Beschluss
31 B 1272/23.BDG
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0110.31B1272.23BDG.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgebrachten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 67 Abs. 3 BDG i.V.m. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt, stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 63 Abs. 1 Halbsatz 1 BDG, seine durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. März 2023 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung und teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge auszusetzen, mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Der Antragsteller sei im Postbank Finanzcenter M. der Postbank Filialvertrieb AG als Mitarbeiter im Service und Verkauf beschäftigt gewesen. In dieser Funktion habe es ihm unter anderem oblegen, das den Kunden der Deutschen Post AG angebotene Identifizierungsverfahren „Postident“ gemäß der entsprechenden Arbeitsanweisung durchzuführen. Für die Identifizierung stehe das System „Zora“ zur Verfügung, das die Bearbeitungsschritte vorgebe. Im Rahmen dieses Verfahrens müsse der Mitarbeiter – so auch der Antragsteller – von den jeweiligen Kunden ein Ausweisdokument und einen Postident-Coupon entgegennehmen und die Kunden auf Grundlage dessen identifizieren. Dabei müssten alle Ausweisdokumente gescannt werden, wobei der so genannte Ausweisleser selbstständig erkenne, ob es sich um ein gültiges Ausweisdokument handele. Die eingelesenen Daten würden durch den Mitarbeiter geprüft und gegebenenfalls korrigiert oder ergänzt. Der Mitarbeiter müsse auch einen Lichtbildabgleich durchführen. Die Mitarbeiter seien angewiesen, Augenkontakt zu halten und auf besondere biometrische Merkmale zu achten. Für die Durchführung der Identitätsfeststellung und -bestätigung mittels Postident sei eine so genannte „Zora-Karte“ des Mitarbeiters erforderlich, die personengebunden sei. Aus der Ermittlungsakte der Antragsgegnerin und aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft M. ergebe sich, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls seit November 2021 in mindestens 24 Fällen Identifizierungen im Rahmen des Postident-Verfahrens vorgenommen und dokumentiert habe, bei denen die eigentlichen Ausweisinhaber nicht beim Identifizierungsvorgang anwesend gewesen seien, was dem Antragsteller auch bewusst gewesen sei. In mindestens 15 dieser Fälle – abweichend hiervon gehe die Antragsgegnerin von mindestens 16 Fällen aus – werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen sein, dass der Antragsteller überdies die Daten der zu identifizierenden Person im Verhältnis zu den in den Ausweisdokumenten angegebenen Daten vorsätzlich durch Überschreiben der automatisiert von den Ausweisen ausgelesenen Daten abgeändert und hierdurch falsche Identitäten festgestellt bzw. dokumentiert habe. Hierdurch habe der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen. Indem er vorsätzlich unter Missachtung der Arbeitsanweisungen falsche Identifizierungen im Postident-Verfahren vorgenommen habe, habe er gegen seine aus § 61 Abs. 1 BBG folgende Dienstpflicht verstoßen, das ihm übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen und durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand sei davon auszugehen, dass das Dienstvergehen zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme führen werde. Der Vertrauensverlust in die Person des Antragstellers sei nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit endgültig und umfassend. Das Postident-Verfahren sei eine Methode der persönlichen Identifikation von Personen. Es diene den gesetzlichen Auflagen, die Identität des Kunden bei der Kontoeröffnung festzuhalten. Dabei gehe es insbesondere um das Bekämpfen von Geldwäsche und ähnlich gelagerten Straftaten. Gerade bei diesem Verfahren habe der durchführende Beamte deshalb größte Sorgfalt anzuwenden und genieße besonderes Vertrauen. Eine gewissenhafte Ausübung sei unerlässlich. Dem Antragsteller könne ein Vertrauen in die ordnungsgemäße Diensterfüllung nach derzeitigem Ermittlungsstand auf Grund der serienmäßigen und vorsätzlichen Vornahme falscher Identifikationen und zusätzlicher Manipulationen der automatisch erfassten Daten nicht mehr entgegengebracht werden. Durchgreifende Milderungsgründe seien derzeit nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sei es der Antragsgegnerin auch nicht zumutbar, ihn vorläufig anderweitig zu beschäftigten. Nach alledem sei auch die Einbehaltung von Dienstbezügen gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG dem Grunde nach gerechtfertigt. Gegen die Höhe der Einbehaltung sei ebenfalls nichts zu erinnern. II. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Bewertung, die Disziplinarkammer habe zu Unrecht keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 63 Abs. 2 BDG daran gehabt, dass der Antragsteller auf Grund der bisher im Disziplinarverfahren zutage getretenen Tatsachen voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sein wird, was gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG die vorläufige Dienstenthebung rechtfertigt. 