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Urteil

7 A 743/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1208.7A743.22.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung für einen gewerblichen Hühnermaststall und zugehörige Anlagen, die die Beklagte der Beigeladenen erteilt hat. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G01 mit der postalischen Bezeichnung B.-straße 27a. Darauf steht ein Wohnhaus. Für eine Wohnnutzung wurde vom Kreis K. am 27.5.1998 eine Baugenehmigung erteilt. Das Grundstück liegt ca. 200 m nordwestlich der von der Beigeladenen geplanten Anlage und unmittelbar angrenzend an das Grundstück B.-straße 27. Der Geschäftsführer der Beigeladenen ist Eigentümer des Grundstücks G02, auf dem der Maststall geplant ist. Das Vorhabengrundstück liegt nördlich des Ortsteils D., südöstlich der A 43 und westlich der Kreisstraße 11 mit der Bezeichnung B.-straße. Auf dem nördlich der A 43 gelegenen Grundstück W.-straße 18 in U. betreibt die Beigeladene in ca. 1,5 km Entfernung eine Geflügelmastanlage. In der näheren Umgebung des geplanten Vorhabenstandorts befinden sich verschiedene Landwirtschaftsbetriebe, die umgebenden landwirtschaftlichen Flächen werden überwiegend ackerbaulich genutzt. An der Kreisstraße 11 befindet sich eine Lindenallee. Etwa 300 m nördlich des Vorhabenstandorts mündet eine Straße in die Kreisstraße 11 ein, die zum Grundstück B.-straße 21 führt. An dieser Straße stehen Bäume und Feldgehölze. Die Beigeladene beantragte am 29.1.2018 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Hühnermaststalls mit drei Futtersilos, zwei Behältern für Reinigungswasser und einem unterirdischen Löschwasserbehälter auf dem Grundstück G02. Der Stall soll entlang der Kreisstraße 11 errichtet werden. Nach den eingereichten Bauvorlagen soll der Maststall Außenmaße von 125,14 m x 19,10 m erreichen. Der Innenbereich des Stalls, in dem sich die Tiere aufhalten sollen, soll eine Fläche von 18 m x 114,80 m haben. Zehn Abluftschächte mit 10 m Höhe sind am nördlichen Ende des Stallgebäudes vorgesehen. Die Abluft soll über die Abluftschächte mindestens 3 m über First und mindestens 10 m über Gelände abgeleitet werden. Tierkadaver sollen in einem vorhandenen Behälter gesammelt und einmal wöchentlich abgeholt werden. Nach den Angaben im Antrag ist das Vorhaben als Errichtung eines gewerblichen Hühnermaststalls für 29.950 Tiere bezeichnet. Die maximale Besatzdichte sollte nach der ergänzenden Betriebsbeschreibung bei 39 Kilogramm Lebendgewicht pro Quadratmeter liegen. Angaben zur Mastdauer und Zahl der jährlichen Mastdurchgänge waren in dem Antrag nicht ausdrücklich enthalten. Dem eingereichten Geruchs-, Ammoniak-, und Staubgutachten des Ingenieurbüros I. und L. vom 30.11.2017 für die Errichtung des von der Beigeladenen geplanten Tierhaltungsbetriebs liegt eine Zeitreihenberechnung mit einer Mastdauer von 42 Tagen bis zu einem rechnerisch ermittelten Gewicht der Tiere von 2.724 g und einem anschließenden zehntägigen Leerstand zwecks Entmistung und Desinfizierung des Stalls zugrunde. Der Zeitraum der Entmistung wird mit den maximalen Immissionen des letzten Masttags angesetzt. Ferner wurden unter der Überschrift „Abluftführung“ konkrete Betriebsmodalitäten vorausgesetzt. Die Beklagte erteilte die beantragte Baugenehmigung mit Bescheid vom 11.7.2019. Bestandteile der Baugenehmigung sind die mit grünen Seitenzahlen von 1 - 20 gekennzeichneten Bauvorlagen sowie das genannte Gutachten I. und L. vom 30.11.2017 sowie ein Landschaftspflegerischer Begleitplan, eine Artenschutzrechtliche Prüfung und ein Brandschutzkonzept. Der Kläger hat am 31.7.2019 Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben sei in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, die Bezugnahme auf Gutachten und Anlagen sei nach der Rechtsprechung des OVG NRW zur Konkretisierung nicht ausreichend. Die Betriebsbeschreibung sei auch in Bezug auf die Dauer der Mastdurchgänge und der Leerstandzeiten, die Lagerung der Tierkadaver, die Türöffnungen und Fensteröffnungen und die Futterversorgung unvollständig. Aus einem Zeitungsartikel aus den Westfälischen Nachrichten vom 8.5.2021 ergebe sich, dass die Beigeladene eine nur dreitägige Leerstandzeit für den Geflügelmaststall vorgesehen habe. Ferner verstoße das Vorhaben zu seinen Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Durch die Bioaerosolbelastung drohe eine Gesundheitsgefährdung. Es hätte jedenfalls eine Sonderfallprüfung nach der TA Luft erfolgen müssen. Das Vorhaben führe auch zu einer unzumutbaren Belastung durch Gerüche. Zumutbar sei für eine Wohnnutzung nur eine Geruchstundenhäufigkeit von 10 % im Jahr. Das der Baugenehmigung zugrundeliegende Gutachten von I. und L. führe nicht dazu, dass anzunehmen sei, das Vorhaben liege bezüglich der Geruchsimmissionen