Beschluss
12 A 1917/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1130.12A1917.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.960,36 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.960,36 Euro festgesetzt Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der im Jugendhilfefall des Hilfeempfängers in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2015 entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 16.960,36 Euro aus § 89a Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 SGB VIII. Dem Erstattungsanspruch stehe der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz nicht entgegen. Insbesondere sei die Klägerin nicht gehalten gewesen, statt den nach § 89a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger einen vorrangig erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Dies folge aus der Wertung des Gesetzgebers, wie sie in der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck komme. Der Hilfeempfänger habe - insbesondere im streitgegenständlichen Zeitraum - keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Sozialhilfeträger gehabt. Nach Durchsicht sämtlicher Akten und Atteste beständen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Hilfeempfänger neben der unstreitig vorliegenden (drohenden) seelischen Behinderung eine geistige oder körperliche Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aufgewiesen habe. Eine körperliche Behinderung sei nicht festzustellen. Zwar dürfe es zutreffen, dass die Entwicklungsverzögerung höchstwahrscheinlich Folge des kindlichen Hirntumors sei. Dass dadurch aber das körperliche Leistungsvermögen vom Hilfeempfänger in erheblichem Umfang im Sinne des § 1 Nr. 3 der im streitgegenständlichen Zeitraum noch geltenden Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) eingeschränkt sei, zeige die Beklagte nicht auf. Die Hilfeplangespräche und Stellungnahmen erweckten bei einer Gesamtschau vielmehr den Eindruck, dass der Hilfeempfänger körperlich agil und nahezu uneingeschränkt sei. Vorliegend greife § 3 Nr. 2 EinglHV, wonach eine Person dann seelisch (und eben gerade nicht körperlich) wesentlich behindert sei, wenn die seelischen Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen herrührten, wie es hier vorliegend der Fall sei. Auch die in der Schwerbehindertenakte des Hilfeempfängers befindlichen gutachterlichen Stellungnahmen und Atteste enthielten keine Hinweise, die für eine körperliche Behinderung stritten. Vielmehr stehe der Schlüssel für die Art der Behinderung „83“ für psychische Störungen, die als Folge von Erkrankungen des Gehirns oder Hirnverletzungen aufträten. Zudem unterfielen die beim Hilfeempfänger diagnostizierten Krankheitssymptome ausweislich der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen international anerkannten und geltenden klinisch-diagnostischen Leitlinien zur Klassifikation von Krankheiten (International Classification of Diseases: ICD-10) alle dem Kapitel V der ICD-10, welches mittels Schlüsselnummern jeweils beginnend mit F die international geltende Klassifikation psychischer Störungen vornehme. Ausweislich des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Facharzt-Gutachtens vom 5. Dezember 2006 (Blatt 45 der Schwerbehindertenakte) werde aus fachärztlicher Sicht eine drohende seelische Behinderung attestiert. Dieser Einschätzung sei zu folgen. Diese Würdigung wird durch das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere legt die Beklagte eine Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht dar, die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sei nicht anwendbar, weil der Hilfeempfänger - insbesondere im streitgegenständlichen Zeitraum - mangels Vorliegens einer körperlichen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Sozialhilfeträger gehabt habe. Die bloße gegenteilige Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe einen vorrangigen Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X gegen den sachlich vorrangigen Sozialhilfeträger, da "der Hilfeempfänger […] eine wesentliche (zumindest drohende) körperliche und seelisch und somit eine wesentliche Mehrfachbehinderung im Sinne des SGB XII" habe, reicht hierfür ersichtlich nicht aus. Auch mit dem weiteren Zulassungsvorbringen legt die Beklagte nicht hinreichend konkret dar, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine körperliche Behinderung des Hilfeempfängers sei nicht feststellbar, fehlerhaft ist. Insbesondere setzt sie den diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 16 zweiter Absatz bis Seite 19 zweiter Absatz des Urteils) nichts Substantielles entgegen. Die Beklagte macht lediglich geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei "widersprüchlich bzw. nicht schlüssig". Trotz der Nichtannahme einer körperlichen Behinderung beschäftige sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Wesentlichkeit