Urteil
10 D 230/21.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1123.10D230.21NE.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. „V.“- 3. Änderung der Stadt E. (im Folgenden: Bebauungsplan). Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des außerhalb des aktuellen Plangebiets und innerhalb des Bebauungsplans Nr. „V.“ liegenden Grundstücks G.‑straße 8 in E. (Gemarkung E., G01, G02), das mit einem Wohnhaus bebaut ist und am südlichen Rand eines Wohngebiets liegt, an das sich landwirtschaftliche Nutzflächen anschließen. Sie bewohnt das Haus gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2. Mit dem Bebauungsplan wird ein etwa 4,74 ha großes, ca. 35 m östlich des Grundstücks der Antragsteller liegendes Gebiet überplant, das zuvor Teil des Bebauungsplans Nr. „V.“ war. Der Bebauungsplan setzt für weite Teile des Plangebiets Allgemeine Wohngebiete fest, der Bebauungsplan Nr. „V.“ sah für diesen Bereich Reine Wohngebiete vor. Die Anbindung des Plangebiets an das öffentliche Straßenverkehrsnetz soll nach der Planbegründung über den östlich des Plangebiets verlaufenden W.-weg und den nordwestlich des Plangebiets befindlichen P.-weg erfolgen. Dementsprechend sieht der Bebauungsplan für den südlichen Teil des Plangebiets eine öffentliche Verkehrsfläche vor, die sich östlich an den W.-weg anschließt, von dort in westliche Richtung bis etwa 50 m vor die westlichen Plangrenze und sodann weiter in südliche Richtung verläuft. Im nördlichen Teil des Plangebiets ist eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt, die sich an den P.-weg anschließt. Nach einer eingeholten Verkehrsuntersuchung der R. Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH aus November 2018 ist die Erschließung des Plangebiets damit sichergestellt. Der Rat beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 25. März 2021 als Satzung, die am 15. April 2021 im Amtsblatt bekannt gemacht wurde. Ebenfalls in der Sitzung am 25. März 2021 beschloss der Rat den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit der Beigeladenen, die den südlichen Teil des Baugebiets erworben hatte. Gegenstand dieses Vertrags ist die Verpflichtung der Beigeladenen zur Planung, Herstellung und Kostentragung der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen. In § 4 Ziffer 1 des Vertrags verpflichtete sich die Beigeladene, den Baustellenverkehr mit Fahrzeugen ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 16 t ausschließlich über eine von ihr herzustellende geeignete Zuwegung über die südlich an das Vertragsgebiet angrenzende Ackerfläche zu leiten und die Zuwegung für anfallenden Baustellenverkehr Dritter im Rahmen der Hochbaumaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Der Baustellenverkehr könne derzeit nicht über den W.-weg abgewickelt werden, weil dessen Benutzung einer Gewichtsbeschränkung i. S. v. § 45 StVO unterliege. Ein genauer Verlauf der Baustraße wurde im städtebaulichen Vertrag nicht vereinbart. Während sie zunächst in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Antragsteller geplant war, ist sie nach Beschwerden von Anwohnern und Gesprächen zwischen Antragsgegnerin und Beigeladener in größerer Entfernung zu den Wohngrundstücken hergestellt worden. Die Zuwegung für den Baustellenverkehr verläuft nunmehr etwa mittig vom südlichen Rand des Plangebiets in südliche Richtung und sodann - südlich des Grundstücks der Antragsteller in einer Entfernung von etwa 57 m parallel zu deren Grundstücksgrenze - in westliche Richtung. Am 7. Mai 2021 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2021 (10 B 851/21.NE) verworfen hat, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Bereits am 18. Mai 2021 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf ihren Vortrag in dem vorgenannten Normenkontrolleilverfahren. Dort hatten sie im Wesentlichen ausgeführt, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus einer Verletzung des Abwägungsgebots. Bei der Baustraße handele es sich tatsächlich um eine Erschließungsstraße für das Plangebiet. Sie diene nicht nur dem Baustellenverkehr, vielmehr müssten auch die Bewohner der im Plangebiet bereits fertig gestellten Wohnhäuser die Straße nutzen, weil am W.-weg Betonpoller aufgestellt worden seien. Die Frage der Erschließung des Plangebiets habe zum Gegenstand des Aufstellungsverfahrens gemacht werden müssen. Dass dies unterlassen worden sei, begründe einen Abwägungsausfall, da ihre Interessen nicht berücksichtigt worden seien. Im Planaufstellungsverfahren hätten die Auswirkungen der Straße auf ihr Grundstück ermittelt werden müssen. Es liege eine unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigung vor. Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, da die Baustraße nach der ursprünglichen Planung nur 4 m von ihrem Wohnhaus entfernt habe verlaufen sollen. Sie seien auch weder im Planaufstellungsverfahren noch in einem sonstigen Beteiligungsverfahren über die Errichtung der Baustraße unterrichtet worden. Ergänzend tragen sie im Normenkontrollverfahren vor, ihre Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass die Erschließungsregelung im Bebauungsplan möglicherweise nicht hinreichend bestimmt festgesetzt worden sei. Der Bebauungsplan sehe die Erschließung des Plangebiets über den bereits vorhandenen W.-weg vor, aber mit der Einschränkung, dass dieser erst als Tempo-30-Zone ausgebaut und gewidmet werden müsse. Bis dahin werde die Baustraße als Erschließungsstraße genutzt. Da der Bebauungsplan die Frage der Erschließung abschließend regeln müsse, sei es erforderlich gewesen, für den Ausbau und die Widmung des W.-weges eine zeitliche Höchstfrist im Bebauungsplan festzusetzen, was nicht erfolgt sei. Ohne den Ausbau sei die Erschließung des Plangebiets nicht sichergestellt. Sie hätten selbst bei qualitativ geringfügigen Belästigungen ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrsanlage. Eine Antragsbefugnis ergebe sich auch daraus, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1. und das Plangebiet des Bebauungsplans zuvor beide im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. „V.“ gelegen hätten. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. „V.