auf der sogenannten sicheren Seite. Dies folge aus der zu dem Gutachten I. erstellten Plausibilitätsprüfung des Büros N. (Bearb.: Dipl. Ing. G.) vom 14.10.2019 und dem Gutachten dieses Büros vom 13.2.2020 mit Ergänzungen vom 3.11.2020 und 19.11.2021. Nach dem Gutachten vom 13.2.2020 ergäben sich für sein Grundstück Gesamtbelastungen von 22% anhand der Daten der Wetterstation Z. (Seite 47) sowie von knapp unter 15 % anhand der Daten der Station H.. Wegen der Geruchsbelastung und der Bioaerosolbelastung sei der Einbau einer Abluftreinigungsanlage geboten. Ferner führe das Vorhaben zu Belastungen durch Staub und Ammoniak. Des Weiteren sei mit einer erheblichen Wertminderung seines Grundeigentums zu rechnen. Schließlich sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, die aber unterblieben sei. Denn die Stallanlage sei bei einer Besatzdichte von 39 kg je qm für 40.000 Masthähnchen geeignet und Zählungen, die belegen könnten, dass nicht mehr als 29.950 Tiere eingestallt seien, seien nicht vorgesehen. Bei dem Betriebskonzept der Beigeladenen mit 29.950 Tieren sei üblicherweise mit einer Überlieferung bei der Einstallung in Höhe von 3 % zu rechnen, schon daraus folge eine Überschreitung der für die UVP-Prüfpflicht maßgeblichen Schwelle. Ferner sei eine Kumulation mit dem 1,5 km entfernten gleichartigen Betrieb der Beigeladenen am Standort W.-straße 18 gegeben, die zur Überschreitung der maßgeblichen Schwelle führe. Der Kläger hat beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten für die Errichtung eines Hähnchenmaststalls (29.950 Tiere) mit drei Futtersilos, zwei Behältern für Reinigungswasser, einem unterirdischen Löschwasserbehälter und einem Waschplatz auf dem Grundstück G02 (B.-straße 25 in V.) vom 11.7.2019 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht von einer Unbestimmtheit wegen nicht festgesetzter Geruchsimmissionswerte auszugehen. Es würden in der Baugenehmigung bauliche und betriebliche Maßgaben festgeschrieben, die die Einhaltung der nach dem Gutachten zumutbaren Geruchsbelästigungen sicherstellten. Als Dauer des Mast-Durchlaufs seien 42 Tage und 10 Tage Leerstand genehmigt worden. Das sei in dem gerichtlichen Erörterungstermin vom 28.4.2021 ausdrücklich bestätigt worden. Abweichungen hiervon sei mit Mitteln des Bauordnungsrechts zu begegnen. Allgemeine Vorsorgeanforderungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz seien nicht nachbarschützend, sodass die Belastung mit Bioaerosolen mangels ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung begründen könne. Das Grundstück des Klägers sei nicht wie ein in einem Wohngebiet befindliches Wohnhaus zu berücksichtigen, da es landwirtschaftlich vorgeprägt sei. Eine Wahrnehmung an 15 % der Jahresstunden, wie in einem Dorfgebiet vorgesehen, werde nicht überschritten. Zumutbar seien für Wohngebäude im Außenbereich Geruchsbelastungen von 20 % der Jahresstunden und im Einzelfall auch bis zu 25 % der Jahresstunden. Diese Grenzen seien nach dem Gutachten I. eindeutig eingehalten. Es handele sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen nicht um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, es sei auch keine allgemeine oder standortbezogene Prüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz erforderlich. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt. Im gerichtlichen Erörterungstermin vom 28.4.2021 seien mögliche Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit in Bezug auf die Vorgaben zum Mastverlauf und zu den vorherrschenden Lüftungsbedingungen durch entsprechende Erklärungen jedenfalls mit heilender Wirkung beseitigt worden. Es bestehe auch keine Verpflichtung zur Bestimmung eines Immissionswerts für jeden Nachbarn im Umfeld einer Tierhaltungsanlage. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei nicht feststellbar, da die Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität des Geruchsgutachtens nicht infrage stehe. Dem Kläger sei aufgrund der Wohnnutzung im Außenbereich regelmäßig eine Belastung durch Gerüche an 20 % der Jahresstunden zumutbar, aufgrund der Einzelfallumstände auch im Umfang von bis zu 25 %. Diese Grenzen seien nicht überschritten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück auch aufgrund der erteilten Baugenehmigung als sog. Eigensiedlung aus den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts und der dabei getroffenen Nebenbestimmungen landwirtschaftsbezogen sei. Eine unzumutbare Belastung mit Bioaerosolen sei nicht belegbar. Die behaupteten Belastungen durch Staub und Ammoniak seien nicht relevant, da die angesprochenen Werte der TA-Luft 2021 nicht dem Schutz der Gesundheit dienten und nicht nachbarschützend seien. Das Erfordernis einer Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sei nicht gegeben. Es begründe sich auch nicht durch