Beschluss
1 A 777/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0111.1A777.22A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (anstelle der in der Zulassungsbegründungsschrift offensichtlich fehlerhaft zitierten Nr. 3) zuzulassen. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2023 – 1 A 1695/23.A –, juris, Rn. 2 bis 4, vom 28. September 2023 – 1 A 1333/23.A –, juris, Rn. 4 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N. 2. Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen rechtfertigen die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen „1. Ist das Kindeswohl im Rahmen einer Rückkehrentscheidung – hier Abschiebungsandrohung – mit zu berücksichtigen? 2. Sperren inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse wie etwa eine dauernde Reiseunfähigkeit, eine Beschäftigungsduldung, eine abgeschlossene Ausbildung oder familiäre Gründe oder sonstige vergleichbare Gründe den Erlass einer Abschiebungsanordnung in einem Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland? 3. Ist die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG eine Rückkehrentscheidung im Rahmen der Rückführungsrichtlinie RL 2008/115 EG? 4. Ist das BAMF für die Prüfung des Kindeswohls im Rahmen der Abschiebungsandrohung zuständig? 5. Hat das BAMF im Rahmen der Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 AufenthG Kindeswohl und Duldungsgründe zu berücksichtigen und selbst zu prüfen?“ die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Diese Rechtsfragen sind vorliegend – wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urteilsabdruck, Seiten 19 f.) – nicht entscheidungserheblich. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dürfte zwar vor dem Erlass der Abschiebungsandrohung wie auch des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter anderem das Kindeswohl sowie familiäre Bindungen zu berücksichtigen haben. Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 8. Juni 2022– 1 C 24/21 –, juris, in dem (vgl. Rn. 26) explizit Zweifel formuliert werden, ob die deutsche Rechtslage, nach der eine Rückkehrentscheidung ungeachtet möglicher inlandsbezogener Abschiebungsverbote ergeht und diese in einem gesonderten Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen sind, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, – seine vorherige Rechtsprechung bestätigend – festgestellt, dass Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98 ff.; sog. Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechte-Charta) dahin auszulegen ist, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und dass es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris, Rn. 28; vgl. auch Urteile vom 14. Januar 2021 – C-441/19 – und vom 11. März 2021 – C-112/20 –, jeweils juris. Im vorliegenden Fall ist jedoch weder ersichtlich noch wird mit dem – weitgehend den erstinstanzlichen Vortrag wiederholenden – Zulassungsvorbringen dargelegt, dass unter Berücksichtigung des Kindeswohls des Klägers und seiner familiären Bindungen ein Anspruch auf Aussetzung des Vollzugs bestehen könnte, der dem Erlass der Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt entgegenstehen könnte. Insbesondere kann dem minderjährigen Kläger vorliegend zugemutet werden, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, weil auch alle anderen Mitglieder der Kernfamilie – anders als in den vom EuGH entschiedenen Fällen – nicht aus Rechtsgründen gehindert sind, die familiäre Lebensgemeinschaft in Mali fortzuführen. Wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat (vgl. Urteilsabdruck, Seiten 14 f. und 20), steht keine Trennung der Familie zu befürchten. Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht der pauschale Hinweis des Klägers, dass seine Familie die Voraussetzungen einer Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG erfülle. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift tatsächlich gegeben sind, ist weder aus der Akte ersichtlich noch durch das Zulassungsvorbringen im Einzelnen dargelegt. Ob der Lebensunterhalt der Eltern gesichert ist (§ 60d Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) oder sie über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 60d Abs. 1 Nr. 6 AufenthG), ist ebenso wenig dargetan wie die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche seit mindestens 18 Monaten (§ 60d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) oder der erfolgreiche Abschluss bzw. der nicht zu vertretene Abbruch eines Integrationskurses (§ 60d Abs. 1 Nr. 11 AufenthG). Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, ob die Eltern des Klägers, denen bislang nach dem klägerischen Vortrag im erstinstanzlichen Klageverfahren jeweils die erforderlichen Personaldokumente fehlten, alle erforderlichen und ihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die – angesichts ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 27. März 2013 (Vater) bzw. am 24. Februar 2016 (Mutter) – von § 60d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) bzw. b) (i. V. m. Abs. 4) AufenthG geforderte Identitätsklärung herbeiführen. Es ist schließlich auch nicht Aufgabe des Senats, im Zulassungsverfahren – zumal ohne begründete Anhaltspunkte – das Vorliegen der einzelnen tatbestandlichen Voraussetzungen aufzuklären, um für den Kläger eventuell günstige Gesichtspunkte zusammenzutragen. Soweit der Kläger über das Vorstehende hinaus einwendet (vgl. Seite 2 der Zulassungsbegründungsschrift), das Verwaltungsgericht habe nicht festgestellt, dass eine behindertengerechte Unterbringung und Versorgung im Hinblick auf seine Erblindung in Mali möglich sei, formuliert er bereits keine (insoweit) aus seiner Sicht grundsätzlich bedeutsame Frage. Von den oben zitierten Fragestellungen wird dieses Vorbringen nicht erfasst, da es bei rechtlich zutreffender Einordnung nicht die – darin allein benannten – Entscheidungen über Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot betrifft, sondern ausschließlich weitergehende (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Ungeachtet dessen setzt sich das Zulassungsvorbringen auch insoweit nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. Urteilsabdruck, Seite 15 ff.) auseinander. Mit seinen pauschalen Rügen wendet sich der Kläger der Sache nach allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage in seinem Einzelfall durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).