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Beschluss

12 A 1992/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0108.12A1992.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der isoliert erhobene Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Zwar kann ein Beteiligter, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, fristgemäß ein dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechendes Rechtsmittel einzulegen, zunächst (nur) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Dieser Antrag ist vorliegend jedoch unbegründet. Prozesskostenhilfe ist immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance jedoch nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2022 - 12 A 720/22 -, juris Rn. 4 f., m. w. N. In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren hat der Kläger zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe der Antrag gestützt werden soll. Er hat sich dazu wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2022 - 12 A 720/22 -, juris Rn. 3 f., m. w. N. Der Senat kann in diesem Zusammenhang offenlassen, ob die Darlegung der Zulassungsgründe hingegen den für das Zulassungsverfahren selbst geltenden Anforderungen des § 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechen muss, wenn der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag für das beabsichtigte Rechtsmittel - wie hier - bereits anwaltlich vertreten stellt. Vgl. dazu (dies ebenfalls offenlassend) Bay. VGH, Beschluss vom 9. Juni 2023 - 22 ZB 22.1737 -, juris Rn. 11. Denn der Kläger zeigt mit seiner Antragsbegründung selbst in groben Zügen nicht auf, dass einer der angeführten Zulassungsgründe vorliegt. 1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Dafür gibt der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers auch unter Berücksichtigung der reduzierten Darlegungsanforderungen nichts Hinreichendes her. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf (Weiter-)Bewilligung von Blindengeld gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG NRW). Dies folge bereits daraus, dass das für den Kläger zuständige Versorgungsamt des Kreises S. bestandskräftig festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ nicht vorlägen. Diese schwerbehindertenrechtliche Statusfeststellung sei für den Beklagten und das Gericht - auch in negativer Hinsicht - bindend. Solange die negative Entscheidung des Versorgungsamts Bestand habe, sei der Beklagte gehindert, dem Kläger Blindengeld zu bewilligen. Der Umstand, dass die Statusentscheidung bereits im Jahr 2015 erfolgt sei, ändere nichts am Fortbestand der getroffenen statusrechtlichen Regelung, da diese in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt gewesen sei und auch nicht aufgehoben worden sei oder sich anderweitig erledigt habe. Der Kläger werde durch die negative Statusfeststellung mit Blick auf das Blindengeld auch nicht benachteiligt. Es stehe ihm insoweit frei, bei dem Versorgungsamt erneut einen Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ zu stellen. Sollte dieser Antrag erfolgreich sein, stände mit Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ dann auch mit Bindungswirkung für den Beklagten fest, dass der Kläger blind im Sinne des Gesetzes sei. Dies sei gerade Ausfluss der vom Gesetzgeber intendierten Konzentrationswirkung versorgungsrechtlicher Statusentscheidungen. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Der Kläger macht geltend, er habe seine Erblindung hier mit einem fachärztlichen Attest nachgewiesen. Dieses sei auch zu den gerichtlichen Akten gereicht worden, was in der Vergangenheit auch ausgereicht habe, denn er habe in der Vergangenheit beanstandungslos Blindengeld seitens der Beklagten erhalten. Hätte er in der Vergangenheit nie im Rahmen der Beantragung der Schwerbehinderung auch die Bewilligung des Merkzeichens „BI“ beantragt, so hätte das fachärztliche Attest ausgereicht, um seine Erblindung für die Erteilung von Blindengeld nachzuweisen. Mit diesem Vorbringen legt der Kläger schon deshalb keine Richtigkeitszweifel dar, weil es an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbeigeht, der Bewilligung von Blindengeld stehe die negative Statusentscheidung des Versorgungsamts vom 11. August 2015 über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" entgegen. Der Kläger zeigt auch mit seiner weiteren Antragsbegründung eine Fehlerhaftigkeit dieser Annahme des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auf. Insbesondere legt er keine belastbaren Anhaltspunkte dafür dar, dass die negative Statusentscheidung zeitlich beschränkt war, aufgehoben worden ist oder sich anderweitig erledigt hat. Der pauschale Hinweis des Klägers, "in der Vergangenheit" habe er "beanstandungslos Blindengeld seitens der Beklagten erhalten", vermag eine Aufhebung oder sonstige Erledigung des bestandskräftigen Bescheids des Versorgungsamts vom 11. August 2015 und damit eine Beseitigung seiner Bindungswirkung nicht ohne Weiteres zu begründen. Im Übrigen geht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen - davon aus, dass den schwerbehindertenrechtlichen Statusfeststellungen (hier Merkzeichen "Bl") Bindungswirkung im Rahmen der Bewilligung von Blindengeld zukommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2014 - 2 C 65.11 -, juris Rn. 19 f.,vom 27. Februar 1992 - 5 C 48.88 -, juris Rn. 17 ff., und vom 11. Juli 1985 - 7 C 44.83 -, juris Rn. 7 ff., 13 