OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 678/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0104.4A678.22.00
3mal zitiert
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.2.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.750, 00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.2.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.750, 00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid der Beklagten vom 17.2.2021, mit dem gegen den Kläger aufgrund der Zuwiderhandlung gegen die bestandskräftige Gewerbeuntersagung vom 29.11.2017 die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Betriebsschließung festgesetzt worden sei, sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Der Einwand des Klägers, die Gewerbeuntersagungsverfügung vom 29.11.2017 sei nicht bestandskräftig, weil er die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.8.2018 (3 K 20034/17 VG Düsseldorf) ausgesprochene Klagerücknahme widerrufen habe, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln. Prozesserklärungen sind grundsätzlich nicht anfechtbar und nicht widerruflich. Das bedeutet indessen nicht, dass die Beteiligten sich an ihren Erklärungen ausnahmslos festhalten lassen müssen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Prozesshandlungen ‒ und somit auch die Klagerücknahme ‒ unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein solcher Widerruf kommt einmal in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund entsprechend den Wiederaufnahmetatbeständen der Zivilprozessordnung vorliegt. Ein Widerruf kommt ferner dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob der Beteiligte durch eine richterliche Belehrung oder Empfehlung zu einer bestimmten prozessualen Erklärung bewogen worden ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.3.2006 ‒ 6 C 27.05 ‒, juris, Rn. 7, und vom 7.8.1998 – 4 B 75.98 ‒, juris, Rn. 3, m. w. N. Anhaltspunkte für einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 ZPO bzw. für einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO sind allerdings nicht ersichtlich; der Kläger hat sich hierauf auch nicht berufen. Auch ist aus der Antragsbegründung kein Grund dafür erkennbar, weshalb das Festhalten des Klägers an seiner Rücknahmeerklärung treuwidrig sein könnte. Vielmehr beruft sich der Kläger zur Begründung seines Widerrufs auf außerhalb des Verfahrens liegende nachträglich eingetretene Umstände, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Er trägt insoweit vor, dass das im Gewerbeuntersagungsverfahren nicht beteiligte Finanzamt bereits einen Tag nach der in der mündlichen Verhandlung vom 28.8.2018 mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt habe, die seine Sanierungsbemühungen torpediert hätten. Auf diese Maßnahmen hatten weder das Gericht noch die Beklagte Einfluss. Abgesehen davon hätte es dem Kläger oblegen ‒ wozu er sich in der genannten mündlichen Verhandlung auch verpflichtet hatte ‒, einen verbindlichen und von allen Gläubigern einschließlich der Finanzverwaltung akzeptierten Tilgungsplan zu erstellen und den vereinbarten Ratenzahlungen nachzukommen, so dass währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn hätten eingeleitet werden dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2021 ‒ 4 B 399/21 ‒, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Aber auch ungeachtet der nicht schlüssig geltend gemachten Behauptungen, der Kläger habe die Klagerücknahme widerrufen und hierdurch sei die Bestandskraft der Verfügung vom 29.11.2017 rückwirkend entfallen, kommt es für eine zulässige Vollstreckung aus der Gewerbeuntersagungsverfügung vom 29.11.2017 nicht notwendig auf ihre Bestandskraft an. Die Beklagte hatte in Nr. 4 der Gewerbeuntersagungsverfügung die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, so dass die Durchsetzung mit Zwangsmitteln, auch ohne dass der Verwaltungsakt unanfechtbar sein musste, gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW zulässig wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung wieder aufgehoben haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Auch die mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft das Verfahren nicht ausgesetzt, um die Wirksamkeit des am 28.2.2021 ausgesprochenen Widerrufs der Klagerücknahme in dem Parallelverfahren zu klären, erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. zum insoweit gleichlautenden § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 7.4.2020 – 5 B 30.19 D –, juris, Rn. 15. Diese Anforderungen erfüllt die Zulassungsbegründung nicht. Es fehlt bereits die schlüssige und substantiierte Darlegung, wodurch das Gericht vor einer Sachentscheidung zu einer Aussetzung des Verfahrens prozessual hätte verpflichtet sein können. Der Gerichtsakte des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere dem unbeanstandet gebliebenen Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2022, ist nicht einmal ein entsprechender Aussetzungsantrag zu entnehmen. Auch anderweitige Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe sich in diesem Verfahren erstinstanzlich auch nur auf einen am 28.2.2021 ausdrücklich erklärten Widerruf seiner Klagerücknahme vom 28.8.2018 berufen, dem zunächst hätte nachgegangen werden müssen, sind in den Akten nicht enthalten. Deshalb musste sich dem Verwaltungsgericht eine Aussetzung des Verfahrens auch nicht von sich aus aufdrängen. Im Akteninhalt des hiesigen Verfahrens, des erstinstanzlichen Klageverfahrens 3 K 1156/21 sowie der zugehörigen Eilverfahren 3 L 367/21 (VG Düsseldorf, nachfolgend 4 B 399/21 OVG NRW) und 3 L 404/21 (VG Düsseldorf, nachfolgend 4 B 416/21 OVG NRW) findet sich keine derartige Erklärung. Vielmehr ist der Kläger noch in seiner Antragsschrift vom 24.2.2021 im Verfahren 3 L 367/21 ‒ mithin vier Tage vor dem behaupteten Widerruf ‒ selbst davon ausgegangen, dass die Gewerbeuntersagung vom 29.11.2017 auf Grund der Klagerücknahme unanfechtbar sei (Seiten 2 und 4 des Schriftsatzes vom 24.2.2021). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.10.2004 ‒ 4 B 1637/04 ‒, juris, Rn. 10. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.