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Beschluss

19 B 1194/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0110.19B1194.23.00
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Leitsätze

Unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann sich ein Anspruch auf Beseitigung einer konkreten mittelbaren Benachteiligung Behinderter allenfalls ergeben, um behinderungsbedingte schwerwiegende Nachteile für die Betroffenen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsverwirklichung, abzuwenden oder wenn keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann sich ein Anspruch auf Beseitigung einer konkreten mittelbaren Benachteiligung Behinderter allenfalls ergeben, um behinderungsbedingte schwerwiegende Nachteile für die Betroffenen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsverwirklichung, abzuwenden oder wenn keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anordnungsanspruch verneint, weil dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Notenschutz in der derzeit von ihm besuchten Klasse 10 des Gymnasiums in Form der Nichtberücksichtigung der Rechtschreibleistung bei Klassenarbeiten und Tests mangels einer rechtlichen Grundlage nicht zusteht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zunächst zutreffend unter Bezugnahme u. a. auf die Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 17. März 2021 ‑ 19 B 1094/20 ‑, juris, Rn. 31, 33) festgestellt, dass weder § 6 Abs. 9 Satz 1 und 2 APO-S I noch Nr. 4 LRS-Erlass die erforderliche rechtliche Grundlage für die Gewährung von Notenschutz böten und Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls keinen Anspruch vermittele. Gegen diese Feststellungen erhebt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keine Einwände. Ohne Erfolg bleibt der Antragsteller indessen auch, soweit er sich mit seiner Beschwerde darauf beruft, entgegen der erstinstanzlichen Annahme ergebe sich (jedenfalls) aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eine rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Notenschutz in Form der Nichtberücksichtigung der Rechtschreibleistung bei Klassenarbeiten und Tests. Im vorliegenden Fall vermittelt der besondere Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, dem Antragsteller keinen Anspruch auf Notenschutz. Soweit der Antragsteller meint, allein aus der faktischen Benachteiligung folge ein Anspruch auf Notenschutz, überspannt er den Schutzumfang des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerade auch in der Auslegung durch die vor November 2023 ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, aus welcher er in der Beschwerdebegründung zitiert. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 ‑ 1 BvR 9/97 ‑, BVerfGE 96, 288, juris, Rn. 69, 72, 78 (Integrative Beschulung Niedersachsen). Der besondere Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet eine gezielte, nicht zwingend gebotene Schlechterstellung von Behinderten und enthält im Hinblick auf faktische (mittelbare) Benachteiligungen für Behinderte wegen unterschiedlicher Auswirkungen bei der Rechtsanwendung den Auftrag an Gesetzgeber und Verwaltung, die Stellung von Behinderten in Staat und Gesellschaft zu stärken. Daraus folgt allerdings im Allgemeinen kein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassen einer konkreten mittelbaren Benachteiligung, sondern ein grundgesetzliches, dem Normgeber und der Verwaltung einen Einschätzungsspielraum einräumendes Fördergebot, bei dessen Ausfüllung sie einerseits die Auswirkungen einer behindertenbedingten Benachteiligung für die Betroffenen und andererseits rechtlich schutzwürdige gegenläufige Belange, organisatorische, personelle und finanzielle Gegebenheiten einzubeziehen haben. Unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann sich ein Anspruch auf Beseitigung einer konkreten mittelbaren Benachteiligung allenfalls ergeben, um behinderungsbedingte schwerwiegende Nachteile für die Betroffenen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsverwirklichung, abzuwenden oder wenn keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen. Vgl. ausführlich dazu BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 ‑ 6 C 35.14 ‑, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 26 f.