Beschluss
19 E 771/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1215.19E771.23.00
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Leitsätze
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf gebührenfreie Ausstellung eines Personalausweises wegen Bedürftigkeit nach § 31 Abs. 2 Satz 6 PAuswG, § 9 Abs. 5 BGebG, § 1 Abs. 6 PAuswGebV entfällt in der Regel, wenn sich die Personalausweisbehörde bereiterklärt, den beantragten Personalausweis zunächst ohne Entrichtung der Gebühr auszustellen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf gebührenfreie Ausstellung eines Personalausweises wegen Bedürftigkeit nach § 31 Abs. 2 Satz 6 PAuswG, § 9 Abs. 5 BGebG, § 1 Abs. 6 PAuswGebV entfällt in der Regel, wenn sich die Personalausweisbehörde bereiterklärt, den beantragten Personalausweis zunächst ohne Entrichtung der Gebühr auszustellen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ein solches Klageverfahren habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat zutreffend ein Rechtsschutzbedürfnis für die angekündigte, auf eine Befreiung von der Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises wegen Bedürftigkeit nach § 31 Abs. 2 Satz 6 PAuswG, § 9 Abs. 5 BGebG, § 1 Abs. 6 PAuswGebV gerichtete Klage verneint, nachdem die Beklagte auf Veranlassung des erstinstanzlichen Berichterstatters in ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 2023 die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 26. Juli 2023, die Ausstellung eines Personalausweises zunächst ohne Entrichtung der Gebühr und den Erlass eines gesonderten Gebührenbescheids angekündigt hat. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Dabei kommt es für die Prüfung der Erfolgsaussichten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, ausnahmsweise dann nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung an, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, wenn sich ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren - wie hier jedenfalls durch die Zusage der Beklagten, dem Kläger den Personalausweis zunächst ohne Entrichtung der Gebühr auszustellen - erledigt und damit bereits vor Beginn der kostenverursachenden Instanz durch ein erledigendes Ereignis zuvor möglicherweise bestehende Erfolgsaussichten weggefallen sind. Denn die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit zwischen Unbemittelten und Bemittelten verbietet eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzulegendes Rechtsmittel, das ab dem Zeitpunkt seiner Einlegung von Anfang an aussichtslos wäre. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG steht einer Besserstellung desjenigen entgegen, der eine Prozessführung aus Landesmitteln begehrt und daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. November 2021 ‑ 12 S 488/20 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2020 ‑ 4 B 946/18 ‑, juris, Rn. 29. Dies zugrunde gelegt vermag der Senat auch aus den Ausführungen des Klägers in seiner undatierten, am 3. November 2023 eingegangenen Beschwerdeschrift keinen rechtlichen Vorteil zu entnehmen, welchen ihm die angekündigte Klage angesichts der Bereitschaft der Beklagten zu einer Ausstellung eines Personalausweises ohne vorherige Entrichtung der Gebühr verschaffen könnte. Seine Ausführungen in diesem Schreiben erschöpfen sich im Kern in einer Wiederholung früherer Ausführungen zu Regelsatz, Grundsicherung, Existenzminimum, Menschenwürde, Verfahrensdauer und Ausweispflicht, ohne dass er sich hingegen mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine gerichtliche Klärung der Gebührenpflicht auseinandersetzt. Im Gegenteil erscheint es nahezu widersprüchlich, wenn er mit seiner Beschwerdebegründung weiterhin diese Klärung der Gebührenpflicht für den Personalausweis anstrebt, obwohl er seine Ausweispflicht erklärtermaßen primär mit dem ebenfalls beantragten Reisepass erfüllen möchte (§ 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG). Unzutreffend ist insoweit seine Auffassung, der Reisepass könne „ausgestellt werden“, da er auch hierfür die Entrichtung der Gebühr nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PassV verweigert, obwohl sein darauf bezogener Befreiungsantrag bestandskräftig abgelehnt ist. Die weiteren Einwände des Klägers zu seiner Bedürftigkeit und zum Vorliegen eines Härtefalls sind schon deswegen unerheblich, weil sie die Begründetheit des von ihm geltend gemachten Anspruchs betreffen, seine Klage aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat, weil sie voraussichtlich bereits mangels eines Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).