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Beschluss

9 A 1519/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1221.9A1519.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der grundrechtlich nach Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter anderem in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7, und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet überdies keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2010 ‑ 8 C 48.09 ‑, juris Rn. 4, mit weiteren Nachweisen. Gemessen daran ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal ausweislich des Tatbestandes des angegriffenen Urteils (vgl. Seiten 2 -6 der Urteilsabschrift) zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen des Urteils gewürdigt (vgl. Seiten 11-12 der Urteilsabschrift). Dass das Verwaltungsgericht hierbei nicht auf jeden Aspekt seines Vortrags eingegangen ist, begründet nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen noch keine Gehörsverletzung. Welchen Vortrag des Klägers das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben könnte, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Dass der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ihm stehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Gewährung subsidiären Schutzes zu und auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots lägen in seiner Person nicht vor, nicht teilt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hiermit wendet er sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris, Rn. 5. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht hat auch seine Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 und 2 VwGO nicht verletzt. Deren Umfang bestimmt sich allein anhand der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Auf deren Grundlage hatte es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es Aufklärungsmaßnahmen ergreift, insbesondere weitere Auskünfte zur Lage im Irak einholt. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt. Ferner endet die gerichtliche Aufklärungspflicht dort, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet. So lag der Fall hier, weil das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal bereits als unsubstantiiert und unglaubhaft angesehen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).