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 22. November 2023 - 1 BvR 2577/15 -, juris, Rn. 59 f., 66 f. Es ist danach vom Fördergebot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gedeckt, behinderten Schülern Notenschutz (Anwendung abweichender Bewertungsmaßstäbe oder eine geringere Gewichtung nachteilig betroffener Leistungen) zu gewähren, weil sich für sie die einheitliche Anwendung des allgemeinen Bewertungsmaßstabs als mittelbare Benachteiligung auswirken kann. Zwingend auf einen Anspruch auf Notenschutz führt dies indessen nicht, weil die dadurch herbeigeführte Bevorzugung behinderter Schüler mit anderen verfassungsrechtlichen Schutzgütern kollidiert. Derartige Bevorzugungen sind nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erlaubt, aber nicht ohne weiteres geboten. BVerfG, Urteil vom 22. November 2023, a. a. O., Rn. 98, Beschluss vom 8. Oktober 1997, a. a. O., Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, a. a. O., Rn. 28 ff., 37. Die Anwendung eines behindertengerechten Maßstabs für die Leistungsbewertung wirkt sich zwangsläufig auf die Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) aller Schüler aus und benachteiligt insbesondere diejenigen, deren Leistungen - weil ihr schwaches Leistungsvermögen nicht behinderungsbedingt ist - am allgemeinen Bewertungsmaßstab gemessen werden. Vor allem aber ließe ein aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hergeleiteter Anspruch auf behindertengerechten Notenschutz für schulische Prüfungen außer Betracht, dass sich im Schulwesen die Grundrechte und die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG gleichrangig gegenüberstehen. Nach dem aus Art. 7 Abs. 1 GG folgenden staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag ist es Sache des Staates, d. h. der Länder, die Schulformen und die dafür geltenden Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele festzulegen. Dies umfasst die Befugnis, die für einen Schulabschluss erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Bedingungen für deren Nachweis und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation zu bestimmen. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, a. a. O., Rn. 30 ff.; vgl. zum weiten Spielraum des Staates bei der Gestaltung von Schulabschlüssen im Rahmen des Auftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und zur Rechtfertigung von durch Leistungsanforderungen (Prüfungsstoff Rechtschreibung) bedingte faktische Ungleichbehandlungen BVerfG, Urteil vom 22. November 2023, a. a. O., Rn. 62, 74, 77, 80, 89, 98. Ein solcher Nachweis eines allgemeinen Ausbildungs- und Kenntnisstands bedingt die Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs für die Notengebung in einzelnen Prüfungen. Abweichungen von diesem Maßstab infolge der Berücksichtigung des individuellen Leistungsvermögens (Notenschutz) führen zur Beeinträchtigung der Aussagekraft der Noten und des Schulabschlusses, vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2023, a. a. O., Rn. 60, 77; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, a. a. O., Rn. 34 f., und können je nach Reichweite mit Änderungen der Lernziele und einem schulischen Systemwechsel verbunden sein. Aufgrund dessen ist es grundsätzlich Aufgabe des für die Schulaufsicht zuständigen Organs, darüber zu entscheiden, ob und auf welche Weise behinderte Schüler durch Notenschutz gefördert werden. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, a. a. O., Rn. 34 f. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf keinen ausnahmsweise unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Anspruch auf Notenschutz. Der Antragsteller verweist lediglich allgemein darauf, dass es ihm aufgrund seiner Lernbehinderung in manchen Schulfächern - im Fach Deutsch erreiche er in Klassenarbeiten nur schlechtere Noten - schwerer falle, bessere Noten zu erzielen. Gleichwohl werde ihm damit der Zugang zu sämtlichen Studiengängen und Ausbildungen erschwert, auch wenn er die meisten ebenso gut bewältigen könne wie Menschen ohne Behinderung. Für behinderungsbedingte schwerwiegende und in Abwägung mit den gegenläufigen Interessen unverhältnismäßige Benachteiligungen ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte. Die vom Antragsteller damit aufgezeigten Nachteile erschöpfen sich letztlich im Wesentlichen in schlechteren Noten in Klassenarbeiten im Fach Deutsch. Er macht damit weder geltend, er könne ohne Notenschutz wegen seiner Rechtschreibleistungen im Fach Deutsch (oder auch in anderen Schulfächern, in denen die Lese- und Rechtschreibkompetenz zu den Lernzielen gehört) nur mangelhafte Leistungen erreichen, noch ist ansatzweise ersichtlich, dass ohne Notenschutz in der Klasse 10 der Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses nach § 41 APO-S I oder des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) gemäß § 42 APO-S I gefährdet sein könnte. Dies steht im Einklang mit den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach Schüler mit einer Legasthenie nur ausnahmsweise wegen einer Bewertung ihrer Rechtschreibleistungen nicht in der Lage sind, das Abitur zu bestehen, und der Antrag auf Nichtbewertung regelmäßig nur zur Vermeidung fehlender Zehntelpunkte für den Zugang zu zulassungsbeschränkten Studiengängen gestellt wird. BVerfG, Urteil vom 22. November 2023, a. a. O., Rn. 88. Ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Teilnehmer mit Behinderungen bei Schulabschlussprüfungen abweichende Prüfungsmaßstäbe verlangen können, wenn davon das Bestehen abhängt, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offengelassen. BVerfG, Urteil vom 22. November 2023, a. a. O., Rn. 98; in diesem Sinn auch BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, a. a. O., Rn. 35, wonach für legasthene Schüler ohne Notenschutz in schulischen Abschlussprüfungen (insbesondere schriftliche Prüfungen Deutsch und Fremdsprachen) trotz regelmäßig schlechterer Ergebnisse kein Grund zur Annahme einer gravierenden Erschwernis für das Bestehen vorliege. Unzutreffend ist danach die Rüge des Antragstellers, seinem Begehren stünden „keine schutzwürdigen Belange entgegen“. Dem begehrten Notenschutz stehen vielmehr die oben bereits allgemein dargestellten erheblichen Nachteile in Bezug auf die gegenläufigen Interessen gegenüber. Dies betrifft zum einen die die Chancengleichheit beeinträchtigende Bevorzugung des Antragstellers gegenüber Mitschülern, würde für ihn bei der Bewertung von Rechtschreibleistungen ein abweichender, herabgesetzter Maßstab angelegt. Zudem führte dies zu einer verminderten Aussagekraft der Notengebung und des Schulabschlusses. Dies gilt insbesondere deswegen, weil in Nordrhein-Westfalen auch kein Zeugnisvermerk über eine abweichende Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen vorgesehen ist, was aber geboten wäre. So ausdrücklich für das Abiturzeugnis BVerfG, Urteil vom 22. November 2023, a. a. O., Rn. 110. Vor diesem Hintergrund trifft auch der vom Antragsteller mit der Beschwerde betonte Umstand, dass die Rechtschreibleistungen in die Notengebung zu seinen Lasten einfließen, obwohl sie nur für einen Teil der damit eröffneten späteren Ausbildungen oder Studiengänge in gleicher Weise relevant seien, ihn nicht unverhältnismäßig. Diese Erwägung lässt zudem außer Acht, dass der Erweiterte Erste Schulabschluss nach § 41 APO-S I und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) gemäß § 42 APO-S I gerade auch zum Zugang zu einer Vielzahl anderer Ausbildungsgänge sowie schulischer Bildungsgänge berechtigen, die gerade bestimmte Anforderungen an die schriftlichen Kommunikationsfähigkeiten stellen. Vgl. in Bezug auf das Abiturzeugnis BVerfG, Urteil vom 22. November 2023, a. a. O., Rn. 77, 90. Unbegründet ist schließlich die Beschwerderüge des Antragstellers, der Notenschutz sei mit dem Nachteilsausgleich gleichzustellen, für den ein Anspruch anerkannt sei, was auch das Bundesverfassungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 (im Verfahren - 1 BvR 2577/15 -) erwogen habe. Denn diese Erwägung hat im zitierten Urteil vom 22. November 2023 keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr betont das Bundesverfassungsgericht darin die Unterschiede zwischen einerseits Nachteilsausgleichen zur Herstellung von Chancengleichheit zwischen behinderten und nicht behinderten Schülern (etwa durch Zulassung spezieller Arbeitsmittel, die Bereitstellung besonderer Räumlichkeiten oder die Ersetzung mündlicher Prüfungsteile durch schriftliche Ausarbeitungen und umgekehrt) und andererseits einem von den allgemeinen Prüfungsanforderungen abweichenden Verzicht auf Nachweis oder Benotung von Leistungen wegen behinderungsbedingter Einschränkungen (etwa durch den bestimmte Teilleistungen, z. B Rechtschreibung, betreffenden Verzicht auf die Vergabe von Noten oder einer Bewertung). BVerfG, Urteil vom 22. November 2023, a. a. O., Rn. 97 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Gewährung des begehrten Notenschutzes entspricht derjenigen eines Nachteilsausgleichs, die der Senat in ständiger Praxis mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG bemisst. Dabei reduziert der Senat in prüfungsrechtlichen Eilverfahren den Streitwert dann auf die Hälfte (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013, NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 4), wenn der Eilantrag auf einen Nachteilsausgleich während eines Schuljahres, Schulhalbjahres oder eines vergleichbaren Zeitabschnitts (z. B. Qualifikationsphase zur Abiturprüfung) mit allen in dieser Zeit stattfindenden schriftlichen und/oder mündlichen Leistungsüberprüfungen gerichtet ist, sich also als zukunftsoffene Maßnahme darstellt, die im Hauptsacheverfahren auch faktisch jederzeit korrigiert werden kann. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2023 ‑ 19 B 539/23 ‑, juris, Rn. 16, vom 21. April 2023 ‑ 19 B 208/23 ‑, NVwZ-RR 2023, 799, juris, Rn. 23, vom 31. Mai 2021 - 19 B 943/21 -, juris, Rn. 14 ff., vom 17. März 2021 - 19 B 1905/20 -, juris, Rn. 30 ff., vom 17. März 2021 - 19 B 2061/20 -, juris, Rn. 21 und Tenor (Sekundarstufe I), und vom 22. November 2019 - 19 B 1393/19 -, juris, Rn. 28 und Tenor (Qualifikationsphase zur Abiturprüfung). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).