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Beschluss

9 A 251/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0109.9A251.22A.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus V. wird abgelehnt.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus V. wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f., m. w. N. Ausgehend hiervon legen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Frage, „ob die bisherige (negative) Rechtsprechung hinsichtlich der ezidischen Flüchtlinge aus Irak mittlerweile überholt ist“, die der Begründung zufolge auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK abzielt, nicht dar. Zum einen zeigen sie nicht auf, dass die Frage in dieser Allgemeinheit einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Zum anderen benennen die Kläger in ihrem Zulassungsantrag keine Erkenntnisse, die entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts dafür sprechen könnten, dass den Klägern als irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zuzuerkennen wäre oder die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in ihrer Person gegeben wären. Die Berufung ist auch nicht wegen der weiter geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2022 - 9 A 432/21.A -, juris Rn. 16 ff., vom 5. August 2022 - 10 A 2846/20.A -, juris Rn. 32, und vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juirs Rn. 3, jeweils m. w. N. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet überdies keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2022 - 9 A 432/21.A -, juris Rn. 22, m. w. N. Gemessen daran ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht, dass der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Anders als die Kläger meinen, hat das Verwaltungsgericht ihr Vorbringen dazu, was ihnen als Yeziden im Fall ihrer Rückkehr in den Irak dort drohen könnte, zur Kenntnis genommen. Dies zeigt sich schon daran, dass es ihren diesbezüglichen Vortrag im Tatbestand des angefochtenen Urteils im Wesentlichen wiedergegeben hat (Seite 3 des Urteilsabdrucks). Es hat diesen Vortrag auch in Erwägung gezogen. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat sich das Verwaltungsgericht insbesondere ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob den Klägern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yeziden im Fall der Rückkehr in den Irak dort Verfolgung drohen könnte (Seite 6 ff. des Urteilsabdrucks). Auch hat es sich im Einzelnen damit befasst, ob die Existenzgrundlage der Kläger im Fall ihrer Rückkehr dorthin gesichert sei (Seite 7 ff. des Urteilsabdrucks). Welchen Vortrag der Kläger das Verwaltungsgericht darüber hinaus überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben könnte, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Dass die Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ihnen stehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes zu und auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots lägen in ihrer Person nicht vor, nicht teilen, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hiermit wenden sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris, Rn. 5. Mit der entsprechenden Bewertung ihres Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht mussten die anwaltlich vertretenen Kläger überdies ohne Weiteres schon deswegen rechnen, weil bereits das Bundesamt mit dem angegriffenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche mit ähnlichen Begründungen wie das Verwaltungsgericht verneint hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).