Beschluss
4 A 651/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1206.4A651.22.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31.1.2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31.1.2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt zunächst nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29.10.2020, mit der dem Kläger u. a. – und nur insoweit noch im Zulassungsverfahren beanstandet – die Ausübung aller selbständigen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und/oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO untersagt wurde (Ziffern 2 und 3), sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung ‒ wie hier ‒ auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 13; Beschluss vom 9.4.1997 ‒ 1 B 81.97 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2020 – 4 B 21/20 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2020 – 4 B 21/20 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Das Verwaltungsgericht ist der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass sich in Verfahren über Anfechtungsklagen gegen eine Gewerbeuntersagung die Frage, ob ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung beurteilt. Nicht entscheidend ist, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2021 – 4 A 1924/20 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Kläger in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung Ende Oktober 2020 wegen der erheblichen, über einen längeren Zeitraum entstandenen Steuerrückstände als unzuverlässig angesehen. Die Rückstände hat der Kläger selbst in seiner Zulassungsbegründung noch eingeräumt. Dass der Kläger sich mittlerweile bemüht, durch entsprechende Ratenzahlungen die Rückstände auszugleichen, steht der Einschätzung, er sei im Oktober 2020 gewerberechtlich unzuverlässig gewesen, nicht entgegen. Ungeachtet dessen hat er mit seiner zwischenzeitlichen, nach Bekunden der Beklagten eher kleinere Beträge umfassenden Begleichung von Rückständen nicht einmal vorgetragen, nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept etwa anhand eines von allen Gläubigern akzeptierten Tilgungsplans gearbeitet zu haben oder zu arbeiten. Vielmehr sind die Rückstände auch während des erstinstanzlichen Klageverfahrens noch weiter angestiegen. Der Einwand des Klägers, die erweiterte Gewerbeuntersagung sei unverhältnismäßig, weil er sein weiteres Gewerbe in H. unbeanstandet ausübe, von ihm mithin keine Gefährdung ausgehe, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass er das Gewerbe in H. erst nach dem für die rechtliche Beurteilung seiner Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt aufgenommen hat, ist er auch bezogen auf dieses nicht zuverlässig, solange seine Zahlungsrückstände, auch wenn sie aus früheren Tätigkeiten verblieben sind, gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Die Beklagte hat die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO – im Ergebnis – ermessensfehlerfrei ausgesprochen. Sie hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und der Sache nach ordnungsgemäß darauf abgestellt, es bestehe die Besorgnis, dass der gewerbeübergreifend unzuverlässige Kläger durch Eröffnung eines anderen Gewerbebetriebs der Allgemeinheit weitere Schäden zufügen werde. Die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist dann erforderlich, wenn von dem betreffenden Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten zu erwarten ist. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die über das betriebene Gewerbe hinausgehende Untersagung keine konkreten Anhaltspunkte dafür verlangt, der Gewerbetreibende werde zukünftig eine anderweitige gewerbliche Tätigkeit ausüben. Vielmehr ist sie schon dann zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Ausweichen auf solche Tätigkeiten ausschließen, weil der Betreffende durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe seinen Willen bekundet hat, sich irgendwie gewerblich zu betätigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 CB 2.81 –, juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2022 – 4 A 87/21 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Vorliegend hat der Kläger durch die Eröffnung eines weiteren Gewerbes in H. seinen Willen, sich gewerblich zu betätigen, nachträglich sogar nicht nur bekundet, sondern bereits verwirklicht. Es ist rechtlich nicht von Belang, dass er dieses Gewerbe eigenen Angaben zufolge mit einer weiteren Person beanstandungsfrei führt. Indem er seine gewerbliche Betätigung lediglich auf ein anderes Gewerbe verlagert, entkräftet er nicht die sich aus seinen erheblichen Steuerrückständen ergebende Prognose seiner Unzuverlässigkeit. Angesichts dessen vermag auch die Aufgabe des mit Steuerrückständen betriebenen Gewerbes in R. ‒ abgesehen davon, dass sie nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO keinen Einfluss auf das Gewerbeuntersagungsverfahren hat ‒ keine günstigere Prognose zu rechtfertigen. Der weitere Einwand des Klägers, mit der Gewerbeuntersagung werde ihm die Möglichkeit genommen, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicherzustellen, begründet vor diesem Hintergrund ebenfalls keinen Anhalt dafür, die Entscheidung des Beklagten könnte ermessensfehlerhaft sein. Abgesehen davon, dass dem Kläger auch angesichts einer erweiterten Gewerbeuntersagung eine erhebliche Bandbreite an Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung verbleibt, steht der Ausschluss des Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang, wenn er – wie hier – gewerbeübergreifend unzuverlässig und die Untersagung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere auch für den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in engerem Sinne. Es verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, die gewerbliche Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu verhindern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2022 ‒ 4 A 87/21 ‒, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der ergänzenden Bezugnahme der Beklagten auf mehrere polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger – neben seiner gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit schon wegen seiner erheblichen Steuerrückstände und seiner Eintragung in das Schuldnerregister – sei für die Begründung der erweiterten Gewerbeuntersagung offensichtlich keine ausschlaggebende Bedeutung zugekommen, wird vom Kläger nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Die Beklagte hat die polizeilichen Ermittlungen wegen Warenbetrugs lediglich als weiteres Indiz für die – schon durch Steuerschulden begründete und weitere Ermittlungen deshalb nicht erfordernde – Unzuverlässigkeit des Klägers gewertet. 2. Das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat der Kläger lediglich behauptet, jedoch nicht ‒ wie in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschrieben ‒ dargelegt. Nach den Ausführungen unter 1. bestehen solche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten nicht. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist mit den aufgeworfenen Fragen, inwieweit vor Untersagung des selbständigen Betreibens jeglicher Gewerbe auch Umstände miteinzubeziehen sind, welche nach ordnungsgemäßer Berücksichtigung eine generelle Unzuverlässigkeit zum Betreiben von Gewerbe ausschließen würden, und inwieweit die Ermessensentscheidung der Behörde sich nicht lediglich auf ungünstige einbezogene Umstände beziehen darf, sondern auch zugunsten des Gewerbetreibenden die Umstände in Betracht gezogen werden müssen, welche das Bild der generellen Unzuverlässigkeit verändern würden, nicht aufgezeigt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2021 – 4 A 1726/19 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Die aufgeworfenen Fragen würden sich in einem Berufungsverfahren schon nicht entscheidungserheblich stellen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegende Umstände, welche nach ordnungsgemäßer Berücksichtigung eine generelle Unzuverlässigkeit des Klägers zum Betreiben von Gewerbe ausschließen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse an der Aufhebung der allein noch zum Gegenstand des Zulassungsvorbringens gemachten Erweiterung der Gewerbeuntersagung ist mit 5.000,00 Euro zu bewerten. Ist – wie hier – über die erstinstanzlich auch streitgegenständliche einfache Gewerbeuntersagung hinaus eine Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO streitgegenständlich, so entfällt hierauf nach Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 ein – allein noch streitgegenständlicher – Wert von 5.000,00 Euro. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.8.2023 – 4 A 714/22 –, juris, Rn. 14. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.