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Beschluss

10 A 2134/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0109.10A2134.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Pferdezucht auf dem Grundstück B.-straße 29 in U. (G01) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag handele es sich um eine unzulässige Klageänderung. Die Klägerin habe mit ihrem im gerichtlichen Verfahren abgeänderten Klageantrag ein geändertes, vom ursprünglichen Bauantrag wesentlich abweichendes Bauvorhaben und damit ein aliud zur Genehmigung gestellt, so dass der Streitgegenstand geändert worden sei und eine Klageänderung vorliege. In diese habe die Beklagte nicht eingewilligt. Sie sei auch nicht sachdienlich, weil die geänderte Klage unzulässig sei. Es fehle an einem erforderlichen behördlichen Verfahren zu dem mit dem Klageantrag zur Prüfung gestellten Vorhaben. Über das ursprüngliche Klagebegehren der Klägerin sei nicht mehr zu befinden, da sie dieses nicht mehr aufrechterhalten habe. Diese Annahmen stellt die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung nicht schlüssig in Frage. 1. Ohne Erfolg wendet sie ein, es liege keine wesentliche Änderung des Vorhabens und damit auch kein aliud vor. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der sogenannten „Aliud-Rechtsprech-ung“ der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 1996 - 7 A 4820/95 -, juris Rn. 58 f., sowie Beschlüsse vom 22. Mai 2023 - 7 A 3278/21 -, juris Rn. 2 ff., vom 22. April 2013 - 2 A 1891/21 -, juris Rn. 7, und vom 21. Februar 2007 - 10 A 27/07 -, juris Rn. 14, darauf abgestellt, ob sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglichen unterscheide und sich damit für das abgewandelte Vorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stelle. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Ihr Vorbringen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Juli 1980 - IV C 99.77 -, juris) werde mit dem Bauantrag das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand bestimmt, betrifft schon nicht die Frage, ob ein aliud bzw. eine Klageänderung vorliegt. Auch ihrem Verweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris), nach der bei geringfügigen, modifizierenden Änderung, die das Gesamtvorhaben nicht veränderten, ein zu einer Nachtragsbaugenehmigung führender Nachtragsantrag möglich sei, lässt sich nicht entnehmen, inwieweit diese den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab in Frage stellen sollte. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach denen das mit dem Klageantrag zur Prüfung gestellte Vorhaben wesentlich vom ursprünglich beantragten Bauvorhaben abweiche bzw. ein aliud darstelle, unzutreffend sind. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, es erfolge eine Erweiterung um zwei bauliche Anlage, deren Errichtung weiteren Flächenbedarf erfordere und zu einer Verschiebung der Lage der geplanten Löschwassertanks führe. Dadurch stelle sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit auf Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB neu. Zudem änderten sich die Baukosten, was sich auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung auswirke. Eine baurechtlich relevante Änderung ergebe sich auch durch den nachgereichten Pachtvertrag über eine zusätzliche landwirtschaftliche Nutzfläche, die für den Nachweis einer ausreichenden Futtergrundlage relevant sei, sich auf die Betriebsbeschreibung sowie die Wirtschaftlichkeitsberechnung auswirke und eine wesentliche Änderung der Bauvorlagen bedinge. Mit diesen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin in keiner Weise auseinander. Ihr pauschaler Vortrag, die Ergänzung der baulichen Anlagen um einen Reit- und Longierplatz modifiziere das ursprüngliche Vorhaben lediglich bezüglich des Umfangs, nicht jedoch in der grundlegenden Ausrichtung, und es gehe nach wie vor um die Errichtung und den Betrieb einer Pferdezucht, reichen dafür ersichtlich nicht aus. Dies gilt ebenso für ihren Einwand, mit der Vorlage des Lageplans zum Longier- und Reitplatz genüge das Vorhaben nunmehr dem vorgelegten Betriebskonzept. 2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klageänderung sei nicht sachdienlich, unzutreffend sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klageänderung sei nicht sachdienlich, wenn die geänderte Klage unzulässig sei, insbesondere wenn es für den geänderten Sachantrag an dem erforderlichen behördlichen Verfahren fehle. Bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung bedürfe es nur dann keines Antragsverfahrens, wenn der Betroffene die Änderung in einer ohne weiteres prüffähigen Weise anbiete, die Änderung nur untergeordnete Bedeutung habe und die zumindest prinzipielle Genehmigungsfähigkeit des Antrags nicht zweifelhaft sei. Daran fehle es, weil das erweiterte Bauvorhaben nicht nur unwesentlich vom ursprünglichen abweiche und es an der notwendigen Vorlage eines angepassten Bauantrages fehle. Diesen Ausführungen setzt die Klägerin nichts Substantielles entgegen. Mit ihren allgemeinen Ausführungen zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen wäre. Auch ihre allgemeinen Rügen, der Streitstoff bleibe derselbe und die Ergänzung um den Longier- sowie den Reitplatz stelle keinen gänzlich neuen Prozessstoff dar, der erstmalig eingeführt worden sei bzw. mit dem sich das Gericht erstmalig habe befassen müssen, lassen jede Auseinandersetzung mit den dezidierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen. 3. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft der Auffassung, die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung lägen nicht vor, zudem habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bauvorbescheids nicht geprüft, geht ins Leere. Da das Verwaltungsgericht die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat, kam es auf derartige materiell-rechtliche Fragen nicht an. Abgesehen davon enthält ein Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zugleich einen Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids, sondern es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Februar 2007 - 10 A 1851/04 -, juris Rn. 49, und vom 5. Juni 2000 - 10 A 696/96 -, juris Rn. 42 f., sowie Beschluss vom 24. April 2013 - 2 A 1548/12 -, juris Rn. 22 f. 4. Die zur Begründung ihres Zulassungsantrags erfolgte pauschale Bezugnahme der Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).