einen engen Zusammenhang mit weiteren Mastställen im näheren Einwirkungsbereich. Im Erörterungstermin am 28.4.2021 hat die Beklagte zu der Frage, wie viele Mastdurchgänge im Jahr stattfänden und wie lang ein Mastdurchgang sei, erklärt, es seien eine Mastperiode von 42 Tagen und eine zehntägige Leerstandzeit genehmigt. Dies hat die Beigeladene bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung mit Urteil vom 23.3.2022 aufgehoben und zur Begründung tragend ausgeführt: Die Baugenehmigung sei unbestimmt. Es sei nicht hinreichend sichergestellt, dass höchstens sieben Mastdurchgänge im Jahr erfolgten. Bei einer nach der Baugenehmigung nicht ausgeschlossenen höheren Zahl von Mastdurchgängen komme eine unzumutbare Belästigung für die Nachbarschaft in Betracht. Die Beigeladene hat am 16.5.2022 eine Änderungsgenehmigung beantragt. Dem dazu eingereichten Antrag war eine Darstellung des folgenden Betriebsablaufs beigefügt: „1. Tag Einstallung von 29.950 Tiere. bis 42. Tag Verladung der Tiere (ca. 29.200), und Entmistung des Stalls. bis 52. Tag 10 Tage Leerstand (Wartung & Aufheizung Stall). Bei 42. Masttagen plus 10 Tage Leerstand ergeben sich 7 Mastdurchgänge im Jahr.“ Die Beklagte hat dazu am 24.5.2022 einen Bescheid in Ergänzung der Baugenehmigung vom 11.7.2019 erlassen und angeordnet, dass der beschriebene Betriebsablauf einzuhalten ist. Ferner wurde zu dem zum Bestandteil der Genehmigung erklärten Gutachten I. und L. erklärt, auf die danach einzuhaltenden Immissionswerte gegenüber Wohnhäusern auf den benachbarten Grundstücken im dort dargestellten Untersuchungsradius werde Bezug genommen. In den Auflagen war die zusätzliche Anordnung enthalten, ein Betriebstagebuch zu führen, das der Bauaufsicht der Beklagten jederzeit auf Verlangen vorzulegen sei. Gegen den Bescheid vom 24.5.2022 hat der Kläger am 28.6.2022 beim Verwaltungsgericht A. Klage erhoben (10 K 1910/22). Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung unter Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags und des erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen vor: Die Genehmigung sei auch im Hinblick auf die Zahl der Mastdurchgänge hinreichend bestimmt. Dies ergebe sich schon aus dem Genehmigungsbescheid und den Anlagen und sei im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nochmals bekräftigt worden. Jedenfalls sei durch die Nachtragsgenehmigung vom 24.5.2022 ein etwaiger Bestimmtheitsmangel geheilt. Der Kläger müsse keine unzumutbaren Geruchsbelastungen befürchten. Eine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beigeladene trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor: Die Baugenehmigung sei unabhängig von der erteilten Nachtragsgenehmigung vom 24.5.2022 schon in der ursprünglichen Fassung hinreichend bestimmt gewesen. Im Übrigen sei eine etwaige Unbestimmtheit durch die Erklärungen im gerichtlichen Erörterungstermin am 28.4.2021 geheilt. Die Einhaltung der für die Geruchsbelastung maßgeblichen Richtwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie sei durch die Genehmigung mit der Bezugnahme auf das Gutachten hinreichend sichergestellt. Die ausdrückliche Festlegung von gegenüber einzelnen Wohnhäusern einzuhaltenden Werten sei nicht erforderlich gewesen. Ferner sei auch das von dem Büro I. und L. erstellte ergänzende Gutachten vom 4.3.2020 zu berücksichtigen. Danach stehe außer Frage, dass die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme bei Verwirklichung des Vorhabens gewährleistet sei. Im Außenbereich sei im Einzelfall ein Wert von 25% der Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche zumutbar. Eine nähere Einzelfallbetrachtung sei schon dann entbehrlich, wenn - wie hier - der Wert von 20 % der Jahresgeruchsstunden nicht überschritten sei. Ein Wert von 20 % sei dem Kläger schon deshalb zumutbar, weil sich sein Grundstück inmitten von tierhaltenden Betrieben in der Umgebung befinde. Die Angriffe gegen das zugrunde gelegte Gutachten von I. und L. seien nicht berechtigt. Die Voraussetzungen für die im Gutachten angesetzte Abgasfahnenüberhöhung seien erfüllt. Die in der Umgebung vorhandenen einzelnen Bäume seien kein relevantes Strömungshindernis, das einer Berücksichtigung der Abgasfahnenüberhöhung entgegenstünde. Die Wetterstation Flughafen A. S. (Z.) und das entsprechende Referenzjahr seien zutreffend ausgewählt. Die Bioaerosolbelastung durch das Vorhaben habe nicht gesondert ermittelt werden müssen. Der behauptete Verstoß gegen Grenzwerte der TA Luft 2021 sei unbeachtlich, weil diese Grenzwerte schon nicht drittschützend seien. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Stäube sei ausgeschlossen, weil an allen benachbarten Wohnhäusern im Jahresmittel eine Staubkonzentration von 1,2 Mikrogramm/cbm deutlich unterschritten werde. Auf einen etwaigen Wertverlust seines Grundstücks könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Es bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Genehmigung nach § 4 UmwRG. