. 6 ff.) selbst anführt, entspricht es der weit überwiegend vertretenen Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur, dass keine gesetzliche Vorschrift existiert, die es ermöglichte, im Fall unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht entstandene außergerichtliche Kosten der Staatskasse aufzuerlegen. Zum Meinungsstand siehe auch: Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 Rn. 40a m.w.N. § 154 Abs. 4 VwGO gilt dem eindeutigen Wortlaut nach nur für den – hier nicht in Rede stehenden – Fall eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens. Eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist nicht anzunehmen. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller noch in erster Instanz bis zum Eintritt der Rechtskraft des ablehnenden Beschlusses vom 1. September 2023 den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt hätte erklären können, ist er jedenfalls im Hinblick auf die ihm durch die Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht schutzlos gestellt. Deren Ersetzung kann er im Wege der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verfolgen. Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 113 m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).