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Beschluss

5 A 1218/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0116.5A1218.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Weder rechtliche Darlegungen noch Maßnahmen der Prozessleitung begründen grundsätzlich einen Ablehnungsgrund. Ebenso wenig stellen sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder für eine Partei ungünstige Rechtsauffassungen bzw. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung für sich genommen einen Ablehnungsgrund dar.

  • 2.

    Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn Umstände vorliegen und von einer Partei dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Betrachters dafür sprechen, dass das Vorgehen des Richters nicht hinreichend korrekt und distanziert gewesen ist, der Richter also den Boden der Neutralität verlassen hat.

  • 3.

    Ein „einseitiges Geheimverfahren“, in dem sich Gericht und eine Partei über Rechtsfragen austauschen, ohne die andere Partei in irgendeiner Form einzubeziehen, ist unzulässig.

  • 4.

    Es ist nicht Zweck der nach § 44 Abs. 3 ZPO abzugebenden dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters, eine nachträgliche Rechtfertigung der zum Gegenstand der Ablehnung gemachten Umstände, Handlungen oder Entscheidungen zu liefern; sie ist somit jedenfalls dann verzichtbar, wenn sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen würde.

Tenor

Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. K. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder rechtliche Darlegungen noch Maßnahmen der Prozessleitung begründen grundsätzlich einen Ablehnungsgrund. Ebenso wenig stellen sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder für eine Partei ungünstige Rechtsauffassungen bzw. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung für sich genommen einen Ablehnungsgrund dar. 2. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn Umstände vorliegen und von einer Partei dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Betrachters dafür sprechen, dass das Vorgehen des Richters nicht hinreichend korrekt und distanziert gewesen ist, der Richter also den Boden der Neutralität verlassen hat. 3. Ein „einseitiges Geheimverfahren“, in dem sich Gericht und eine Partei über Rechtsfragen austauschen, ohne die andere Partei in irgendeiner Form einzubeziehen, ist unzulässig. 4. Es ist nicht Zweck der nach § 44 Abs. 3 ZPO abzugebenden dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters, eine nachträgliche Rechtfertigung der zum Gegenstand der Ablehnung gemachten Umstände, Handlungen oder Entscheidungen zu liefern; sie ist somit jedenfalls dann verzichtbar, wenn sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen würde. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. K. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 hat die Klägerin den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. K. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dem ging voraus, dass die Klägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 beantragt hat, mehrere Gutachten des Landesamts für Verfassungsschutz Sachsen und des Verfassungsschutzes Sachsen-Anhalt bei der Beklagten anzufordern, beizuziehen und der Klägerin zur Akteneinsicht zu übermitteln, ferner ihr diesbezüglich eine Stellungnahmefrist von mindestens drei Monaten einzuräumen, die bisher anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung am 27. und 28. Februar 2024 aufzuheben und auf einen späteren Zeitpunkt nach Ablauf der Stellungnahmefrist zu verlegen. Der Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. K. hat diese Anträge mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 abgelehnt. Erhebliche Gründe für die beantragte Terminsänderung lägen nicht vor. Es bestehe schon kein Anlass für die Beiziehung der begehrten Akten der genannten Landesbehörden. Die Einstufung und Beobachtung der Klägerin sei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgt, nicht aber durch die fraglichen Landesbehörden. An deren rechtliche Bewertung sei das Bundesamt nicht gebunden und nicht verpflichtet, deren Gutachten bei der eigenen Entscheidungsfindung einzubeziehen. Stütze sich das Bundesamt bei seiner Entscheidung, die Klägerin weiter zu beobachten, tatsächlich auch auf neuere Erkenntnisse etwa der Landesbehörden, sei davon auszugehen, dass sie dies von sich aus mitteile. So habe die Beklagte auch im bisherigen Verfahren mehrfach mitgeteilt, dass neue für die Beobachtung der Klägerin relevante Erkenntnisse vorlägen. Zur Begründung ihres am 21. Dezember 2023 eingegangenen Ablehnungsgesuchs macht die Klägerin geltend: Durch die Ablehnung der gestellten Anträge habe der Richter eine einseitige, willkürliche und im Ergebnis rechtsstaatswidrige Verfahrensführung zutage treten lassen, es bestehe daher die auf objektiven Anhaltspunkten basierende begründete Besorgnis, dass er der Klägerin nicht neutral gegenüberstehe. Unter Berücksichtigung der einschlägigen „rechtlichen Vorgaben und der hier relevanten Prozessgeschichte stell[e] sich das gesamte bisherige Verfahren, zumindest aber nunmehr die Ablehnung der Anträge im Beschluss vom 20. Dezember 2023 als hinreichend dar, um die Besorgnis der Befangenheit (v. a. im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau, […]) zu begründen“. So habe der abgelehnte Richter trotz ausdrücklichen Hinweises schon in der Berufungsbegründung von Ende Dezember 2022 die Beklagte nicht befragt, ob die von ihr eingeführten Aussagen von V-Leuten, Vertrauenspersonen, digitalen Agenten oder sonst für sie tätigen Personen stammten. Trotz der angekündigten mehreren hundert Beweisanträge