Beschluss
5 A 1281/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0110.5A1281.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juni 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juni 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 5 A 3180/21 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2023 – 5 A 618/23 –, juris, Rn. 4, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 5, und vom 10. November 2022 – 19 A 3833/19 –, juris, Rn. 3. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2023, a. a. O., Rn. 6, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 7, und vom 2. Juli 2021 – 19 A 1131/20 –, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, juris, Rn. 3. Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf den zuvor ergangenen Gerichtsbescheid mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, sie entspreche nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es könne nicht nachvollzogen werden, welche beiden Bäume auf Kosten des Klägers gefällt oder gekappt worden sein sollen. Ein (Kosten-)Bescheid sei nicht vorgelegt worden. Nachdem der Kläger auf den Mangel hingewiesen und unter Fristsetzung zur Ergänzung aufgefordert worden sei, ohne dass der Sachvortrag ergänzt worden sei, sei der Kläger mit weiterem Vorbringen ausgeschlossen. Die vom Kläger hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss der Kläger u. a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Entspricht die Klage dieser Anforderung nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern, vgl. § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt, vgl. § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Nach Fristablauf vorgenommene Ergänzungen bleiben unberücksichtigt, wenn weder eine Fristverlängerung gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO beantragt und gewährt wurde noch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 82 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 60 VwGO vorliegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2020 – 18 A 2146/19 –, juris, Rn. 34, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 19 A 2888/20.A –, juris, Rn. 9; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 82 Rn. 78. Gemessen hieran war das nach Ergehen des Gerichtsbescheids eingegangene Vorbringen des Klägers nicht zu berücksichtigen. Der Vorsitzende hat dem Kläger mit signierter Verfügung vom 17. Januar 2023 unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine dreiwöchige Ausschlussfrist zur Konkretisierung seines Klagebegehrens gesetzt. Diese war vor dem Hintergrund der fehlenden Benennung geschweige denn Einreichung eines Bescheids sowie der Tatsache, dass der Kläger mehrere verwaltungsgerichtliche Klageverfahren wegen der Fällung von Bäumen führt, auch hinreichend veranlasst. Diese Frist hat der Kläger verstreichen lassen, ohne zur Sache vorzutragen. Einen Antrag auf Fristverlängerung hat er nicht gestellt. Soweit er behauptet, er habe telefonisch die Nachreichung des angefochtenen Bescheids angekündigt, lässt sich dies – ungeachtet der Frage, ob hierin ein konkreter Fristverlängerungsantrag zu sehen wäre – der Gerichtsakte nicht entnehmen. Aus dem von ihm vorgelegten Screenshot ergibt sich nichts Anderes. Dieser lässt jedenfalls nicht erkennen, mit wem der Kläger gesprochen haben will und was Inhalt des Gesprächs gewesen sein soll. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger ebenfalls nicht gestellt. Ihm war auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte richterliche Frist zu gewähren, weil er keinerlei Tatsachen zur Begründung, insbesondere zu einem fehlenden Verschulden nach § 60 Abs. 1 VwGO, glaubhaft gemacht hat, vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen des Klägers zum Vorliegen der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und zur Hinweispflicht des Gerichts nach verspäteter Konkretisierung des Begehrens durch den Kläger an den tragenden Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Auf das Vorbringen des Klägers zur Begründetheit der Klage kommt es hiernach nicht mehr an. Vor dem Hintergrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).