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine UVP-Vorprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Der maßgebliche Schwellenwert sei unterschritten. Es sei auch keine Kumulation mit der Bestandsanlage auf dem Grundstück W.-straße 18 anzunehmen. Eine Überschneidung der Einwirkungsbereiche der Vorhaben sei nicht festzustellen. Dies ergebe sich aus der gutachtlichen Darstellung der Geruchshäufigkeitsisoplethen, nach der die Irrelevanzschwelle von 2 % deutlich unterschritten sei. Der Kläger ist den Berufungen entgegengetreten und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Baugenehmigung leide nach wie vor an Unbestimmtheit. Dies betreffe die Betriebsabläufe hinsichtlich der Zahl und Dauer der Mastperioden bzw. zwischenzeitlichen Leerstände sowie ferner das Fehlen einer Festsetzung von Grenzwerten hinsichtlich der Geruchsbelastung für die schutzwürdigen Grundstücke in der Nachbarschaft. Es liege wegen der vorhabenbedingten Gerüche und Bioaerosole ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Das neue Gutachten des Gutachters I. auf der Grundlage der TA-Luft sei unplausibel. In der Sache sei die TA Luft 2021 für die Beurteilung der Gerüche maßgeblich, deren Vorgaben seien aber nicht eingehalten. An seinem Grundstück sei mit 22 % Geruchsbelastungsstunden zu rechnen; das folge aus dem Gutachten N. vom 13.2.2020. Die weitere Stellungnahme der Gutachter vom 19.11.2021 zeige, dass die Annahmen des Gutachters der Beigeladenen zur Abgasfahnenüberhöhung nicht auf der sicheren Seite lägen. Vorhabenbedingte Immissionen von Bioaerosolen hätten untersucht werden müssen, das folge aus 4.8 TA Luft. Danach wäre eine Sonderfallprüfung geboten gewesen. Im Ergebnis wäre eine Abluftreinigungsanlage erforderlich gewesen. Es fehle die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Belegung mit mehr als 30.000 Tieren sei von der Beigeladenen geplant, die Zahl der tatsächlich gehaltenen Tiere sei nach den geplanten Umständen der Haltung nicht kontrollierbar. Der Platz im nicht unterteilten Stall reiche bei der angegebenen und genehmigten Besatzdichte von 39 kg/qm für mindestens 40.000 Plätze. Ferner liege eine für die Frage der Erforderlichkeit einer UVP relevante Kumulation mit einer anderen Anlage vor, weil in 1,5 km Entfernung von der Beigeladenen am Standort W.-straße 18 knapp unter 30.000 Tiere gehalten würden. Der Kläger beantragt, die Berufungen zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 12.10.2023 mit den Beteiligten in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Kreises K. und der eingereichten Unterlagen - auch zu den Verfahren 7 A 742/22, 7 A 744/22 und 7 A 745/22 - Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufungen sind zulässig (dazu A.) und haben auch in der Sache Erfolg; die Klage ist zwar zulässig (dazu B.), in der Sache ist sie aber nicht begründet (dazu C.). A. Entgegen der Meinung des Klägers sind die Berufungen zulässig. Der Kläger hat hierzu sinngemäß geltend gemacht, durch die Erteilung der Nachtragsgenehmigung vom 24.5.2022 sei die für ein Berufungsverfahren erforderliche Beschwer entfallen. Dies trifft nicht zu. Nach dem Inhalt der Akten geht der Senat davon aus, dass die Genehmigung vom 24.5.2022 eine genehmigungsrechtliche Einheit mit der Genehmigung vom 11.7.2019 bildet. Der Beigeladenen sollte nicht eine zusätzliche Option für ein anderes Vorhaben eröffnet werden, es sollte vielmehr vorsorglich ein etwaiger Mangel geheilt und das Vorhaben nur nach Maßgabe der weiteren Regelungen und Auflagen zum Betriebsablauf und auch zur Dokumentation des Betriebsablaufs zugelassen werden. B. Die Klage ist mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 11.7.2019 in der Fassung der Änderung durch den Bescheid vom 24.5.2022 zulässig. I. Die mit der Berufungserwiderung des Klägers vom 26.4.2023 erfolgte Einbeziehung des Bescheids vom 24.5.2022 in die weitere Verfolgung des erstinstanzlichen Antrags ist prozessual nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob es sich um eine zulässige Anpassung des Klageantrags aufgrund einer nachträglichen Veränderung handelt oder um eine Klageänderung, vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 1.3.2021 - 8 A 1183/18 -, BauR 2021, 1105 = juris, Rn. 57, ist die Einbeziehung des Bescheids, der wie vorstehend ausgeführt, eine genehmigungsrechtliche Einheit mit dem Bescheid vom 11.7.2019 bildet, hier zulässig. II. Der Kläger ist klagebefugt. 1. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die (Anfechtungs-)Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Danach setzt die Klagebefugnis die Möglichkeit einer Rechtsverletzung voraus, diese fehlt, wenn eine solche Verletzung offensichtlich ausgeschlossen erscheint. Vgl. Wysk, in ders., VwGO, Kompaktkommentar, 3. Aufl. Rn. 124 zu § 42 VwGO mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerwG. 2. Der Kläger ist danach als Eigentümer von Grundeigentum in der Nachbarschaft des Standorts der genehmigten Anlage klagebefugt. Er ist Eigentümer des Grundstücks G01, auf dem das Wohnhaus mit der postalischen Bezeichnung B.-straße 27a steht. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers, die sich aus dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergeben könnte, erscheint hier nach dem aufgezeigten großzügigen Maßstab als möglich. Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung resultiert aus dem Vorbringen zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch unzumutbare Geruchseinwirkungen des Vorhabens der Beigeladenen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob mit solchen Einwirkungen oberhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit tatsächlich zu rechnen ist, ausreichend ist nach dem für die Prüfung der Klagebefugnis anzulegenden großzügigen Maßstab die nicht auszuschließende Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung. Eine solche Möglichkeit ergibt sich mit Blick auf das Gutachten N. vom 13.2.2020, nach dem mit Gesamtbelastungen von 22% Geruchsstundenhäufigkeit zu rechnen ist. Es fehlt auch nicht an der Schutzwürdigkeit der geltend gemachten Rechtsposition. Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 7 C 6.92 -, BauR 1993, 325 = juris, Rn. 14. Eine Wohnnutzung des Grundstücks des Klägers ist ausweislich der beigezogenen Vorgänge des Kreises K. bauaufsichtlich genehmigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Genehmigung an schwerwiegenden und offensichtlichen Mängeln leidet, nachträglich aufgehoben oder erloschen wäre, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. III. Danach sind auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage erfüllt. 1. Die Klage ist am 31.7.2019 fristgerecht erhoben worden. Es ist auch von einer rechtzeitigen Einbeziehung des Bescheids vom 24.5.2022 in das vorliegende Verfahren auszugehen. Unabhängig von der Frage, ob die rechtzeitige erstinstanzliche Klage eine Frist für eine Einbeziehung im vorliegenden Verfahren offenhielt, war hier eine Klagefrist nicht gesondert einzuhalten. Mit Blick auf die genehmigungsrechtliche Verbindung des Bescheids vom 24.5.2022 mit dem Bescheid vom 11.7.2019 war hier die Einhaltung einer gesonderten Klagefrist nicht geboten. Vgl. zur Klagefrist bei nachträglicher Einbeziehung von Änderungsbescheiden BVerwG, Urteil vom 11.11.2020 - 8 C 22.19 -, NVwZ 2021,564 = juris, Rn. 25. 2. Die erstinstanzliche Klage, die der Kläger gegen die Ausgangsgenehmigung vom 11.7.2019 in der Fassung des Bescheids vom 24.5.2022 gerichtet hat, steht einer Sachprüfung nicht unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Rechtshängigkeit entgegen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Mit dem Bescheid vom 24.5.2022 wurde aus nachbarrechtlicher Perspektive kein „aliud“ sondern allenfalls ein „minus“ gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben genehmigt; deshalb ist keine Änderung des Streitgegenstands der Nachbarklage eingetreten. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 11.8.2022 - 7 D 312/21.AK -, BauR 2022, 1644 = juris, Rn. 6. Daraus folgt, dass der Einwand doppelter Rechtshängigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG allein dem beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Klageverfahren entgegengehalten werden kann. C. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger wird durch die angefochtene Genehmigung nicht in seinen Nachbarrechten verletzt. Die bauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens verstößt nicht gegen Vorschriften, die auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Die angefochtene Genehmigung ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (dazu I.); die Genehmigung verstößt auch nicht zulasten des Klägers gegen das Rücksichtnahmegebot (dazu II.); ein Aufhebungsanspruch des Klägers folgt schließlich auch nicht aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - (dazu III.). I. Die angefochtene Genehmigung ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. 1. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst, gegebenenfalls durch Auslegung, entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind für ihren Inhalt regelmäßig nicht relevant. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen bzw. Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.1.2013 - 10 A 2269/10 -, BRS 81 Nr. 176 = BauR 2013, 1239 = juris, Rn. 59f. 2. In Anwendung dieser Rechtssätze geht der Senat davon aus, dass die Baugenehmigung vom 11.7.2019 jedenfalls in der Fassung des Genehmigungsbescheids vom 24.5.2022 hinreichend bestimmt ist. a) Entgegen der Meinung des Klägers fehlt es nicht an erforderlichen Festlegungen zum Betriebsablauf. Hierzu ist eine erforderliche Präzisierung hinsichtlich der Dauer der Mastperiode und der Pause zwischen den Mastperioden (10 Tage) weitgehend bereits im Rahmen des Erörterungstermins vom 28.4.2021 erfolgt. Hierzu ergeben sich aus dem Inhalt der Genehmigung vom 24.5.2022 weitere Festlegungen, die die Zahl der jeweils zu Beginn einer Mastperiode einzustallenden Tiere betreffen. b) Entgegen der Meinung des Klägers bedurfte es zur Herstellung der erforderlichen nachbarrechtlichen Bestimmtheit nicht der Festlegung von exakten Immissionswerten zur maximal zulässigen Geruchstundenzahl an seinem Grundstück. Solche Festlegungen sind nicht zwingend erforderlich. Der gebotene Schutz der Nachbarschaft kann auch dadurch gewährleistet werden, dass die Genehmigung den Umfang des in Rede stehenden Betriebs durch anderweitige Vorgaben festlegt, wenn dadurch hinreichend sichergestellt ist, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen das zumutbare Maß nicht überschreiten. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22.2.2017 - 7 A 2288/15 -, BRS 85 Nr. 147 = BauR 2018, 71 = juris, Rn. 55f., m. w. N. Die Festlegung von Immissionswerten an bestimmten Immissionspunkten ist im Übrigen ohnehin nur dann ein geeignetes Mittel zur Sicherstellung des Schutzes der Nachbarschaft vor Verletzungen des Rücksichtnahmegebots, wenn diese Werte bei realistischer Betrachtung im Betrieb auch einhaltbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2017 - 7 A 2288/15 -, BRS 85 Nr. 147 = BauR 2018, 71 = juris, Rn. 55f., m. w. N. c) Schließlich sind entgegen der Meinung des Klägers auch nicht etwa Bestimmtheitsmängel anzunehmen, weil es an erforderlichen Festlegungen zu Nachweis- und Dokumentationsverpflichtungen der Beigeladenen gefehlt hätte. In der Änderungsgenehmigung vom 24.5.2022 ist der Beigeladenen die Führung eines Betriebstagebuchs auferlegt worden, das sie jederzeit auf Verlangen der Beklagten vorzulegen hat. Dass es weiterer Vorgaben zum Nachweis über den Betriebsablauf bedürfte, um die Bestimmtheit der Genehmigung zu gewährleisten, vermag der Senat nicht zu erkennen. II. Die Baugenehmigung leidet auch nicht zulasten des Klägers an einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot; dies gilt mit Blick auf Beeinträchtigungen durch Gerüche (dazu 1.), Bioaerosole (dazu 2.), Stäube (dazu 3.) oder Ammoniak (dazu 4.) oder sonstige Beeinträchtigungen (dazu 5.). 1. Ausgehend von den maßgeblichen Grundsätzen (dazu a)) ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht mit Blick auf Beeinträchtigungen des Grundstücks des Klägers durch vorhabenbedingte Gerüche zu befürchten (dazu b)). a) Zum Zweck der Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen - mit Blick auf die Frage, ob es sich um erhebliche Belästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG handelt - kann auf die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL), vgl. Runderlass des Umweltministeriums NRW vom 5.11.2009, Ministerialblatt NRW 2009, 553, zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die GIRL bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.3.2017 - 8 A 1105/15 -, juris, Rn. 82. Nach Nr. 1.3 Tab. 1 der GIRL gelten für Wohn- oder Mischgebiete der Immissionswert 0,1 (10 % Jahresgeruchsstunden), für Gewerbe- oder Industriegebiete der Immissionswert 0,15 (15 % der Jahresgeruchstunden), und der gleiche Wert für Dorfgebiete. Einen Immissionswert für den Außenbereich, in dem das Vorhaben der Beigeladenen und das Wohnhaus des Klägers gelegen sind, enthält die Richtlinie nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach Nr. 3.1 Abs. 2 der Richtlinie entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts einzelnen Spalten der Tab. 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei, vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Beurteilung einen Wert von bis zu 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Die Rechtsprechung des OVG NRW geht danach davon aus, dass einem Wohnhaus im landwirtschaftlich geprägten Außenbereich grundsätzlich Geruchshäufigkeiten von 20 % der Jahresstunden und im Einzelfall bis 25 % zuzumuten sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.9.2018 - 2 A 669/17 -, BRS 86 Nr. 131 = BauR 2019, 473 = juris, Rn. 86f. Des Weiteren geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei Grundstücken, die nicht im Außenbereich liegen, sondern an den Außenbereich angrenzen, eine Zwischenwertbildung zu erfolgen hat, sodass etwa der für Wohngebiete angenommene Wert von 10 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschritten werden kann. Vgl. zur Zwischenwertbildung etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.3.2019 - 2 B 1425/18.NE -, BRS 87 Nr. 9 = BauR 2019, 1274 = juris, Rn. 48. Des Weiteren kommt Vorbelastungen Bedeutung für die Beurteilung der Zumutbarkeit zu. Soweit ein Grundstück durch erhebliche Vorbelastungen geprägt ist, mindern diese die Schutzwürdigkeit bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Gesamtbelastungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2017 - 4 C 3.16 -, BRS 85 Nr. 134 = BauR 2017, 1978 = juris, Rn. 13. Für Sachverhalte, die nach der TA Luft 2021 zu beurteilen sind, ergeben sich aus deren Nr. 4.8.3 in Verbindung mit Anhang 7 im Wesentlichen entsprechende Vorgaben. Vgl. dazu auch den Kommentar des LAI Unterausschuss Luftqualität zu Anhang 7 der TA-Luft Stand 8.2.2022. b) Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf eine vorhabenbedingte Geruchsbelastung des Klägers nicht zu befürchten. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Gutachten zugrunde zu legen sind, auf die sich der Kläger beruft oder die Gutachten der Beigeladenen. Der Senat legt zugunsten des Klägers die von ihm für zutreffend erachteten Gutachten des Büros N. vom 13.2.2020 mit Ergänzungen vom 3.11.2020, vom 28.4.2021, und vom 19.11.2021 zugrunde. Denn aus den nachfolgenden Gründen sind dem Kläger auch die dort jeweils prognostizierten Geruchsbelastungen zuzumuten. Aus diesem Grund konnte der Senat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers ablehnen und die damit der Sache nach aufgestellten Tatsachenbehauptungen zu den nach dem Gutachten N. vom 13.2.2020 zu erwartenden Geruchsbelastungen als wahr unterstellen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob hier mit Blick auf den Bescheid vom 24.5.2022 die TA Luft 2021 Anwendung findet. Vgl. zur für die Beurteilung maßgeblichen Sach- und Rechtslage BVerwG, Beschluss vom 8.11.2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162 = BauR 2011, 499 = juris, Rn. 9. Denn auch nach der TA Luft 2021 ergeben sich keine in wesentlicher Hinsicht abweichenden Vorgaben für die Beurteilung der Zumutbarkeit. Der insoweit maßgebliche Anhang 7 greift im Wesentlichen die Grundsätze auf, die auch in der Geruchsimmissionsrichtlinie enthalten sind. Das Gutachten N. vom 13.2.2020 kommt zu einem Wert von 22 % bei den Grundstücken B.-straße 27/27a (Seite 47). Diese Belastung ist indes nach den maßgeblichen Grundsätzen für das Grundstück des Klägers, das im landwirtschaftlich geprägten Außenbereich liegt, noch zumutbar. Die aufgezeigte Grenze von 25 % ist deutlich eingehalten. Soweit der angesprochene Orientierungswert von 20 % überschritten ist, ist dies nach den Umständen des Einzelfalls hinzunehmen. Dabei ist zum Einen zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Klägers bereits durch erhebliche Vorbelastungen geprägt ist. Die Zusatzbelastung beläuft sich nach den Feststellungen auf Seite 41 des Gutachtens N. auf 13 - 15 % der Stunden. Des Weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass die Umgebung durch zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist - die entsprechenden Angaben zur Vorbelastung sind im Gutachten N. auf Seite 26 f. angesprochen. Deshalb müssen Bewohner eines solchen Bereichs - auch unabhängig von Vorbelastungen - damit rechnen, dass dort künftig auch zusätzliche landwirtschaftstypische oder außenbereichstypische Gerüche durch Tierhaltung auftreten. Ferner ist nach der dargestellten Rechtsprechung auch die Siedlungsstruktur zu berücksichtigen, die hier dadurch gekennzeichnet ist, dass es sich lediglich um eine vereinzelte Wohnnutzung in einem von zwei benachbarten Gebäuden im Außenbereich handelt. 2. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist nach den maßgeblichen Grundsätzen (dazu a)) auch nicht mit Blick auf Beeinträchtigungen des Klägers durch Bioaerosole zu befürchten (dazu b)). a) Zwar spricht Erhebliches dafür, dass von Tierhaltungsbetrieben luftgetragene Schadstoffe wie Mikroorganismen und Endotoxine (Bioaerosole) ausgehen, die grundsätzlich geeignet sind, nachteilig auf die menschliche Gesundheit zu wirken. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.11.2015 - 8 A 1031/15 -, juris, Rn. 104f. und vom 30.1.2014 - 7 A 2555/11 -, BRS 82 Nr. 189 = BauR 2014, 1259 = juris, Rn. 87f.; zum Begriff der Bioaerosole siehe Abschnitt 2 des Leitfadens der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen (Stand 31.1.2014), abrufbar unter lanuv.nrw.de. Dies betrifft indes nur Aspekte der immissionsschutzrechtlichen Vorsorge. