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Beschluss

19 A 1314/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1124.19A1314.23A.00
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Leitsätze

Keine hinreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit von Tatsachenfragen im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in Nigeria entlang der Flüsse Benue und Niger Ende September 2022.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine hinreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit von Tatsachenfragen im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in Nigeria entlang der Flüsse Benue und Niger Ende September 2022. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2023 ‑ 19 A 987/23.A ‑, juris, Rn. 3, und vom 22. Juni 2023 ‑ 19 A 575/23.A ‑, AuAS 2023, 160, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2023, a. a. O., Rn. 6, vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2023, a. a. O., Rn. 8, und vom 19. Juni 2023 ‑ 19 A 442/23.A ‑, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger rügt als grundsätzlich klärungsbedürftig die tatsächlichen Fragen, „ob aufgrund der Auswirkungen der Überschwemmungen im Zielstaat im Juni 2022 derzeit die Arbeitsmöglichkeiten im Zielstaat derart gemindert sind, dass ein gesunder und erwachsener Mann als Rückkehrer wahrscheinlich seine Existenz im Zielstaat derzeit durch Erwerbsarbeit nicht eigenständig besichern kann“, sowie „ob wirtschaftliche Rückkehrhilfen im Fall einer Rückkehr nach Nigeria vor Ausreise in den Zielstaat oder unmittelbar nach Ankunft zumindest insoweit ausgezahlt werden, dass der Lebensunterhalt ohne existenzbedrohliches Zuwarten sofort besichert ist, oder ob im Zielstaat ein weiteres formelles Verfahren durchzuführen ist, welches eine Auszahlung der Hilfen existenzbedrohlich verzögert.“ Hinsichtlich dieser Fragen fehlt es bereits an hinreichenden Darlegungen zu deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit. Der Kläger benennt mit seinem Zulassungsvorbringen zum Beleg der Klärungsbedürftigkeit der ersten Frage keine Erkenntnisquellen, denen sich hinreichend Konkretes dazu entnehmen ließe, dass ihm entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts bei einer Rückkehr nach Nigeria auch in allen südlichen Bundesstaaten des Landes eine Existenzgefährdung infolge der Überschwemmungen entlang der Flüsse Benue und Niger Ende September 2022 und der damit verbundenen Verschlechterung der Lage auf dem Arbeitsmarkt sowie der allgemeinen Versorgungslage droht. Auch nach dem vom Kläger mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Bericht „IOM Flash Appeal - Flood Response in Nigeria“ der International Organization for Migration (IOM) der Vereinten Nationen von Oktober 2022, der u. a. einen Überblick über die von der Flut betroffenen Bundesstaaten (Anzahl der betroffenen Personen sowie der beschädigten oder zerstörten Häuser) sowie die dort eingeleiteten Hilfsmaßnahmen gibt, zählen die südlichen Bundesstaaten allenfalls teilweise dazu. Der Bericht enthält keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich infolge der Überschwemmungen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage insgesamt landesweit in einer Weise verschlechtert haben, dass auch erwachsene arbeitsfähige Männer wie der Kläger bei einer Rückkehr in die von der Flut unberührten Landesteile außerstande sind, ihre Existenz durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Der im Zusammenhang mit der zweiten Frage vom Kläger angeführte Bericht der IOM von August 2021 („Rückkehrhilfe konkret“) enthält keine tragfähigen Erkenntnisse dafür, dass die verschiedenen, durch zahlreiche aktuelle Erkenntnisquellen belegten Rückkehrhilfen, auf die das Verwaltungsgericht seine Annahme einer hinreichenden Existenzsicherung gestützt hat, den vom Kläger behaupteten existenzbedrohenden Verzögerungen unterliegen könnten. Der in dem Bericht geschilderte Einzelfall, in dem ein Teil der Rückkehrhilfe erst verspätet ausgezahlt werden konnte, weil aufgrund der Corona-Pandemie der Kontakt zwischen IOM und dem Betroffenen für einige Monate abgebrochen sei, lässt insoweit keine verallgemeinerungsfähigen Rückschlüsse zu, die auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer der erstinstanzlichen Einschätzung gegenteiligen Bewertung führen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).