OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1626/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1127.12A1626.22.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, weil die Klage unzulässig (geworden) ist. Das mit einer Leistungsklage ursprünglich verfolgte Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, "schülerbezogene Gefährdungsbeurteilungen entsprechend §§ 1-3 DGUV Vorschrift 1 an der Grundschule A. I. zu erstellen" und "die sich aus den vorgenannten Gefährdungsbeurteilungen (…) ergebenden insbesondere technischen und verhaltensunabhängigen Schutzmaßnahmen auszuwählen, umzusetzen und zu dokumentieren", hat sich erledigt, weil der Kläger nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beklagten zu 2. im Schriftsatz vom 20. November 2023 aktuell kein Schüler (mehr) der Grundschule F. ist. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist damit entfallen. Grundsätzlich fehlt das Rechtsschutzinteresse einer von dem vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobenen Klage dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen. Von dem Fehlen des Rechtsschutzinteresses ist dabei auszugehen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht zu verbessern, das heißt, ihm selbst bei Erfolg keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil zu vermitteln vermag. In einem solchen Fall wäre es eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte, wenn über den Rechtsbehelf sachlich entschieden werden müsste. Dies zu verhindern, ist der Zweck der Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn 43, m.w.N. Ausgehend hiervon trägt der Kläger, der sich selbst trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung nicht zu der Frage geäußert hat, ob er noch Schüler der Grundschule F. in I. ist, nicht vor, dass eine (stattgebende) Entscheidung für ihn (nach Verlassen der Schule) noch von Vorteil sein könnte. Dies ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Seine Ausführungen im Schriftsatz vom 3. November 2023 betreffen ausschließlich ein aus seiner Sicht fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz zwischenzeitlichen Wegfalls aller auf die Corona-Pandemie bezogenen Verordnungen, die Grundlage für die diversen verhaltensbezogenen Maßnahmen für Schüler (auch in der damaligen Grundschule des Klägers) waren. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers sind schon deshalb hier nicht übertragbar. Ungeachtet dessen legt der Kläger aber auch mit diesem Vorbringen ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung trotz Wegfalls seiner Eigenschaft als Schüler an der Grundschule F. nicht ansatzweise dar. Der Kläger meint, die "generelle Frage, wie für Schüler eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden muss und welche Maßnahmen abzuleiten sind", bleibe weiterhin ebenso strittig wie die Frage, "wer (Schulhoheitsträger oder Schulsachkostenträger) für welchen Schulbereich eine Gefährdungsbeurteilung erstellen muss". Ferner müsse "grundsätzlich geklärt werden, wie Schüler Maßnahmen des ArbSchG einfordern und im Klageverfahren erzwingen können" und "wie die Finanzierung dieser Maßnahmen an öffentlichen Schulen geregelt" sei. Dass und inwieweit eine auf die Grundschule F. bezogene Entscheidung für ihn konkret noch vorteilhaft wäre, zeigt der Kläger mit diesem Vorbringen nicht ansatzweise auf. Soweit er mit demselben Schriftsatz "hilfsweise (…) beantragt, die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO anzusehen", verfängt dies ebenso wenig. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob nach Erledigung einer Leistungsklage die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) oder aber die Fortsetzungsfeststellungsklage (entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) statthafte Klageart ist. Vgl. zum Meinungsstand: Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 316; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 113 Rn. 102 m. w. N. Denn unabhängig davon ist ein erforderliches (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse weder dargelegt noch erkennbar. Ein Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2021- 2 B 73.20 -, juris Rn. 11, m. w. N. Ein bloß abstraktes Rechtsklärungsinteresse genügt hierfür nicht. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, Rechtsgutachten zu erstatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 30. November 2006 - 1 WB 59.05 -, juris Rn. 27. Hiervon ausgehend macht der Kläger mit seinem o. a. Vorbringen im Schriftsatz vom 3. November 2023 lediglich ein bloß abstraktes Rechtsklärungsinteresse geltend, das zur Begründung eines besonderen Feststellungsinteresses - etwa in Form einer konkreten Wiederholungsgefahr - nicht ausreicht. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob ein Rechtsschutzinteresse für das Begehren des Klägers auch deshalb entfallen ist, weil alle relevanten pandemiebezogenen Verordnungen, die Grundlage für die diversen verhaltensbezogenen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Schüler waren, ausgelaufen bzw. aufgehoben worden sind und mithin der Anlass für die von dem Kläger begehrte Erstellung schülerbezogener Gefährdungsbeurteilungen nicht mehr gegeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).