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.1.2014 - 7 A 2555/11 -, BRS 82 Nr. 189 = BauR 2014, 1259 = juris, Rn. 87f.; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 6.7.2016 - 2 L 84/14 -, juris, Rn. 267; Hess. VGH, Urteil vom 3.7.2018 - 4 C 531/17.N -, BRS 86 Nr. 189 = juris m. w. N. unter Bezugnahme auf den o. g. LAI-Leitfaden vom 31.1.2014. Hierzu ergeben sich auch aus der TA Luft 2021, Abschnitt 4.8, keine weiteren nachbarrechtlich relevanten Vorgaben. Auch diese Vorgaben betreffen den nicht nachbarschützenden Bereich der Vorsorge. b) Danach ist hier ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf Bioaerosole nicht zu befürchten. Soweit ein im Leitfaden vom 31.1.2014 genannter Abstand für das Grundstück des Klägers unterschritten wird, führt dies nicht zur Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens. Nach der Rechtsprechung ist im Anschluss an den genannten Leitfaden eine Rücksichtslosigkeit nicht anzunehmen, wenn das Irrelevanzkriterium der TA Luft 2021 für Feinstaub von 1,2 Mikrogramm/cbm unterschritten ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.1.2021 - 6 L 1434/20 -, juris, Rn. 66f . Dieses Kriterium ist hier erfüllt, nach dem Gutachten I. vom 30.11.2017 (vgl. Seite 30) ist dieser Wert an allen hier in den Blick zu nehmenden Standorten unterschritten. Anhaltspunkte für höhere Werte ergeben sich auch nicht aus den Gutachten N., auf das sich der Kläger beruft. 3. Soweit der Kläger Belastungen durch Staub befürchtet, und die Regelungen der TA-Luft 2021 anspricht, hat die Beigeladene zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den als Vorsorgewerten festgelegten Werten der TA Luft 2021 nicht um drittschützende Vorgaben handelt. Zudem werden die genannten Belastungswerte für Staub nach den genannten Gutachten eingehalten. 4. Aus den gleichen Gründen kommt auch den Ausführungen des Klägers zu Ammoniakbelastungen hier keine durchgreifende Bedeutung zu. 5. Es ergibt sich schließlich auch aus dem befürchteten Wertverlust des Grundeigentums des Klägers keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, juris, Rn. 6. III. Die Genehmigung leidet auch nicht an einem durchgreifenden Verfahrensfehler, weil eine - nicht durchgeführte - Vorprüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich gewesen wäre. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b - 2b unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 27.6.2017 - 4 C 3.16 -, BRS 85 Nr. 134 = Baur 2017, 1978 = juris, Rn. 17. Die Baugenehmigung ist nicht verfahrensfehlerhaft, weil eine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit unterblieben ist. Hier waren die Voraussetzungen für eine Vorprüfungspflicht nicht erfüllt. Die Kapazität des geplanten Stalls bzgl. der Tierplätze führt nicht zu einer Vorprüfungspflicht. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Vorprüfung kommt es auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang, § 1 Abs. 1 Satz 4 4. BImSchV, an. Dabei sind die Vorgaben der einschlägigen Tierschutz-Nutztier-VO zu berücksichtigen. Vgl. Ludwig, in: Feldhaus, Kommentar zum Immissionsschutz, Anm. 11 zu § 1 der 4. BImSchV. Danach ergibt sich eine Vorprüfungspflicht nicht unter Berücksichtigung des Vorbringens zur Kapazität des geplanten Stalls im Hinblick auf die genehmigte Besatzdichte nach § 19 TierSchNutzV. Bei Ausschöpfung der 39 kg/qm betragenden Besatzdichte und 2.724g Gewichtsgrenze je Tier zum Ende der Mastperiode ergibt sich ein Gesamtgewicht des Bestands von 80.574 kg (2.066 qm x 39 kg). Daraus resultiert eine Tierplatzzahl von 29.579,3 Tierplätzen. Eine höhere Tierplatzzahl ist auch für andere Zeitabschnitte der jeweiligen Mastperiode durch die Genehmigung ausgeschlossen. Dies folgt aus der Beschränkung der Genehmigung vom 24.5.2022 entsprechend dem Antrag vom 16.5.2022 auf eine geringere Tierzahl durch die Angabe der zu Beginn der jeweiligen Mastperiode einzustallenden Tiere (29.950). Deshalb kommt es auch nicht auf die Erwägungen des Klägers zur Mortalitätsrate von 3 % an, die im Gutachten I. genannt ist. Aus den von der Beigeladenen aufgezeigten Gründen ergibt sich eine Vorprüfungspflicht auch nicht aus einer rechtlich gebotenen Kumulation (vgl. § 10 UVPG) mit dem bestehenden Betrieb der Beigeladenen am Standort W.-straße 18 in U.. Der Standort ist ca. 1,5 km entfernt. Der bestehende Stall der Beigeladenen gehört nicht mehr zum hier hinsichtlich einer Kumulation in den Blick zu nehmenden Einwirkungsbereich des Vorhabens. Vgl. zum Begriff des Einwirkungsbereichs im Sinne von § 10 UVPG etwa Nds. OVG, Beschluss vom 12.9.2013 - 1 LA 105/22 -, AUR 2023, 381 = juris, Rn. 18. Aus der vorgelegten Geruchsprognose vom 30.11.2017, deren Feststellungen zum Umfang von Vorbelastungen im Gutachten N. vom 13.2.2020 übernommen worden sind, ergibt sich, dass die von dort ausgehenden Gerüche die Irrelevanzschwelle (2 % der Geruchstundenhäufigkeit) nicht überschreiten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, denn die Beigeladene hat erstinstanzlich einen Sachantrag gestellt und in zweiter Instanz das Rechtsmittel geführt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.