einer für den Anspruch einer sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zwingend erforderlichen körperlichen Behinderung. Die Frage der Wesentlichkeit müsse jedoch erst dann aufgeworfen werden, wenn das Vorliegen einer (drohenden) körperlichen Behinderung bejaht werde. Dass entgegen den dezidierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine körperliche Behinderung des Hilfeempfängers gegeben ist, legt die Beklagte mit diesem Vorbringen nicht substantiiert dar. Der bloße Hinweis darauf, dass die "Prüfung, ob eine drohende körperliche Behinderung" vorliege, "komplett unterblieben" sei, belegt ebenso wenig, dass dem Hilfeempfänger eine solche Behinderung tatsächlich gedroht hat. Ungeachtet dessen kann die von der Beklagten behauptete Widersprüchlichkeit bzw. Unschlüssigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht nachvollzogen werden. Das Verwaltungsgericht ist - in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beklagten - zutreffend davon ausgegangen, dass für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht jede körperliche Beeinträchtigung genüge. Es hat ausgeführt, es sei bereits Tatbestandsvoraussetzung einer Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX, dass von der Beeinträchtigung eine Hinderung an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft ausgehe. Zudem setze § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für eine vorrangige Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs gegen des Sozialhilfeträger (hier nach §§ 53 SGB XII a.F.) vorlägen. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Prämisse zeigt die Beklagte mit ihrer Zulassungsbegründung nicht auf. Dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 53 Abs. 1 SGB XII a. F. gegeben sind, insbesondere der Hilfeempfänger eine körperliche Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) aufgewiesen hat, legt die Beklagte auch mit ihrer weiteren Antragsbegründung nicht ansatzweise dar. Die Beklagte macht lediglich abstrakt geltend, der Begriff der Wesentlichkeit im Sinne des § 53 SGB XII a. F. sei nach dem Wortlaut wertend zu betrachten. Es sei nicht entscheidend, wie stark die Kräfte beeinträchtigt seien und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliege, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirke. Soweit das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelange, dass das körperliche Leistungsvermögen des Hilfeempfängers durch den Tumor bzw. dessen Folgen nicht in erheblichem Umfang eingeschränkt sei, verkenne es, "dass auch (wesentlich, nicht wesentlich oder nur drohend) körperlich behinderte Menschen zum Beispiel Fußball spielen können oder sich mit Freunden treffen bzw. soziale Kontakte knüpfen können (meist mit Unterstützung durch diverse Eingliederungsmaßnahmen)". Nur "weil ein Mensch als körperlich behindert eingestuft" werde, sei "er nicht gleich zu 100 % in seiner körperlichen Freiheit/Mobilität eingeschränkt". Auch diesem Vorbringen fehlt es schon an einem hinreichend konkreten Fallbezug. Die Beklagte setzt damit letztendlich das Vorliegen einer körperlichen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F. bei dem Hilfeempfänger voraus, ohne indes zu begründen, wie und in welcher Form sich eine solche - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - manifestiert. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren Zulassungsbegründung der Beklagten zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Beklagte meint, wichtig sei, "dass das Kind auch durch die körperliche Beeinträchtigung in der Teilhabe beeinträchtigt" sei. Dies sei hier der Fall. Der Hilfeempfänger habe "iS d § 2 SGB IX eine körperliche Behinderung, da seine körperliche Funktion mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand" abweiche "und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt" sei. Warum eine Teilhabebeeinträchtigung in diesem Fall nicht gesehen werde, habe das Verwaltungsgericht "nicht (ausreichend) argumentiert". Insbesondere sei "die Diagnose Triventrikulärer Hydrocephalus G91.1" unberücksichtigt geblieben. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Ihm lassen sich hinreichend belastbare Anhaltspunkte für das Vorliegen (auch) einer körperlichen Behinderung des Hilfeempfängers nicht ansatzweise entnehmen. Der bloße Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die "Diagnose Triventrikulärer Hydrocephalus G91.1" unberücksichtigt gelassen, ist zum Beleg einer körperlichen Behinderung des Hilfeempfängers im streitbefangenen Zeitraum ersichtlich ungeeignet. Zudem ist nach dem Bericht der Uniklinik V. - Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin - vom 21. März 2012 die Diagnose "Triventrikulärer Hydrocephalus (G91.1)" am 30. November 2000 und damit im zeitlichen Zusammenhang mit der Diagnose Pilozytisches Astrozytom WHO des Kleinhirns (C71.9) im Oktober 2000 getroffen worden. