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Beschluss

3 A 1361/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1207.3A1361.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.696,91 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.696,91 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten an Stelle des Senats entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 194 m. w. N. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Dabei müssen die Gegenargumente das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis in Zweifel ziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9. Hieran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Neufestsetzung, weil er nach seiner Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 die Dienstbezüge dieses Amtes anders als von § 5 Abs. 3 LBeamtVG NRW vorausgesetzt nicht mindestens zwei Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand mit Wirkung zum 1. August 2018 erhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 6. April 2017 überzeugend ausgeführt, dass eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm nicht geboten sei, weil ihr Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesetzeszweck sowie der strikte Gesetzesvorbehalt im Beamtenversorgungsrecht entgegenstünden. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich ebenfalls kein Anspruch. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 LBeamtVG NRW Versorgungsbezüge auszahle. Der Kläger habe lediglich pauschal auf eine telefonische Auskunft eines Sachbearbeiters verwiesen, ohne Namen und Datum nennen zu können. Der Beklagte habe seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger nicht durch unzureichende Aufklärung verletzt. Dem Dienstherrn obliege keine allgemeine Informationspflicht über die einschlägigen Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis. Dem Beamten sei zuzumuten, sich selbst kundig zu machen. Der Kläger bringt keine schlüssigen Gründe vor, die diese Argumentation in Frage stellen. a) Ohne Erfolg wendet er sich dagegen, dass sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 2 C 13.16 –, juris – berufen hat. Seine diesbezügliche These, das zitierte Urteil könne „nicht maßgeblich sein“, weil „keine klärungsbedürftige Frage zur Auslegung des Bundesrechts“ vorliege, geht an den besonderen Regelungen in § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG vorbei. Abgesehen davon benennt der Kläger keinen nachvollziehbaren Grund für seine Einschätzung, dass sich ein Gericht nicht der als überzeugend angesehenen Rechtsprechung eines anderen Gerichts anschließen dürfen sollte. Das gilt umso mehr, als sich das höchstinstanzliche deutsche Verwaltungsgericht insoweit zu einer der streitentscheidenden Norm (§ 5 Abs. 3 LBeamtVG NRW) vergleichbaren Rechtsvorschrift (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung im Land Brandenburg vom 21. November 2007, der § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG entspricht) geäußert hat. Das Zulassungsvorbringen legt ferner keine Gründe dar, die die Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW durch das Verwaltungsgericht im Streitfall als fehlerhaft erscheinen ließen. Ebenso wie der Kläger geht das Verwaltungsgericht davon aus, bei der Verhinderung von Gefälligkeitsbeförderungen handele es sich um einen „wesentliche[n] Grund“ für die versorgungsrechtliche Wartefrist, der bei einer Beförderung durch Stellenhebung nicht zu besorgen sei. Zusätzlich verweist es jedoch auf den weiteren Gesetzeszweck, sicherzustellen, dass der Beamte vor einer versorgungsrechtlichen Anerkennung der anderweitigen Statusamtsverleihung ein zeitliches Mindestmaß an Dienstleistung in dem zuletzt bekleideten Amt erbracht, sich Versorgungsbezüge des höherwertigen Amtes also gleichsam „erdient“ habe. Auch diesen Zweck erkennt der Kläger an. Eine Rechtfertigung der Anwendung der Wartefrist in Fällen von Stellenhebungen entnimmt das Verwaltungsgericht einer erfolgten „sukzessive[n] Streichung verschiedener Anrechnungsvorschriften und Ausnahmemöglicheiten“. Diese habe zur Folge, dass „mittlerweile in allen Fällen auf das statusrechtliche Amt abgestellt und nicht an eine entsprechende Dienstleistung angeknüpft“ werde. Insofern verweist es auf eine den