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Beschluss

11 A 1967/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1201.11A1967.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. A. Soweit die Klägerin zu den Gründen ihrer Ausreise aus Aserbaidschan vorträgt, rügt sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist dem prozessualen Asylverfahrensrecht fremd (§ 78 Abs. 3 AsylG). Dies gilt auch hinsichtlich ihres Vorbringens, im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan sei zum einen beachtlich wahrscheinlich, dass sie allein aufgrund der Stellung eines Asylantrags von den Sicherheitsbehörden vernommen werde, zum anderen bestehe die begründete Furcht, dass es zu Verfolgungshandlungen gegen ihre Person aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (homosexuelle Frauen) komme. B. Soweit die Klägerin angibt, es sei „im Rahmen der Übersetzung zu Missverständnissen und Verfälschungen“ in der mündlichen Verhandlung gekommen, weil der Dolmetscher nicht wie sie aus Aserbeidschan und damit dem slawischen Sprachkreis, sondern aus der Türkei stamme, erhebt sie eine Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Diese greift ebenfalls nicht durch. Nach § 55 VwGO in Verbindung mit § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ist ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um eine spezielle Form der Gewährung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs, das verkürzt wird, wenn in einem Asylrechtsstreit eines Asylsuchenden, der mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache nicht in der Lage ist, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, kein Dolmetscher hinzugezogen wird. Entsprechendes gilt auch dann, wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 1983 - 9 B 1610.81 -, juris, Rn. 3, und vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20.87 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2003 - 11 A 1381/03.A -, juris, Rn. 19 f., und vom 23. Mai 2018 - 19 A 70/18.A -, juris, Rn. 3. Dabei hat der Asylsuchende jedoch keinen Anspruch auf einen Dolmetscher nur in der Muttersprache oder auf den bestmöglichen Dolmetscher, vielmehr genügt es grundsätzlich, dass dem Betroffenen eine ausreichende Verständigung über den Dolmetscher möglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2003 - 11 A 1381/03.A -, juris, Rn. 19 f., und Beschluss vom 23. Mai 2018 - 19 A 70/18.A -, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Die Klägerin legt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), dass es an einer ausreichenden Verständigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemangelt hat. Vielmehr hat sie ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung erklärt, die Verständigung mit dem Dolmetscher sei gut; sie werde etwaige Verständigungsprobleme dem Gericht mitteilten. Derartige Probleme hat sie nicht mitgeteilt. Insoweit wäre die Klägerin, selbst wenn im Verlauf der mündlichen Verhandlung Verständigungsprobleme aufgetreten sein sollten, jedenfalls ihrer Obliegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der gegebenen prozessualen Möglichkeiten selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen und etwaige Verständigungsprobleme zu rügen, vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2000 - 9 B 2.00 -, juris, Rn. 3, und vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20.87 -, Rn. 6, jeweils m. w. N., nicht nachgekommen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b, 83c AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).