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Beschluss

19 A 1696/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1219.19A1696.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Berufungszulassungsantrag durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2023 ‑ 19 A 987/23.A ‑, juris, Rn. 3, und vom 22. Juni 2023 ‑ 19 A 575/23.A ‑, AuAS 2023, 160, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2023, a. a. O., Rn. 6, vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2023, a. a. O., Rn. 8, und vom 19. Juni 2023 ‑ 19 A 442/23.A ‑, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger rügt als grundsätzlich klärungsbedürftig die tatsächliche Frage, „Inwiefern ist ein Rückkehrer in Nigeria derzeit in der Lage, unter Berücksichtigung der Nahrungsmittelnot in Nigeria und der makroökonomischen Entwicklungen, das Existenzminimum für sich und seine sechs in Nigeria lebende Kinder zu sichern?“. Die aufgeworfene Frage und das Zulassungsvorbringen dazu verfehlen die Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils. Für das Verwaltungsgericht war es für die Ablehnung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AsylG nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger bei einer Rückkehr auch für seine sechs in Nigeria lebenden Kinder das Existenzminimum sichern kann. Es hat einzig darauf abgestellt, dass der Kläger in der Lage ist, für sich selbst den Lebensunterhalt zu bestreiten, weil - wie in der in Bezug genommenen Begründung des angegriffenen Bescheids ausgeführt - der Lebensunterhalt seiner Kinder bereits durch seine ebenfalls in Nigeria lebende Schwester gesichert sei. Soweit er nunmehr im Zulassungsverfahren geltend macht, dieses gelinge nur, weil er im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgehe und damit seine Schwester finanziell unterstützen könne, wendet er sich letztlich gegen die aus seiner Sicht unzureichende Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, was indessen nicht Gegenstand der Grundsatzrüge ist. Ungeachtet dessen sind Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats - soweit überhaupt generalisierungsfähig - umfassend geklärt sind. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, Rn. 63 ff., und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris, Rn. 65 ff. Einer weiteren Klärung der dort getroffenen generalisierenden Tatsachenfeststellungen bedarf es nicht. Der Senat hat hierbei im Übrigen ausdrücklich festgestellt, dass für die Frage etwa der Möglichkeit der Existenzsicherung jeweils die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021, a. a. O., und vom 18. Mai 2021, a. a. O., jeweils Rn. 67. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall bei der Prüfung etwa der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, oder auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten vorliegen, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Der Zulassungsantrag ergibt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die getroffenen Tatsachenfeststellungen. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf den Krieg in der Ukraine auf eine Verschlechterung der Nahrungsmittelversorgung in Nigeria verweist, lässt sich den von ihm angeführten Erkenntnisquellen nichts hinreichend Konkretes für die Erforderlichkeit einer abweichenden Einschätzung hinsichtlich der südlichen Landesteile - dort besteht für den Kläger, etwa in den Großstädten Ibadan oder Benin City, nach dem vom Urteil in Bezug genommenen angegriffenen Bescheid eine zumutbare Möglichkeit, sich niederzulassen - entnehmen. Die im Zulassungsantrag angeführte Erkenntnisquelle „FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network vom 8. Juli 2022: Outlook on food security between June 2022 and January 2023“ weist keinen konkreten Bezug zur spezifischen Situation in den südlichen Regionen Nigerias auf. Auch der weiter benannte Bericht unter „https://africa.businessinsider.com/local/markets/the-food-crisis-in-nigeria-is-extremely-concerning-world-food-programme-wfp/2713hd2“ vom 18. Juli 2022 schildert insbesondere den Norden Nigerias als von der Nahrungsmittelkrise betroffen und bezieht sich zudem auf die Situation von Binnenflüchtlingen. Der Bericht über eine Massenpanik bei einer Lebensmittelausgabe im Mai 2022 (https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/tote-lebensmittelausgabe-nigeria-massenandrang-100.html) ist nicht mehr abrufbar. Die weiteren im Zulassungsantrag genannten Quellen (Amnesty International Jahresbericht 2017, EASO Country of Origin Information Report Nigeria Key socio-economic indicators November 2018 und The New Humanitarian vom 28. Juli 2020 „https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2020/07/28/Nigeria-migrants-return-Europe“) sind angesichts der aktuelleren Rechtsprechung des Senats überholt. In dem Bericht von The New Humanitarian vom 28. Juli 2020 wird zudem jedenfalls für freiwillige Rückkehrer gerade eine gute Versorgung und Betreuung nach deren Eintreffen in Nigeria beschrieben und deren Zugang zu einem von der EU finanzierten Unterstützungsprogramm betont. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).