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Beschluss

12 B 1189/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1213.12B1189.23.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

  • 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Auf Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ist der Antragsgegner nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Pflegewohngeld für seinen Pflegeplatz im Caritas-Altenheim U.-K.-Haus in H. zu gewähren. Im Falle einer - wie hier - begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, sämtlich juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 - 12 B 1369/22 -, juris Rn. 4 f., und vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., m. w. N. Dies zugrunde gelegt ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die begehrte einstweilige Anordnung zu treffen wäre. Der Antragsteller hat bereits, was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist für die Annahme eines Anordnungsgrundes für die vorläufige Bewilligung von Pflegewohngeld grundsätzlich eine Glaubhaftmachung dahingehend erforderlich, dass der Verlust des Heimplatzes wegen eingetretener Zahlungsrückstände konkret - etwa wegen einer bereits ausgesprochenen Kündigung und angedrohter Räumungsmaßnahmen - droht, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2023 - 12 B 873/23 -, juris Rn. 7, und vom 14. Juni 2012 - 12 B 433/12 -, juris Rn. 5 ff. und dass dieser Nachteil mit der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten vorläufigen Zahlung des Pflegewohngeldes überhaupt noch verhindert werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2023 - 12 B 873/23 -, juris Rn. 9, vom 16. Februar 2023 - 12 B 1369/22 -, juris Rn. 8, und vom 23. April 2018 - 12 B 183/18 -, juris Rn. 7. Obwohl der Senat den Antragsteller mit Verfügung vom 2. November 2023 auf diese Rechtsprechung und darauf, dass danach die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fraglich erscheint, hingewiesen hat, hat sich der Antragsteller weder mit seiner Beschwerdebegründung noch sonst im Beschwerdeverfahren hierzu geäußert. Er hat lediglich auf eine eingereichte eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau verwiesen, die sich allein zum Verbleib eines vom Konto des Antragstellers abgehobenen Barbetrags von 90.000 Euro, zu einer abgeschlossenen Bestattungsvorsorge und zur Entwicklung des Gesundheitszustands des Antragstellers verhält. Diese Aspekte betreffen ausschließlich den in der Sache verfolgten Anspruch und damit die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, nicht aber eines Anordnungsgrundes. Erstinstanzlich hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Er hat insoweit in seiner Antragsschrift lediglich auf die mit Schreiben vom 12. September 2023 erfolgte Kündigung seines Heimplatzes verwiesen. Auch auf den Einwand des Antragsgegners, dass keine Eilbedürftigkeit zu erkennen sei, hat er keine weiteren Ausführungen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gemacht. In dem drohenden Verlust des Heimplatzes ist zwar ein erheblicher drohender Nachteil zu sehen. Jedoch hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass infolge der Kündigung der Verlust des Heimplatzes tatsächlich zeitnah - ohne Abwarten der weiteren Entwicklung etwa im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren - bevorstünde und dass mit der im vorliegenden Verfahren erstrebten einstweiligen Bewilligung von Pflegewohngeld überhaupt der Platzverlust abgewendet werden könnte. Letzteres erscheint fraglich, da das vorliegend begehrte Pflegewohngeld nur einen geringen Teil des gesamten, zur Kündigung seines Heimplatzes führenden Zahlungsrückstands des Antragstellers ausmacht, wie sich aus der vom Antragsteller eingereichten Forderungsaufstellung und den insoweit beigefügten einzelnen Rechnungen ergibt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Antragsteller unter Berücksichtigung seines fristgerechten Beschwerdevorbringens - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - einen Anordnungsanspruch in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht hat, was auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau aber weiterhin fragwürdig erscheint. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.