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2022 - 12 A 1155/22 -, juris Rn. 9, vom 3. Juni 2020 - 12 E 6/20 -, juris Rn. 6 f., vom 2. April 2020 - 12 E 280/19 -, juris Rn. 6 f., vom 14. Mai 2009 - 12 A 461/09 -, juris Rn. 5, sowie Urteile vom 14. Dezember 2009 - 12 A 3326/08 -, juris Rn. 73 ff., vom 20. März 2008 - 16 A 2399/05 -, juris Rn. 31 f., und vom 8. November 2007 - 16 A 292/05 -, juris Rn. 43. Mit seiner nicht weiter belegten Rüge, sämtliche "gerichtliche Entscheidungen aus der Vergangenheit, welche diese Problematik" aufgriffen, seien "in zeitlicher Hinsicht anders gelagert als in diesem Rechtsstreit", zeigt der Kläger eine Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ebenso wenig auf. Der Kläger meint, in "diesen Entscheidungen" stammten "sowohl Ablehnung des Merkzeichens 'BI' und Ablehnung des Blindengeldes aus nahezu dem gleichen Zeitraum, sodass nachvollzogen werden" könne, "dass bei Ablehnung des Merkzeichens 'BI' auch das Blindengeld abgelehnt" werde. Hier liege "zwischen dem Bescheid hinsichtlich der Ablehnung des Merkzeichens 'BI' und der Ablehnung des Blindengeldes ein Zeitraum von 7 Jahren, sodass die Ablehnung des Merkzeichens 'BI' aus dem Jahr 2015 keinen Einfluss auf die Entscheidung zum Blindengeld im Jahr 2022 haben" könne, "wenn der Kläger seine Blindheit durch ein fachärztliches Attest nachgewiesen" habe. Das Vorbringen greift schon mangels weiterer Konkretisierung, insbesondere der vorgetragenen "gerichtliche[n] Entscheidungen aus der Vergangenheit, welche diese Problematik" beträfen und "in zeitlicher Hinsicht anders gelagert" seien, nicht durch. Der Kläger legt im Übrigen auch insofern nicht substantiiert dar, dass eine Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheids des Versorgungsamts vom 11. August 2015 - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht besteht oder jedenfalls obsolet geworden ist. Soweit der Kläger in seiner Antragsbegründung darauf hinweist, ihm sei "zwischen dem Jahr 2015 und dem Jahr 2022 Blindengeld unstreitig bewilligt" worden und er könne "aufgrund der Bewilligung im vergangenen Zeitraum, worauf er vertraut" habe, nicht nachvollziehen, "warum der Weiterbewilligung nunmehr ein Bescheid aus dem Jahr 2015 entgegenstehen" solle, werden auch hierdurch Richtigkeitszweifel nicht begründet. Ungeachtet dessen, dass dem Kläger Blindengeld (erst) mit Bescheid vom 13. März 2019 für die Zeit ab dem 1. April 2019 (und nicht schon ab dem Jahr 2015) bewilligt worden ist, vermag allein die Tatsache einer (möglicherweise in Anbetracht der entgegenstehenden Bindungswirkung der Statusfeststellung rechtswidrigen) Gewährung von Blindengeld in der Vergangenheit einen aktuellen Anspruch auf diese Leistungen nicht zu begründen. Vertrauensschutzgründe werden vielmehr im Zusammenhang mit der Frage einer etwaigen Rückforderung zu Unrecht bezahlten Blindengelds relevant und sind von dem Beklagten auch in seinem angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 2022 entsprechend berücksichtigt worden. Soweit der Kläger weiter geltend macht, es könne nicht richtig sein, dass ihm nunmehr ein alter Bescheid aus dem Jahr 2015 zum Nachteil gereiche, obgleich seine Blindheit zum damaligen Zeitpunkt noch nicht derart ausgeprägt gewesen sei, wie zum jetzigen Zeitpunkt, übergeht er die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es bleibe dem Kläger unbenommen, bei dem Versorgungsamt erneut einen Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ zu stellen. Sofern dieser Antrag erfolgreich sei, stände mit Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ auch mit Bindungswirkung für den Beklagten fest, dass der Kläger blind im Sinne des Gesetzes sei. Dieser Argumentation setzt der Kläger mit seiner Antragsbegründung nichts Substantielles entgegen. Der bloße, nicht weiter belegte Hinweis des Klägers, er habe bei dem Kreis S. "einen Antrag auf Erteilung des Merkzeichens 'Bl' gestellt" und der Kreis S. habe "hier einen ablehnenden Bescheid erlassen", reicht zur Darlegung von Richtigkeitszweifeln ebenso wenig aus wie das weitere Vorbringen, zur Begründung sei "einzig und allein auf die Ergebnisse des mangelhaften Gutachtens der Universitätsklinik A. und auf dieses […] vorliegende Verfahren abgestellt" worden. Vor diesem Hintergrund geht auch die Rüge des Klägers an der Sache vorbei, es könne nicht sein, dass er kein Blindengeld erhalte, "weil ein ablehnender Bescheid zur Gewährung des Merkzeichens BI aus dem Jahr 2015" vorliege, er "auf der anderen Seite keine Zuerkennung des Merkzeichens BI" erhalte, "da sich der Kreis S. an der Entscheidung des Landschaftsverbandes R.-J." orientiere. Ungeachtet dessen steht bzw. stand es dem Kläger selbst bei Vorliegen eines solchen ablehnenden Bescheids des Kreises S. frei, dagegen den Rechtsweg zu beschreiten. Hinreichende belastbare Anhaltspunkte für eine Beseitigung der Bindungswirkung der hier im Jahr 2015 vom Versorgungsamt des Kreises S. getroffenen negativen Statusentscheidung ergeben sich auch aus dem übrigen Vorbringen des Klägers nicht. 2. Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers lässt sich auch unter Berücksichtigung der reduzierten Darlegungsanforderungen eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit einer Rechts- oder Tatsachenfrage - wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt - nicht entnehmen. Dieser Beschluss, für den keine Gerichtskosten anfallen, ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.