“- 3. Änderung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich (sinngemäß), den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung vor, die Ausführungen des Senats zu der fehlenden Antragsbefugnis im Eilbeschluss vom 30. Juni 2021 - 10 B 851/21.NE - träfen auch auf das vorliegende Verfahren zu. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist ebenfalls der Auffassung, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Senats vom 30. Juni 2021 - 10 B 851/21.NE - fehle den Antragstellern bereits die Antragsbefugnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des zugehörigen Eilverfahrens 10 B 851/21.NE sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Macht ein Antragsteller in einem Normenkontrollantrag - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 -, juris Rn. 5. Eine Antragsbefugnis ist danach hier nicht gegeben. Die Antragsteller wenden sich im Wesentlichen gegen die Errichtung einer Baustraße außerhalb des Plangebiets. Abgesehen davon, dass die Baustraße nunmehr in einem Abstand von ca. 57 m zu den Wohngrundstücken verläuft, gehört das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der Realisierung des Bebauungsplans nicht von den Auswirkungen einer Baustelleneinrichtung wie Lärm oder Staub beeinträchtigt zu werden, grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Derartige Beeinträchtigungen Dritter gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung - auch wenn der Zeitraum mehrere Jahre umfasst - regelmäßig nicht zu den Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss. Sie können dem Bebauungsplan auch typischerweise rechtlich nicht zugeordnet werden. Ein auf Nichtberücksichtigung dieses Belangs gestützter Normenkontrollantrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 - 4 BN 6.99 -, juris Rn. 5 f.; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2021 - 7 D 48/19.NE -, juris Rn. 19. Auch soweit die Antragsteller geltend machen, ohne die Baustraße sei das Plangebiet über das Ende der Bauarbeiten hinaus nicht ausreichend erschlossen, ist kein eigener abwägungserheblicher Belang ersichtlich. Zwar kann der Eigentümer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Straße, durch die sein Grundstück erschlossen wird, gleichzeitig der Erschließung des neuen Plangebiets dient, aber nicht den Mindestanforderungen an eine ausreichende Erschließung des Plangebiets genügt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, juris Rn. 7. Das ist hier aber nicht der Fall. Der Bebauungsplan sieht schon keine Erschließung des Plangebiets über die das Grundstück der Antragstellerin zu 1. erschließende Straße vor. Ausweislich der in dem Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sowie der Planbegründung (S. 11) erfolgt die Erschließung des südlichen Teils des Plangebiets über den östlich des Plangebiets verlaufenden W.-weg, für den nördlichen Teil ist ein Anschluss an den Z.-weg vorgesehen. Die Frage, ob damit das Plangebiet ausreichend erschlossen wird, betrifft entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht deshalb einen eigenen abwägungserheblichen Belang, weil andernfalls eine (faktische) Erschließung des Plangebiets über die Baustraße nach dem Ende der Bauarbeiten erfolgen würde. Denn diese verläuft, wie oben ausgeführt, in einem erheblichen Abstand zum Grundstück der Antragstellerin zu 1. und erschließt es auch nicht. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Einzelnen dargelegt, dass die Baustraße nur dem Baustellenverkehr dient, keine andere Nutzung vorgesehen ist und sie nach Abschluss der Bauarbeiten zurückgebaut wird. Eine faktische Erschließung des Baugebiets über die das Grundstück der Antragstellerin zu 1. erschließende Straße steht nicht im Raum. Das Vorbringen der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, das Grundstück der Antragstellerin zu 1. und das Plangebiet des Bebauungsplans hätten zuvor beide im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. „V.“ gelegen, begründet ihre Antragsbefugnis ebenfalls nicht. Bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplans, welcher teilweise Flächen eines alten Bebauungsplans überplant, gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial, wenn die (neu) überplanten Grundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen aber regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht. Ob diese Interessen Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der Betroffene im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Abweichendes ergibt sich sowohl bei nur (objektiv) geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf dieses auswirken können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2021 - 4 BN 17.21 -, juris Rn. 9, und vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 -, juris Rn. 6, 8, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 31, vom 6. Juni 2023 - 2 D 147/20.NE ‑, juris Rn. 44 ff., und vom 10. Februar 2022 - 7 D 103/20.NE -, juris Rn. 24. Ausgehend hiervon lässt sich die Antragsbefugnis auch nicht dem Umstand entnehmen, dass mit dem Bebauungsplan teilweise der Bebauungsplan Nr. „V.“ geändert wird. Die Festsetzungen des Bebauungsplans beinhalten im Vergleich zum Bebauungsplan Nr. nur geringfügige Änderungen, die sich zudem (wenn überhaupt) nur unwesentlich auf das Grundstück der Antragstellerin zu 1. auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan, wie schon der Bebauungsplan Nr. „V.“, für das Plangebiet Wohngebiete festsetzt. Hinzu kommt, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1. nicht unmittelbar an das Plangebiet grenzt, sondern etwa 35 m von diesem entfernt liegt und sich der überbaubare Bereich nunmehr weiter von ihrem Grundstück entfernt befindet. Dass sich die übrigen Festsetzungen mehr als nur unwesentlich auf ihr Grundstück auswirken könnten, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Dies gilt angesichts der Entfernung insbesondere hinsichtlich der das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen in dem von dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. abgewandten nordöstlichen Teil des Plangebiets. Der Antragsteller zu 2. ist auch deshalb nicht antragsbefugt, weil er - wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - nicht Eigentümer des von ihm bewohnten Grundstücks ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.