Beschluss
12 A 2583/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0104.12A2583.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. I. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Dies gilt zunächst in Bezug auf den ebenfalls verfahrensgegenständlichen Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG a. F., hinsichtlich dessen bereits eine Auseinandersetzung des Zulassungsvorbringens mit den für eine Rechtmäßigkeit des Bescheids angeführten Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts fehlt. Auch die Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des mit Bescheid vom 10. Januar 2020 gewährten Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung verfangen nicht. Der Kläger macht insofern zunächst geltend, die Beklagte habe "nicht berücksichtigt, dass die extrem späte Nachzahlung des Darlehens für die Bewilligungszeiträume 10/2015 bis 9/2016 und 10/2016 bis 9/2017, deren Nachzahlung erst im Jahre 2019 bis zu vier Jahre schuldhaft verspätet war, zu einem Schaden bei dem Kläger geführt" habe. Er sei "nach den Rechtsgrundsätzen des Verzugsschadensersatzes, der Naturalrestitution und der Amtshaftung […] deshalb von der beklagten Bundesrepublik Deutschland, deren Ämter diesen Schaden verursacht haben, bei der Abrechnung und Rückzahlung des BAföG-Darlehens so zu stellen wie er gestanden hätte, wenn es dieses späten Nachzahlungen nicht gegeben hätte und diese Darlehensbeträge sofort pünktlich in diesen Bewilligungszeiträumen an den Kläger gezahlt worden wären". Aus diesem Vortrag erschließt sich nicht ansatzweise, weshalb der geltend gemachte Sachverhalt für die Rechtmäßigkeit des gewährten Nachlasses relevant sein sollte. Die bloße Benennung der angeführten "Rechtsgrundsätze" gibt dafür nichts her. Das gilt insbesondere auch für den Verweis des Klägers auf Amtshaftung, der vollkommen offen lässt, warum bei einem (unterstellten) Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG neben dem daraus resultierenden Schadensersatzanspruch auch die Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Nachlassbescheids vom 10. Januar 2020 tangiert sein sollte, nachdem der Kläger die mit Bescheid vom 11. Juni 2018 festgestellte Darlehensschuld in Höhe von 9.717 Euro bereits vollständig abgelöst hatte. Dessen ungeachtet geht das Vorbringen des Klägers an den unterschiedlichen gesetzlichen Verwaltungszuständigkeiten im Anwendungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vorbei. Für die Leistungsgewährung sind nicht Behörden "der beklagten Bundesrepublik Deutschland" zuständig, sondern die von den Bundesländern errichteten Ämter für Ausbildungsförderung (§ 40 BAföG). Weiter macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein etwaiger Nachlass wegen vorzeitiger Rückzahlung vorrangig zu berücksichtigen sei im Verhältnis zur Deckelungsgrenze nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Die Einführung der Rückzahlungsobergrenze des § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. geht zurück auf das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung (Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390). In der zugehörigen Gesetzesbegründung hieß es zu der neu gefassten Vorschrift, wonach das geleistete Darlehen für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 20.000 DM zurückzuzahlen war, u. a.: "Um die abschreckende Wirkung einer gerade für die Bedürftigsten und deshalb mit dem Höchstsatz Geförderten besonders hohen Staatsdarlehensbelastung künftig zu vermeiden, soll § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG dahin gehend ergänzt werden, dass das Staatsdarlehen für neu beginnende Ausbildungsabschnitte nur noch höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 20 000 DM zurückzuzahlen ist. Der monatliche Förderungsbetrag wird weiterhin - wie nach geltendem Recht - zu 50 % als Zuschuss und zu 50 % als unverzinsliches Staatsdarlehen gewährt. Auch etwaige Darlehensteilerlasse und Nachlasse gemäß § 18 Abs. 5b, § 18b BAföG bleiben unberührt. Denn sie mindern ihrerseits bereits die tatsächliche Gesamtbelastung des Darlehensnehmers, die durch die Einführung der Obergrenze begrenzt werden soll. Liegt die Gesamtbelastung von vornherein oder als Folge von Teilerlassen und/oder Nachlassen unter 20 000 DM, so ergibt sich für den Darlehensnehmer keine Änderung gegenüber dem geltenden Recht. Überschreitet seine tatsächliche Belastung diesen Betrag jedoch (trotz etwaiger vorheriger Teilerlasse und Nachlasse), so muss er das Darlehen nur bis zu dem Grenzbetrag zurückzahlen." Vgl. BT-Drucks. 