Beschluss
19 B 1110/23 und 19 E 698/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1220.19B1110.23UND19E6.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Eilbeschwerde 19 B 1110/23 wird verworfen.
Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 698/23 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Eilbeschwerdeverfahrens 19 B 1110/23. Außergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren 19 E 698/23 werden nicht erstattet.
Der Streitwert für das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 1110/23 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Eilbeschwerde 19 B 1110/23 wird verworfen. Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 698/23 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Eilbeschwerdeverfahrens 19 B 1110/23. Außergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren 19 E 698/23 werden nicht erstattet. Der Streitwert für das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 1110/23 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Senat versteht die undatierte, am 9. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangene Eingabe der Mutter der Antragstellerin nach § 88 VwGO trotz ihrer Überschrift „Beschwerde“ als einen Prozesskostenhilfeantrag für die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO, die ihr nach § 67 VwGO vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter mittlerweile, nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. dazu unten II.), eingelegt hat. Die im Zeitpunkt ihrer „Beschwerde“ anwaltlich noch nicht vertretene Antragstellerin hat bereits für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt und sich damit auf ihre Bedürftigkeit berufen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen zu II. nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. Die am 27. Oktober 2023 durch den dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO genügenden Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil er sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt hat. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist endigte angesichts der am 23. September 2023 wirksam erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses mit Ablauf von Montag, dem 9. Oktober 2023 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2, § 193 BGB). Das Verwaltungsgericht hat die Antragstellerin auf die Beschwerdefrist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO ist ebenfalls kein Raum. Die Antragstellerin hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Der Senat kann ihr auch von Amts wegen keine Wiedereinsetzung gewähren. Denn eine grundsätzlich mögliche Wiedereinsetzung im Fall eines zunächst nur isoliert gestellten Prozesskostenhilfeantrags für ein noch einzulegendes Rechtsmittel ist nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller vor Einlegung des fristgebundenen Rechtsmittels noch innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat. Dazu zählt auch eine aus laienhafter Sicht wenigstens kursorische Begründung, in der sich der Antragsteller wenigstens in groben Zügen mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2018 ‑ 13 A 427/18.A ‑, juris Rn. 4. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2021 ‑ 12 B 1358/21 ‑, juris, Rn. 3, vom 30. Dezember 2016 ‑ 15 B 1526/16 ‑, juris, Rn. 3, vom 5. Oktober 2016 ‑ 15 B 1139/16 ‑, juris, Rn. 2, und vom 10. Juni 2015 ‑ 13 B 540/15 ‑, AuAS 2015, 179, juris, Rn. 3 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. März 2023 ‑ 10 PKH 1.22 ‑, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2023 ‑ 4 E 509/23 ‑, juris, Rn. 7, vom 19. Juli 2022 ‑ 19 A 919/22 ‑, juris, Rn. 4. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin nicht. Diesem lassen sich keine Gründe entnehmen, die auf eine auch nur entfernte Erfolgschance der Beschwerde führen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO), weil gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung im Zeugnis vom 21. Juni 2023 keine ernsthaften Bedenken bestehen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Einwand der Mutter der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss unberücksichtigt gelassen, dass sie zu alt für die Klasse 6 sei, führt auf keinen Bewertungsfehler, weil das Alter einer Schülerin kein Bewertungskriterium für die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage der §§ 22, 25 APO-S I zu treffenden Versetzungsentscheidung ist (anders bei § 6 Abs. 6 Satz 3 APO-S I). Soweit die Mutter der Antragstellerin deren unzureichende mündliche Leistungen auf das Verhalten insbesondere einer Lehrerin (wohl der Klassenlehrerin) zurückführt, substantiiert die Mutter diese Behauptung auch im Beschwerdeverfahren nicht näher und setzt sich nicht mit den ausführlichen gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander (S. 5 des Beschlusses). Soweit die Mutter der Antragstellerin schließlich, ebenfalls ohne nähere Konkretisierung, einwendet, es seien ohne ihr Einverständnis psychologische Tests (gemeint möglicherweise Tests zur sonderpädagogischen Diagnostik im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nach der AO-SF) durchgeführt worden, ist dies im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht erheblich und führt weder auf einen Anspruch auf Versetzung in die Klasse 7 noch auf die Rechtswidrigkeit der Nichtversetzungsentscheidung. III. Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihr Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, gegen die die Antragstellerin, wie unter II. ausgeführt, in ihrer Beschwerdebegründung keine durchgreifenden Einwände erhoben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).