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Beschluss

9 A 741/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1215.9A741.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche zeigt der Kläger mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe in der Sache entschieden, ohne ihm zuvor die beantragte Akteneinsicht zu gewähren, nicht auf. Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern auch, die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren. Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können. Das Gebot rechtlichen Gehörs sichert daher den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört daher auch die Möglichkeit der Akteneinsicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2021 - 9 B 48.20 -, juris Rn. 35, jeweils m. w. N. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird allerdings durch die prozessuale Mitverantwortung des Beteiligten begrenzt. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Beteiligter es unterlässt, Gebrauch von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Das gilt selbst dann, wenn Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, deren Haupt- oder Nebenzweck darin besteht, den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu wahren. Auch ein solcher Verfahrensfehler führt nur dann zu einer Versagung rechtlichen Gehörs, wenn es dem Betroffenen nicht möglich ist, sich mit den Mitteln des Prozessrechts rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D -, juris Rn. 8, und vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, juris Rn. 9, sowie Beschluss vom 14. November 2006 - 10 B 48.06 -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Von einem Beteiligten kann demnach grundsätzlich erwartet werden, dass er nicht untätig bleibt, wenn er erkennt, dass das Gericht seinen Antrag auf Akteneinsicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unberücksichtigt lässt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 -, juris Rn. 45 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2006 - 10 B 48.06 -, juris Rn. 5. Ausgehend hiervon kann sich der Kläger nicht erfolgreich auf eine unterbliebene Gewährung von Akteneinsicht berufen. Sein jetziger Prozessbevollmächtigter hatte mit Schriftsatz vom 21. November 2022 beantragt, ihm Einsicht sowohl in die Gerichtsakte als auch in den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten zu gewähren. Unter demselben Datum hatte der Berichterstatter der Kammer verfügt, dass Akteneinsicht durch Übersendung der Verwaltungsvorgänge auf elektronischem Weg gewährt werden solle. Die Verfügung ist mit einem Erledigungsvermerk versehen. Auf die gerichtliche Nachfrage vom 2. Januar 2023 hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 5. Januar 2023 erklärt, die mündliche Verhandlung könne am 3. März 2023 stattfinden, ohne auf ein unerledigtes Akteneinsichtsgesuch hinzuweisen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht an die (vollständige) Gewährung der beantragten Akteneinsicht erinnert. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand für eine solche Erinnerung Anlass. Dabei kommt es nicht darauf an, ob - wofür die Aktenlage spricht - zumindest der Verwaltungsvorgang zur Einsichtnahme übersandt worden ist. Es fehlt in jedem Fall an Anknüpfungspunkten dafür anzunehmen, das Verwaltungsgericht habe die begehrte Akteneinsicht - ganz oder teilweise - verweigern wollen und werde etwa auch nach einer Erinnerung an das Akteneinsichtsgesuch die begehrte Akteneinsicht keinesfalls gewähren. Ein solcher Schluss ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn auf einen entsprechenden Antrag hin Akteneinsicht nicht oder nicht vollständig gewährt wird. Denn es kann immer geschehen, dass das Gericht einen Antrag auf Akteneinsicht ganz oder teilweise übersieht oder dass die Akten trotz gerichtlich verfügter Übersendung nicht zu dem Adressaten gelangen. Es liegt daher in der prozessualen Mitverantwortung der Beteiligten, im Fall der schlichten Nichtübersendung von Akten trotz eines gestellten Akteneinsichtsantrags rechtzeitig tätig zu werden. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers hier nicht getan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).