Beschluss
1 A 1840/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1215.1A1840.23.00
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Leitsätze
Ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt muss durch eine entsprechende Kanzleiorganisation gewährleisten, dass die Überwachung solcher Fristen, die nicht als Routineangelegenheiten behandelt werden dürfen, letztlich eigenverantwortlich ihm obliegt.
Im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist glaubhaft zu machen, dass den Prozessbevollmächtigten in Bezug auf das Fristversäumnis kein eigenes (Organisations-) Verschulden trifft.
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt muss durch eine entsprechende Kanzleiorganisation gewährleisten, dass die Überwachung solcher Fristen, die nicht als Routineangelegenheiten behandelt werden dürfen, letztlich eigenverantwortlich ihm obliegt. Im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist glaubhaft zu machen, dass den Prozessbevollmächtigten in Bezug auf das Fristversäumnis kein eigenes (Organisations-) Verschulden trifft. Der Antrag wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. I. Die Klägerin hat die Frist aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des fristgerecht gestellten Zulassungsantrages nicht gewahrt. Diese Frist endete angesichts der am 27. September 2023 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am 27. November 2023 (Montag), ohne dass die zuvor von der Klägerin angekündigte Begründung (rechtzeitig) vorgelegt wurde. Über das Fristerfordernis, den Einlegungsort einer separaten Begründung und das Vertretungserfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Urteil beigegeben ist, zutreffend belehrt worden. II. Der Klägerin war auch nicht die mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein „Verschulden“ im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Vgl. ständige Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 1. September 2014 – 2 B 93.13 –, juris, Rn. 11 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2020 – 1 A 2149/20 –, juris, Rn. 5. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bei Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Dabei sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzuhalten. Die Fristversäumung beruht vielmehr auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO einem Verschulden der Klägerin gleichsteht. Die besondere Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten macht es grundsätzlich erforderlich, dass dieser die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht. Das schließt es zwar nicht aus, dass er die Notierung, Berechnung und Kontrolle solcher Fristen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, qualifiziertem, zuverlässigem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlässt; nicht hierunter fallende Fristen muss er aber in jedem Fall selbst berechnen und deren Wahrung selbst überwachen. Zu den zuletzt genannten Fristen, die der Rechtsanwalt selbst berechnen und deren Wahrung er eigenverantwortlich überwachen muss, zählen im Verwaltungsprozess im Grundsatz die Frist zur Begründung eines Zulassungsantrags im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss durch eine entsprechende Kanzleiorganisation gewährleisten, dass die Überwachung solcher Fristen, die nicht als Routineangelegenheiten behandelt werden dürfen, letztlich eigenverantwortlich ihm obliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2011 – 1 A 2050/09 –, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. Gemessen an diesen Sorgfaltspflichtanforderungen hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihren Prozessbevollmächtigten in Bezug auf die in Rede stehende Versäumung der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kein (ihr zuzurechnendes) eigenes (Organisations-) Verschulden trifft. Nach ihrem Vortrag zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages versäumt worden, weil die Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt entgegen den zutreffend notierten Fristen erst nach Fristablauf vorgelegt worden sei. Die handelnde Büroangestellte U. F. habe insoweit gegen bestehende Anweisungen verstoßen. Über die Regelungen für die Fristenkontrolle und deren Bedeutung seien alle Büroangestellten bei Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie regelmäßig wiederkehrend belehrt worden. Frau F. habe bisher zuverlässig gearbeitet; regelmäßig durchgeführte Überwachungsmaßnahmen hätten niemals Anlass zu Beanstandungen gegeben. Dieses Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 steht in Widerspruch zu der – zum Zwecke der Glaubhaftmachung von der Klägerin vorgelegten – eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten Frau F. vom gleichen Tage. Während diese angibt, sie habe die „Berufungsbegründungsfrist (…) versehentlich nicht auf den 27.11.2023 notiert, sondern auf den 28.11.2023“, und sie habe die „von Herrn Rechtsanwalt T. verfügte Vorfrist (…) bedauerlicherweise nicht notiert“, behauptet der Prozessbevollmächtigte sinngemäß, dass er beide Fristen überprüft habe und dass diese zutreffend im Fristenkalender eingetragen gewesen seien. Wörtlich heißt es insoweit in dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2023: „Obwohl die Berufungsbegründungsfrist zutreffend im Fristenkalender eingetragen war, was der Unterzeichner (Anm.: Herr Rechtsanwalt T.) anlässlich der Fertigung der Berufungsschrift nochmals überprüft hat, und auch eine einwöchige Vorfrist notiert worden ist, was ebenfalls der Kontrolle des Unterzeichners unterlegen hat, wurde die Akte entgegen den allgemeinen Anweisungen und den zutreffend notierten Fristen dem Unterzeichner erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt.“ Die jeweiligen Ausführungen weichen hinsichtlich der hier maßgeblichen Tatsache, ob die – in den vorgenannten Quellen unzutreffend als „Berufungsbegründungsfrist“ bezeichnete – Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO trotz anwaltlicher Kontrolle fehlerhaft in den Fristenkalender eingetragen wurde, voneinander ab. Entsprechendes gilt zudem für die Eintragung der einwöchigen Vorfrist, um die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung rechtzeitig vor Fristablauf zu fertigen. Eine andere Bewertung rechtfertigt schließlich auch nicht die weitere Angabe in dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2023, der Prozessbevollmächtigte habe nach der eigenen Feststellung des Fristendes im konkreten Fall verfügt, dass die Wiedervorlage am 27. November 2023 direkt an ihn erfolgen solle; diese Anweisung sei nicht beachtet worden. Diese Behauptung steht schon im Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen zur Eintragung einer einwöchigen Vorfrist, die im Falle einer fehlerhaften Eintragung des Fristendes für den 28. November 2023 auf den 21. und nicht (erst) auf den 27. November 2023 hätte lauten müssen. Darüber hinaus befreit auch dieses Vorbringen nicht von dem anzunehmenden Sorgfaltspflichtverstoß. Bei gleichzeitiger Zugrundelegung der zur Glaubhaftmachung gedachten Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung der Frau F. hätte dem bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zuge seiner eigenen Kontrolle bei Anwendung gehöriger Sorgfalt die fehlerhafte („28.“ statt – richtig – 27. November 2023) bzw. (bezüglich der einwöchigen Vorfrist) fehlende Eintragung im Fristenkalender auffallen müssen, wenn er – wie von ihm selbst mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 vorgetragen – die Eintragung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie zugleich der einwöchigen Vorfrist im Fristenkalender anlässlich der Fertigung der Berufungsschrift (nochmals) überprüft hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Die Ausführungen aus dem Beschluss vom 28. November 2023 in dem Verfahren 1 E 731/23 gelten für das Zulassungsverfahren entsprechend. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.