1. Die pauschale Rüge, das Verwaltungsgericht habe einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt und wesentliche Argumente unberücksichtigt gelassen, verfängt nicht. Grundsätzlich – und so auch im Streitfall – ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, auch wenn es nicht jedes Argument der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich beschieden hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2023 – 2 BvR 1167/20 –, juris Rn. 55; BVerwG, Beschlüsse vom 30.04.2015 – 7 B 2.15 –, juris Rn. 2, und vom 02.03.2012 – 2 B 8.11 –, juris Rn. 19 m.w.N. Unabhängig davon hatte der Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, etwaige nicht berücksichtigte Gesichtspunkte vorzutragen und so durch den Senat prüfen zu lassen. 2. Im Übrigen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht es nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand für überwiegend wahrscheinlich gehalten hat, dass der Antragsteller in mindestens fünfzehn Fällen die Daten im Postident-Verfahren zu identifizierender Personen im Verhältnis zu den in den Ausweisdokumenten angegebenen Daten durch Überschreiben der automatisiert von den Ausweisen ausgelesenen Daten vorsätzlich abgeändert und hierdurch falsche Identitäten festgestellt bzw. dokumentiert habe. a. Es handelt sich hierbei um die in den Zeilen 12 bis 16 und 19 bis 28 der Tabelle Blatt 46 f. der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft M. (Az.: 126 Js 49/22) näher bezeichneten, vom Antragsteller im betreffenden Zeitraum in den genannten Postbank-Filialen durchgeführten Identifizierungsvorgänge. Aus den zur Ermittlungsakte der Antragsgegnerin genommenen Ausdrucken aus dem „Zora-System“ ergibt sich, dass in all diesen Fällen die Daten der angeblich identifizierten Personen erheblich von den in den jeweils zur Identitätsfeststellung verwendeten Ausweisen enthaltenen Daten abweichen. Dies folgt aus einem Vergleich der abgespeicherten Personendaten mit den ebenfalls abgespeicherten Ausweiskopien. Dieser Annahme tritt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht entgegen. b. Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist das Verwaltungsgericht von einer vorsätzlichen Manipulation der Daten ausgegangen. Die betreffenden Abweichungen können – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen – allein darauf beruhen, dass der Antragsteller absichtlich falsche Daten in das „Zora-System“ eingetragen hat. Denn beim Postident-Verfahren im Filialgeschäft werden die im Ausweis enthaltenen Daten automatisch von einem so genannten Ausweisleser erfasst, in das „Zora-System“ übertragen und in einer Maske angezeigt, damit der betreffende Mitarbeiter sie überprüft und falls erforderlich korrigiert oder ergänzt (vgl. „Postident – Arbeitsanweisung im Filialportal für die Postbank Filialen“, und Dokument „POSTIDENT – es kommt auf Sie an!“, Beiakte 1, Bl. 124 ff. bzw. 128 ff.). Die in den Ausweisen enthaltenen Daten und die im „Zora-System“ abgespeicherten Daten weichen so stark voneinander ab, dass bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung auszuschließen ist, dass diese Abweichungen allein Folge von technischen Fehlern beim Einlesen und Versehen beim anschließenden Überprüfen der Daten sein könnten. Denn es handelt sich bei den Abweichungen nicht um einzelne falsche Buchstaben oder Zahlendreher oder ähnliche Ungenauigkeiten, die auf Grund unvermeidbarer Fehler bei der Datenverarbeitung in Kombination mit anschließender Nachlässigkeit beim Abgleich der vom Ausweisleser an das System übermittelten Daten mit den tatsächlichen Ausweisdaten entstanden sein könnten. Vielmehr sind jeweils der vollständige Vor- oder Nachname durch andere Namen oder das Geburtsdatum durch ein anderes Datum oder sowohl Vor- und/oder Nachnamen als auch Geburtsdatum vollständig durch andere Namen und Daten ersetzt worden. Die Daten weichen jeweils so deutlich ab, dass es sich bei den angeblich identifizierten Personen eindeutig nicht um die Personen handelt, deren Daten in den verwendeten Ausweisen angegeben sind. Diese Abweichungen lassen sich ausschließlich durch eine bewusste und gewollte Manipulation erklären. Die lediglich auf die Anzahl der Fälle bezogene Behauptung des Gegenteils durch den Antragsteller rechtfertigt angesichts der Schwere des in Rede stehenden Dienstvergehens keine abweichende Bewertung. c. Nach alledem ändert es an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorsätzlich falscher Identitätsfeststellungen und dem damit vom Verwaltungsgericht angenommenen Dienstvergehen des Antragstellers nichts, dass dieser wegen der ihm vorgeworfenen Handlungen keine wirtschaftlichen Vorteile erlangt haben will. Gleiches gilt für seinen Einwand, er habe in dem Personalgespräch am 5. September 2022 selbst auf einer Anzeige bei der Polizei bestanden. Auch im Übrigen kommt es für die zu treffende Entscheidung auf den Inhalt dieses Gesprächs nicht an. Insofern bedarf die Frage eines Verwertungsverbots keiner weiteren Erörterung, zumal das Verwaltungsgericht ausdrücklich selbst von möglicherweise nicht verwertbaren Angaben ausgegangen ist. 3. Schließlich verhilft es der Beschwerde auch nicht zum Erfolg, dass der Antragsteller eine Strafbarkeit des der Entscheidung zugrunde gelegten Verhaltens in Abrede stellt. Das Verwaltungsgericht hat weder die Beurteilung dieses Verhaltens als Dienstvergehen noch die deshalb zu erwartende Disziplinarmaßnahme mit dessen etwaiger Strafbarkeit begründet. Vielmehr hat es zu Recht auf den unabhängig davon herbeigeführten endgültigen Vertrauensverlust abgestellt. Dagegen hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nichts Substanzielles eingewendet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 3 BDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO.