Beschluss
19 E 781/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0112.19E781.23.00
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Leitsätze
Ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen nach § 4 Abs. 2 AO-SF setzt keine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des betroffenen Schülers voraus, sondern bedarf substantiierter Feststellungen zu seinem Lern-, Arbeits- und sonstigen Verhalten, die insbesondere auf im schulischen Bereich erfolgten Beobachtungen beruhen und den Schluss auf Lern- und Leistungsausfälle sowohl schwerwiegender als auch umfänglicher und langdauernder Art begründen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen nach § 4 Abs. 2 AO-SF setzt keine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des betroffenen Schülers voraus, sondern bedarf substantiierter Feststellungen zu seinem Lern-, Arbeits- und sonstigen Verhalten, die insbesondere auf im schulischen Bereich erfolgten Beobachtungen beruhen und den Schluss auf Lern- und Leistungsausfälle sowohl schwerwiegender als auch umfänglicher und langdauernder Art begründen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da sich die angegriffene Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs sowie die Festsetzung des Förderschwerpunkts (hier: Lernen) und des Förderorts nach dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab als rechtmäßig erweise. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Prozesskostenhilfe darf von Verfassungs wegen nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. Juli 2020 ‑ 1 BvR 631/19 ‑, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18, und vom 28. Oktober 2019 ‑ 2 BvR 1813/18 ‑, NJW 2020, 534, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2023 - 19 E 845/23 -, juris, Rn. 3, vom 17. Februar 2023 - 19 E 53/23 -, juris, Rn. 3, und vom 15. Dezember 2020 ‑ 19 E 85/20 ‑, juris, Rn. 4. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grenzen für eine vorweggenommene Beweiswürdigung kann von einem Fehlen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO daher nur ausgegangen werden, wenn die summarische Würdigung des Sachverhalts, so wie er sich gegenwärtig nach Lage der Akten darstellt, die Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässt, dass jedenfalls mit (weit) überwiegender Wahrscheinlichkeit der entscheidungserhebliche Sachverhalt in der Weise richtig ist, wie ihn die Stelle, die über den Erlass des Verwaltungsaktes entschieden hat, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2023, a. a. O., Rn. 5, und vom 28. November 2019 - 12 E 1017/18 -, juris, Rn. 11 m w. N. Nach diesen Maßstäben ergibt sich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Das gilt zunächst für seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe angesichts der wiederkehrenden Verwendung der Begriffe „summarisch“, „hätte“ und „könnte“ im Beschluss offensichtlich Zweifel an der Richtigkeit der Festsetzungen des angefochtenen Bescheids gehabt und die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen im Rahmen der Hauptsache erkannt, so dass es jedenfalls wegen offener Erfolgsaussichten hätte Prozesskostenhilfe bewilligen müssen. Dafür gibt es in dem angegriffenen Beschluss keine Anhaltspunkte. Die Verwendung der vom Kläger benannten Formulierungen geht allein auf den Umstand zurück, dass das Verwaltungsgericht darin umfänglich aus der Begründung seines Eilbeschlusses vom 31. Juli 2023 im zugehörigen Verfahren - 18 L 1500/23 - zitiert hat, in dem es - wie vom Kläger selbst betont - nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache durchgeführt hat; Zweifel an der Richtigkeit der Festsetzungen des angefochtenen Bescheids hat es damit nicht ausdrücken wollen. Anders als vom Kläger behauptet, hat das Verwaltungsgericht diesen Prüfungsmaßstab auch nicht „schlicht“ für das Prozesskostenhilfeverfahren übernommen und ausschließlich auf die rechtlichen Erwägungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verwiesen, sondern im angegriffenen Beschluss ausdrücklich festgestellt, dass es an diesen Ausführungen auch im Klageverfahren festhält, unter der Maßgabe, dass unter dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Maßstab - der im Übrigen, wie oben dargestellt, ebenfalls keine abschließende Sachverhaltsaufklärung verlangt - nichts anderes gelte und die Erfolgsaussichten auch mit Blick auf ein von den Eltern des Klägers zunächst angekündigtes und sodann von diesen von dem Gericht ersuchtes (weiteres) Gutachten nicht als offen zu betrachten seien (S. 7 des Beschlusses). Keinen Erfolg hat der Kläger ferner mit seiner Rüge, die Feststellungen im „Bericht vom 25. April 2022“, er sei den Grundanforderungen in den Fächern Mathematik und Deutsch nicht gewachsen, sowie zu seinem Arbeits- und Sozialverhalten seien durch sein aktuelles Zeugnis - gemeint ist das Zeugnis der Klasse 1 vom 19. Juni 2023 - widerlegt. Hierbei lässt der Kläger bereits unberücksichtigt, dass - wie auch die „Bemerkung“ am Ende des Zeugnisses verdeutlicht - aufgrund des streitgegenständlichen Bescheids vom 23. Mai 2023 zum Zeitpunkt der Erstellung des Zeugnisses schon eine sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen stattgefunden hatte und er im Bildungsgang Lernen unterrichtet worden war. Insofern berücksichtigen die textlichen Beschreibungen seines Leistungsstands die bereits erfolgte Förderung des Klägers und damit einhergehende etwaige Verbesserungen in seinem Lern- und Arbeitsverhalten. Ferner verkennt der Kläger bei seiner Rüge, dass der Beklagte die Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs mit dem Förderschwerpunkt Lernen nicht nur auf den anlässlich der Antragstellung der Schule vom 25. April 2022 erstellten Bericht seiner damaligen Klassenlehrerin vom 8. April 2022, sondern auch auf das im Rahmen des Feststellungsverfahrens erstellte Pädagogische Gutachten vom 21. September 2022 sowie den deutlich aktuelleren Bericht zu seinem Lern- und Arbeitsverhalten der Klassenlehrerin Frau N. und der Sonderpädagogin Frau I. vom 15. Mai 2023 gestützt hat. Die textlichen Beschreibungen seines Leistungsstands im Zeugnis „widerlegen“ die in dem letztgenannten Bericht enthaltenen Feststellungen insbesondere zur Lernentwicklung und zum Leistungsstand in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht, sondern stimmen - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ohne dies allerdings im Einzelnen zu konkretisieren - in wesentlichen Teilen überein. So wird etwa - wie auch im Bericht vom 15. Mai 2023 - für das Fach Deutsch im Zeugnis festgehalten, der Wortschatz des Klägers sei einfach und er äußere sich zu Sachverhalten in Einwortsätzen. lm Schreiben eigener Wörter und Sätze zeigten sich Unsicherheiten, seine Buchstabenkenntnis sowie Umlaute und Buchstabenverbindungen seien noch nicht gesichert. Für das Fach Mathematik enthält das Zeugnis ferner die Feststellungen, der Kläger habe „die Zahlzerlegung der 10“ fleißig auswendig gelernt, in der Anwendung jedoch Schwierigkeiten. Das Bilden von Analogie- und Tauschaufgaben gelinge nur mit Unterstützung in der Eins-zu-eins-Betreuung. Wenn die Aufgaben vom gewohnten Schema abwichen, benötige er Unterstützung. Dies deckt sich mit den Angaben im Bericht vom 15. Mai 2023, wonach er im Unterricht genaue Anweisungen zum Bearbeiten der Aufgaben brauche und ihm die Aufgabenformate bekannt sein müssten, um die Bearbeitung seinerseits zu sichern. Sein weiterer Einwand, es werde bestritten, dass er lediglich über einen Intelligenzquotienten von 63 verfüge, es liege keine Minderung seiner kognitiven Fähigkeiten vor, geht an den rechtlichen Maßstäben für die Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen vorbei. Nach § 4 Abs. 2 AO-SF besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind. Die Ursachen der schwerwiegenden und dauerhaften Lern- und Leistungsausfälle können vielfältig sein, es muss - anders als im zuvor vom Beklagten angenommenen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung nach § 5 AO-SF - keine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Schülers vorliegen. Insofern kommt es - wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat - auf den konkreten Intelligenzquotienten des Klägers und die Validität von dessen Testung nicht an. Entscheidend sind vielmehr die in dem Gutachten vom 21. September 2022 und den Berichten vom 8. April 2022 sowie 15. Mai 2023 enthaltenen substantiierten Feststellungen zu seinem Lern-, Arbeits- und sonstigen Verhalten, die insbesondere auf im schulischen Bereich erfolgten Beobachtungen beruhen und den Schluss auf Lern- und Leistungsausfälle sowohl schwerwiegender als auch umfänglicher und langdauernder Art begründen. Denn die Frage, ob solche Lern- und Leistungsausfälle bestehen, beurteilt sich grundsätzlich nach dem in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten des Schülers und seinem sonstigen Verhalten sowie seiner Gesamtpersönlichkeit. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2021 - 19 A 577/20 -, juris, Rn. 8, vom 6. Mai 2010 - 19 E 1633/09 -, juris, Rn. 8, vom 21. Dezember 2009 - 19 E 1256/08 -, juris, Rn. 11, und vom 29. August 2008 - 19 E 123/08 -, juris, Rn. 8. Dazu verweist der Senat auf die zutreffenden und umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss (S. 4 ff. des Beschlusses). Vor diesem Hintergrund bedarf es der vom Kläger angeregten weiteren Testung seines Intelligenzquotienten nicht. Soweit er in diesem Zusammenhang ferner rügt, das Verwaltungsgericht spiele die „Bedeutung der IQ-Testung“ einerseits herunter, ziehe aus dieser aber andererseits „eine Vielzahl an Rückschlüssen“, zeigt er nicht auf, welche Rückschlüsse dies konkret sein sollen und inwiefern sich das Verwaltungsgericht hierin in Widerspruch zu seiner Annahme setzt, es komme für das vorliegende Verfahren auf den Intelligenzquotienten des Klägers nicht an. Unzutreffend ist schließlich auch die Behauptung des Klägers, die Annahme eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs beruhe nur auf Mutmaßungen und (nicht belegten) Prognosen betreffend seinen Lernerfolg im zweiten Schuljahr. Wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss bereits aufgezeigt hat, liegen den Feststellungen des Beklagten vielmehr substantiierte und nachvollziehbar dargelegte Erkenntnisse der Lehrkräfte des Klägers sowie zweier Sonderpädagoginnen zugrunde. Dabei hat der Beklagte, anders als vom Kläger behauptet, nicht nur auf Vorfälle abgestellt, die sich kurz nach dessen Einschulung im Jahr 2021 ereignet haben und bereits mehr als zwei Jahre zurückliegen, sondern dessen gesamte Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs bewertet. Die Behauptung des Klägers, sein in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten, das zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs geführt habe, trete aktuell nicht mehr auf und dürfte damit „überwunden“ sein, ist zum einen nicht belegt und lässt zum anderen außer Acht, dass er seit Ende des vergangenen Schuljahrs bereits sonderpädagogisch gefördert und im Bildungsgang Lernen unterrichtet wird. Danach dürften die (eventuell) eingetretenen Verbesserungen in seinem Lern- und Arbeitsverhalten im Wesentlichen auf die sonderpädagogische Förderung zurückzuführen sein und sprächen gerade nicht gegen einen (weiteren) sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).