14/4731 vom 24. November 2000, S. 36. Diese Ausführungen bestätigen eindeutig den vom Verwaltungsgericht angenommenen Vorrang des Nachlasses. Die Auffassung des Klägers, zur Ermittlung des Ablösungsbetrags sei der Nachlassbetrag von einer auf 10.000 Euro reduzierten Darlehensschuld abzuziehen, würde hingegen zu dem vom Gesetzgeber offenkundig nicht beabsichtigten Ergebnis führen, dass die tatsächliche Belastung bei einer vor dem Nachlass angewendeten Rückzahlungsobergrenze weniger als 10.000 Euro betrüge. Soweit der Kläger darauf verweist, "dass die Nachlasstabelle in ihrer linken Spalte bei der Höhe der Darlehensbeträge nicht schon bei € 10.000 endet, sondern hoch bis € 24.000 und mehr geht", gibt dies für seinen rechtlichen Standpunkt nichts her. II. Die mit der Zulassungsbegründung weiter angeführten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind gleichfalls nicht aufgezeigt. Von einem Vorliegen dieses Zulassungsgrundes wäre nur dann auszugehen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu I. III. Der Kläger legt ebenfalls nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger leitet eine grundsätzliche Bedeutung zunächst ab aus der "in der in der obigen Ziffer II 1.2.1 erörterten Rechtsfrage, wie die Nachlasstabelle des § 18 Abs.5 b BAföG anzuwenden ist, wenn ein Student aufgrund eines Verschuldens des Amt für Ausbildungsförderung einen Teil seines BAföG-Darlehens erst mehrere Jahre verspätet nach Abschluss eines Rechtsstreites mit diesem Amt ausgezahlt erhält". Er macht weiter geltend, eine Grundsatzbedeutung liege "in der in der obigen Ziffer II 1.2.2 erörterten Rechtsfrage der rechnerischen Anwendung der Deckelungsgrenze des § 17 Abs.2 BAföG im Zusammenhang mit der Anwendung der Nachlasstabelle des § 18 Abs.5 b BAföG". Eine Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar. Das folgt ebenfalls aus den vorstehenden Ausführungen zu I. Ob die aufgeworfenen Fragen überhaupt klärungsfähig formuliert sind, mag insofern dahinstehen. IV. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem "es in seinem Urteil seinen gesamten Sachvortrag übergangen hat, der sich damit befasst, wie es dazu gekommen ist, dass sein gesamtes Darlehen von € 11.955 nicht bis zum 30.9.2017 an ihn ausgezahlt worden ist, sondern aufgrund eines Verschuldens der beklagten Bundesrepublik Deutschland teilweise erst vier Jahre verspätet und den Rechtsfolgen des Verzugsschadensersatzes und Naturalrestitution aus diese schuldhaften Verhalten". Diese Gehörsrüge greift nicht durch. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig auch nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 -, juris Rn. 16, m. w. N. Ausgehend davon zeigt der Kläger eine Gehörsverletzung mit seinem Vorbringen nicht auf. Den fraglichen Sachvortrag hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils (S. 6) aufgegriffen und damit offensichtlich zur Kenntnis genommen. Dass es in den Entscheidungsgründen nicht explizit darauf eingegangen ist, führt nicht auf einen Gehörsverstoß, weil nicht ansatzweise erkennbar (und vom Kläger auch nicht dargelegt) ist, dass jenes Vorbringen nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts von zentraler Bedeutung war. V. Der abschließende pauschale Verweis in der Zulassungsbegründung darauf, dass das "gesamte Vorbringen des Klägers aus der Vorinstanz […] wiederholt und einschließlich aller Beweisantritte zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht [wird]", genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).