Beschluss
19 A 732/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0116.19A732.23A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen, „1. Inwiefern sind Rückkehrerinnen in Nigeria derzeit in der Lage, unter Berücksichtigung der Nahrungsmittelnot in Nigeria und der makroökonomischen Entwicklungen, das Existenzminimum zu sichern?“, und „2. Stellt eine etwaige veränderte Erkenntnislage in Nigeria für alleinstehende Frauen einen Umstand dar, welcher bei fehlendem sozialem Netzwerk eine unzumutbare Rückkehrsituation hervorrufen kann?“. Die Klägerin verweist mit ihrem Zulassungsantrag auf die ihr drohenden, durch die makroökonomischen Entwicklungen verstärkten Schwierigkeiten, als alleinstehende Frau nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt bei einer Rückkehr nach Nigeria ein existenzsicherndes Auskommen zu finden. Die aufgeworfenen Fragen führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria sind nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats ‑ soweit überhaupt generalisierungsfähig ‑ umfassend geklärt sind. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, Rn. 63 ff., und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris, Rn. 65 ff. Einer weiteren Klärung der dort getroffenen generalisierenden Tatsachenfeststellungen bedarf es nicht. Der Senat hat hierbei im Übrigen ausdrücklich festgestellt, dass für die Frage etwa der Möglichkeit der Existenzsicherung jeweils die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021, a. a. O., und vom 18. Mai 2021, a. a. O., jeweils Rn. 67. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall bei der Prüfung etwa der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, oder auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten vorliegen, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Der Zulassungsantrag ergibt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die getroffenen Tatsachenfeststellungen. Die von der Klägerin angeführten Erkenntnisse geben nichts hinreichend Konkretes dafür her, dass entgegen den Erkenntnissen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts einer gesunden und arbeitsfähigen Frau ‑ auch ohne Unterstützung von in Nigeria lebenden Familienangehörigen ‑ bei einer Rückkehr nach Nigeria generell eine existenzielle Gefährdung droht. Der überwiegende Teil der von ihr benannten Erkenntnisse beschäftigt sich lediglich allgemein mit der wirtschaftlichen und politischen Situation in Nigeria und enthält im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen keine näheren Erkenntnisse. Dies gilt zunächst für den von ihr in Bezug genommenen Artikel der Augsburger Allgemeinen vom 16. März 2023 „Die Wahlen in Nigeria werden zum Ritt auf der Rasierklinge“ (Anlage 1), der sich lediglich allgemein mit der Energie- und Währungskrise in Nigeria und dem möglichen Einfluss des Ausgangs der dortigen Präsidentschaftswahlen darauf befasst. Auch der Bericht des Kiel Instituts für Weltwirtschaft (ifW Kiel) vom 22. September 2021 „Corona-Pandemie verursacht langfristige Schäden in Afrikas Volkswirtschaften“ (Anlage 2) betrifft allgemein die afrikanischen Staaten. Zur Situation in Nigeria im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen enthält dieser keine näheren Erkenntnisse. Zur wirtschaftlichen Situation in Nigeria wird hingegen sogar positiv hervorgehoben, dass das Land von den mittlerweile wieder deutlich gestiegenen Rohstoffpreisen profitiere. Entsprechendes gilt für den Bericht der Deutschen Welle (DW) vom 17. Januar 2022 „Düstere Aussichten für Afrikas Wirtschaft“ (Anlage 3), der sich ebenfalls auf den gesamten afrikanischen Kontinent bezieht und die Rolle Nigerias betont, das als rohstoffreiches Land perspektivisch Wachstum erwirtschaften und zur Erholung der afrikanischen Wirtschaften beitragen werde. Auch der Artikel der Neuen Züricher Zeitung (NZZ) vom 5. September 2022 „Afrikas Erdölriese fördert immer weniger und verpasst damit eine der letzten Chancen, von der Fossilindustrie zu profitieren“ liefert keine näheren Erkenntnisse hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen. Die Berichte des ZDF heute „Massenandrang bei Hilfsaktion: Mehr als 30 Tote in Nigeria“ vom 28. Mai 2022 (Anlage 6) und von Business Insider Africa „The food crisis in Nigeria is extremly concerning - World Food Programme“ vom 18. Juli 2022 (Anlage 7) befassen sich mit Schwierigkeiten bei der Getreide- und Lebensmittelversorgung, betreffen indessen im Wesentlichen mögliche Folgen für die nördlichen Landesteile Nigerias. Der Themenbericht Nigeria des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Wien) „Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019“ vom 3. Dezember 2021 (Anlage 5) beschäftigt sich zwar mit der Situation alleinstehender Frauen in Nigeria, gibt aber nichts dafür her, dass diesen bei ihrer Rückkehr nach Nigeria keine Existenzsicherung möglich wäre. Vielmehr wird darin ausgeführt, dass Frauen dort, wenn auch unter teils schwierigen Umständen, überall alleine leben könnten (Seite 22) und auch alleinstehende Frauen Arbeit finden oder eigenständige Tätigkeiten durchführen könnten (Seite 23), wobei sich für Rückkehrerinnen nichts grundsätzlich Abweichendes ergibt (Seite 26 ff.). Ein vergleichbares Bild zeichnet ACCORD in seiner „Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Lage von Frauen: Wohnungsmarkt, Arbeitsmarkt, darunter für alleinstehende Frauen; Reintegration“ vom 22. Januar 2021 (Anlage 9), wonach für Frauen trotz Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und einer Verschlechterung der Arbeits- und Beschäftigungssituation keine existenzielle Gefährdung gegeben sei. Unabhängig davon unterlässt die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung jegliche Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnissen insbesondere zu den verfügbaren Unterstützungsprogrammen und Starthilfen in Nigeria. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).