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Beschluss

4 B 1019/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1208.4B1019.23.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30.8.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30.8.2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 1 K 1976/23 (VG Arnsberg) gegen die Ziffer 1.1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3.5.2023 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der in Ziffer 1.3 enthaltenen Zwangsmittelandrohung anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnung in Ziffer 1.1 der angefochtenen Verfügung erweise sich sowohl in Bezug auf den Widerruf der dem Antragsteller mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.1.2017 erteilten Erlaubnis zur Aufstellung von Geldspielautomaten gemäß § 33c Abs. 1 GewO als auch hinsichtlich des Widerrufs der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.8.2021 erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021) i. V. m. § 16 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag für das Land Nordrhein-Westfalen (AG GlüStV NRW) als offensichtlich rechtmäßig. Dem Antragsteller hätte zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Widerrufsentscheidung weder eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO noch eine solche nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i. V. m. § 16 Abs. 1 AG GlüStV NRW erteilt werden dürfen. Er habe nicht die insoweit jeweils erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit besessen. Ausgehend von der dargestellten und in Bezug genommenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sei die Beurteilung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller im Hinblick auf seine erheblichen Schulden bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der von ihm angemeldeten und ausgeübten Gewerbe nicht aufweise. Ohne einen Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis sei das öffentliche Interesse gefährdet. Die Widerrufsentscheidung sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Auch im Übrigen sei dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der angefochtenen Widerrufsverfügung Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einzuräumen. Die in der Ordnungsverfügung für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung auf die §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gestützte Androhung von unmittelbarem Zwang erweise sich ebenfalls als rechtmäßig. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Mit dem Einwand, die Antragsgegnerin habe sich in der Ordnungsverfügung nicht dazu verhalten, dass der Antragsteller Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei und Zahlungen in erheblichem Maße geleistet habe, wiederholt er sein Antragsvorbringen, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dieses hatte zu Recht darauf verwiesen, dass Anzeichen für eine substantielle Besserung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht erkennbar gewesen seien. Insbesondere habe es in Ermangelung einer Zahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt Hagen an einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept gefehlt. Auch mit dem Beschwerdevorbringen ist nicht vorgetragen, dass ein verbindlicher und von allen Gläubigern einschließlich der Finanzverwaltung akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2021 – 4 B 1344/21 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Gleiches gilt für die Einwände des Antragstellers, Grund für die finanzielle Schieflage sei die Corona-Krise gewesen, während derer er keine öffentlichen Hilfen erhalten habe, sowie, die Steuerrückstände beim Finanzamt Hagen beruhten auf Schätzungen nach einer streitigen Betriebsprüfung. Auch insoweit setzt sich der Antragsteller nicht mit der der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung folgenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es weder auf den Grund für das noch auf ein Verschulden an dem Anwachsen der Rückstände ankomme, noch darauf, dass die Rückstände auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Widerruf zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Einwände, es sei kein Grund für die große Eilbedürftigkeit der sofortigen Schließung gegeben, der Antragsteller werde seiner Einnahmequelle vollständig beraubt, führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin das ihr eröffnete Widerrufsermessen erkannt und hinreichend ausgeübt hat und keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler bestehen. Zudem ist in Fallgestaltungen, in denen – wie vorliegend – ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf einen Widerruf „intendiert“. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.9.2018 – 4 B 753/18 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Weder die vorgetragenen finanziellen Auswirkungen noch die vom Antragsteller missbilligte Eilbedürftigkeit der Schließung stellen für sich genommen außergewöhnlichen Umstände im obigen Sinne dar, zumal der Antragsteller aufgrund einer entsprechenden Stillhaltezusage der Antragsgegnerin die Zeit bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu einer ordnungsgemäßen Beendigung seines Gewerbes nutzen konnte. Auch mit den vorgetragenen Sonderbelastungen durch die Pandemie sind keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen. Die Antragsgegnerin hält dem Antragsteller nicht ausschließlich die Verletzung seiner steuerlichen Pflichten während der Pandemie vor, sondern bezieht sich auch auf die nach Ende der pandemiebedingten Einschränkungen aufgetretenen Pflichtverletzungen des Antragstellers hinsichtlich seiner Zahlungspflichten. Wenn der Antragsteller eigenen Angaben zufolge mit Blick auf sich aus dem streitigen Ergebnis einer Betriebsprüfung ergebenden Steuerforderungen des Finanzamts bereits wirtschaftlich so schwer gefordert ist, dass er seine laufenden öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann, hätte es ordnungsgemäßem Verhalten entsprochen, bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf ihre Ursachen den Gewerbebetrieb aufzugeben. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2020 ‒ 4 B 680/20 ‒, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).