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Erkrankung des Hilfeempfängers auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Entwicklungsverzögerung höchstwahrscheinlich Folge des kindlichen Hirntumors sei. Es hat weiter umfangreich begründet, dass und warum keine Einschränkung des körperlichen Leistungsvermögens des Hilfeempfängers hieraus folge, sondern vielmehr (nur) eine (wesentliche) seelische Behinderung gegeben sei. Dieser dezidierten Argumentation des Verwaltungsgerichts (Seite 16 dritter Absatz bis Seite 19 zweiter Absatz des Urteils) setzt die Beklagte auch mit ihrer weiteren Antragsbegründung nichts Substantielles entgegen. Soweit die Beklagte geltend macht, bestimmten "Fragen und Argumenten (z.B. warum Ataxie keine (drohende) Behinderung i.S.d. § 2 SGB IX darstellt etc.?)" sei "nicht hinreichend bzw. unzutreffend nachgegangen" worden, verfängt auch dieses Vorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat insofern ausgeführt, die von der Beklagten als maßgeblich angeführten ärztlichen Feststellungen "Zittern der rechten Hand" und "milde Ataxie" könnten keine Betroffenheit motorischer Funktionen im Sinne einer Behinderung belegen. Es handele sich um leichte körperliche Beeinträchtigungen, die jedoch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vom Hilfeempfänger nicht beeinträchtigt hätten. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Annahme des Verwaltungsgerichts zeigt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend konkret auf. Soweit die Beklagte mit dem Vorbringen sinngemäß eine mangelnde Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts rügt, zieht sie damit weder die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel noch führt dies auf einen (hiermit konkludent geltend gemachten) Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019- 4 B 27.19 -, juris Rn. 19, und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Beklagte hat- ebenso wie die Klägerin - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Dass sie nach dem von ihr erklärten Verzicht auf die mündliche Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zumindest schriftsätzlich gestellt hätte, trägt sie mit der Antragsbegründung bereits nicht vor. Die Beklagte hat damit selbst nicht auf die von ihr nunmehr als unterblieben gerügte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt. Ungeachtet dessen legt die Beklagte auch nicht hinreichend konkret darlegt, welche Aufklärungsmaßnahmen sie für geeignet und erforderlich gehalten hätte und zu welchen Feststellungen diese voraussichtlich geführt hätten. Ebenso wenig legt sie mit ihrer Antragsbegründung substantiiert dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche Beweiserhebung von sich aus hätte aufdrängen müssen. Auch das übrige Zulassungsvorbringen der Beklagten beschränkt sich auf abstrakte Behauptungen und Wiedergabe von Rechtsgrundsätzen, ohne dass damit ein hinreichend konkreter Fallbezug hergestellt, geschweige denn, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durchgreifend in Zweifel gezogen wird. 2. Die von der Beklagten geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht dargelegt. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. 3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Aus der mit der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Frage, "ob die vorliegenden Diagnosen (die unter II. 2. genannten Abweichungen von der körperlichen Gesundheit) eine körperliche Behinderung iSd § 2 SGB IX darstellen und welche Anforderungen an die Feststellung der dadurch bedingten Teilhabebeeinträchtigung gestellt werden," erschließt sich eine Grundsatzbedeutung schon deshalb nicht, weil die Fragestellung auf den konkreten Einzelfall bezogen und einer allgemeinen Klärung mithin nicht zugänglich ist. Hinsichtlich der von der Beklagten weiter als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, "inwieweit § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII auf einen Kostenerstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers anwendbar ist und welche Schwelle überschritten sein muss, um eine Mehrfachbehinderung in Form einer körperlichen und seelischen Beeinträchtigung anzunehmen", erschließt sich eine Grundsatzbedeutung ebenso wenig. Der Anwendungsbereich der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist - auch im Falle einer sog. Mehrfachbehinderung - in der Rechtsprechung geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C3.11 -, juris Rn. 32 ff. (zum inhaltsgleichen § 10Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998). Die Frage, wann eine "Mehrfachbehinderung in Form einer körperlichen und seelischen Beeinträchtigung anzunehmen" ist, ist ebenso eine Frage des Einzelfalls, die nicht allgemein klärungsfähig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).