Gesetzesmaterialien zu entnehmende bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, der eine Anwendung der Wartefrist für alle Beamten habe erreichen wollen. Dieser Argumentation setzt der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen. Sie wird nicht durch die nicht näher begründete Behauptung in Zweifel gezogen, „diese Erwägungen des Gesetzgebers“, also wohl beide Normzwecke, „tr[ä]fen auf den vorliegenden Fall nicht zu“. Ohne Beleg und Begründung bleiben ferner dessen Thesen, es sei erklärtes Ziel „des Dienstherrn“ gewesen, „die Versorgung der Rektoren insgesamt zu stärken“ und diesem laufe es „zuwider“, eine Stellenhebung wie eine Beförderung zu behandeln. Zum einen spricht alles dafür, dass die fragliche Stellenhebung jedenfalls auch dem Zweck diente, schon (und insbesondere) die Besoldung der betroffenen Rektoren im aktiven Dienst zu erhöhen. Zum anderen erschließt sich nicht, warum der Gesichtspunkt eines „Erdienens“ der höheren Versorgung hier bedeutungslos sein sollte. Der pauschale Verweis des Klägers auf Ausführungen in der ersten Instanz wird dem Darlegungserfordernis nicht gerecht. b) Ohne Erfolg bleibt ferner der Hinweis des Klägers auf eine vermeintliche Ungleichbehandlung mit Fällen von Rektoren, „die ebenfalls nicht die Wartefrist erfüllten, gleichwohl aber mit A 14 pensioniert wurden“. Das Vorliegen derartiger Fälle könnte schon im Ansatz nicht dazu führen, dass dem Kläger Versorgungsleistungen zugesprochen werden, die ihm von Gesetzes wegen nicht zustehen. Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes folgt kein „Fehlerwiederholungsanspruch“. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine „Gleichheit im Unrecht“. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.07.2009 – 5 C 25.08 –, juris Rn. 24 m.w.N., und vom 15.01.1999 – 2 C 9.98 –, juris Rn 26; Beschlüsse vom 04.04.2013 – 2 B 77.12 –, juris Rn. 10, und vom 12.10.1982 – 2 B 86.81 –, juris Rn. 12 m.w.N. Die Gewährung gesetzlich nicht vorgesehener Versorgungsleistungen verstieße gegen den strikten Gesetzesvorbehalt im Beamtenversorgungsrecht, § 3 Abs. 1, 2 LBeamtVG NRW. Abgesehen davon sind dem beschließenden Gericht eine Reihe von Fällen bekannt, in denen ursprüngliche Versorgungsfestsetzungen auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 für Rektoren, die in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übergeleitet worden waren, ohne die Wartefrist zu erfüllen, unter Hinweis auf das auch vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zurückgenommen und durch neue Versorgungsfestsetzungen auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 ersetzt worden sind. Aufgrunddessen erscheint die Angabe des Beklagten in der Antragserwiderung plausibel, ihm sei kein vergleichbarer Fall bekannt, in dem ein solcher Ruhestandsbeamter trotz Nichterfüllung der Wartefrist Versorgungsbezüge nach A 14 ausgezahlt bekomme. Schon angesichts dessen läuft die Beanstandung des Klägers ins Leere, das Verwaltungsgericht habe gegen Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. c) Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe gegenüber dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht wegen unterlassener Aufklärung über die Höhe der Versorgungsansprüche zu, hält den Beanstandungen im Zulassungsvorbringen ebenfalls stand. Das Verwaltungsgericht hat sich zum Beleg dafür, dass dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung eines Beamten über die für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften obliegt, auf einschlägige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung bezogen. Dieser setzt der Kläger nichts entgegen. Er erläutert auch nicht, aus welchen Gründen es ihm „schlechterdings nicht möglich“ gewesen sein sollte, sich über die Rechtslage, insbesondere das einschlägige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017, das mehr als ein Jahr vor seiner Zurruhesetzung ergangen ist, zu informieren. 2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 A 1925/09 –, juris Rn. 31 m. w. N. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der Kläger formuliert bereits keine konkrete, „zwischen den Parteien stehende Rechtsfrage“, deren Klärung im Berufungsverfahren er erstrebt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).