seien nur zwei Verhandlungstage nebst zwei Ausweichterminen anberaumt worden, woraus eine willkürliche vorweggenommene Beweiswürdigung folge. Bereits Ende Dezember 2022 habe der abgelehnte Richter der Beklagten mitgeteilt, dass die ihr gesetzte Stellungnahmefrist verlängert werden könne und sich so zu deren Anwalt gemacht. Anfang Juni 2023 seien erneut Verfahrensrechte der Klägerin willkürlich verkürzt und missachtet worden, als ihr schließlich eine einheitliche Stellungnahmefrist nur bis zum 29. September 2023 auf einen eingegangenen sehr umfangreichen Schriftsatz der Beklagten eingeräumt worden sei. Dabei sei der Klägerin auch willkürlich und voreingenommen mitgeteilt worden, auf den Schriftsatz nicht mehr, sondern allenfalls punktuell reagieren zu müssen. Über die weitere Verfahrensplanung habe der Senat – anders als die Presse – die Klägerin nach Art eines „Geheimverfahrens“ uninformiert gelassen, trotz eines Hinweises auf die nun beginnende „vertiefte Bearbeitung“ aber gleichwohl keinen Anlass für weiteren schriftsätzlichen Vortrag gesehen. Diese aufgetretenen Widersprüche habe der Senat durch seine Klarstellung auch nicht ausgeräumt. Der Senat führe mit der Beklagten offenbar eine Art „Geheimverfahren“ und halte wohl relevanten Schriftverkehr mit der Beklagten vor der Klägerin zurück. So habe der Senat der Klägerin nicht mitgeteilt, dass ihre Berufungsreplik vom 28. September 2023 der Beklagten übersandt worden sei. Auch sei der Klägerin nur ein Telefonat des abgelehnten Richters mit der Beklagten vom 18. Dezember 2023 bekannt geworden, dessen Inhalte ihr nicht vollständig zur Kenntnis gebracht worden seien. Alle diese Aspekte hätten zum jeweiligen Zeitpunkt noch den Charakter einer „Ungewöhnlichkeit“ gehabt, sich nun aber zu einem „Muster“ der Benachteiligung der Klägerin verdeutlicht. Bis zum Zeitpunkt der Ablehnung der Aktenbeiziehungs- und Terminsänderungsanträge durch Beschluss vom 20. Dezember 2023 hätten diese und weitere Umstände zwar noch nicht eine Besorgnis der Befangenheit begründet, mit Ergehen des Beschlusses sei der ausreichende „böse Schein“ indes nicht mehr von der Hand zu weisen. So ignoriere der abgelehnte Richter, dass sich das Bundesamt faktisch auf die Gutachten der im Antrag vom 15. Dezember 2023 genannten Landesbehörden stütze. Indem er zugleich ausführe, dass die von den Landesbehörden gesammelten Informationen auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnten, werde diese Haltung völlig unverständlich; prozessual unvertretbar und rechtsverletzend sei zudem, dies davon abhängig zu machen, inwieweit sich das Bundesamt bei seiner Entscheidung, die Klägerin weiter zu beobachten, tatsächlich (auch) auf diese Erkenntnisse stütze. Der abgelehnte Richter verschließe proaktiv die Augen vor für die Klägerin günstigen neuen tatsächlichen Entwicklungen, indem er verkenne, dass die beizuziehenden Gutachten auch entlastende Aspekte und eine Gesamtschau aller Umstände enthalten dürften. Dies sei auch nicht bloß spekulativ. Mit dem Hinweis des abgelehnten Richters darauf, die Beklagte werde etwaig relevante neue tatsächliche Aspekte von sich aus mitteilen, mache er sich (erneut) willkürlich zu deren Anwalt. Die vorsorgliche Bitte des Richters an die Beklagte zur Vorlage neu entstandener Verwaltungsvorgänge sei völlig unverständlich, offenbar wolle man sich so über die Klägerin und deren Beiziehungsantrag „lustig machen“. Auch handele es sich bei dem Antrag vom 15. Dezember 2023 nicht um eine bloße „Beweisanregung“, sondern, da die Beklagte im „Verfassungsschutzverbund“ über alle Akten und Gutachten verfüge, über einen Antrag nach § 99 VwGO; die Nichtbeiziehung der Gutachten zeige damit die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters. Gründe der Verfahrenskonzentration und -beschleunigung seien dabei irrelevant, zumal etwa eine kürzere Frist zur Stellungnahme in die beizuziehenden Gutachten noch nicht einmal in Erwägung gezogen worden sei. All diese Gesichtspunkte begründeten sowohl jeweils alternativ für sich als auch kumulativ die Besorgnis der Befangenheit wegen einer nicht mehr vertretbaren Verfahrensführung, jedenfalls in Zusammenschau mit der bisherigen Prozessgeschichte. Verfahrens- und Justizgewährleistungsrechte würden evident und beständig missachtet, offenbar sei der abgelehnte Richter bereits vorentschieden und halte die mündliche Verhandlung – wie bereits das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren – für eine Art „Presseshow“. In seiner dienstlichen Äußerung vom 28. Dezember 2023 nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO hat Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. K. zu dem Ablehnungsgesuch Stellung genommen. Hinsichtlich des Vorbringens zu dem Beschluss vom 20. Dezember 2023 hat er Bezug auf dessen Begründung genommen und im Übrigen ausgeführt: Die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung sei auf Antrag der Klägerinnen in den anhängigen drei Berufungsverfahren (5 A 1216/22, 1217/22, 1218/22) wiederholt verlängert worden. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 28. Dezember 2022 sei dann der Beklagten eine Frist bis Ende März 2023 gesetzt und zugleich die Möglichkeit einer Verlängerung in Aussicht gestellt worden, um einen Ausgleich zwischen dem Anspruch auf rechtliches Gehör und prozessualer Waffengleichheit auf der einen Seite und Beschleunigungsgebot auf der anderen Seite zu schaffen. Bei der Übersendung der Berufungserwiderungen sei es aufgrund der zeitweisen Abwesenheit des Berichterstatters zunächst zu unterschiedlichen Sachbehandlungen gekommen, die sodann vereinheitlicht worden sei. Die Länge der dabei für eine eventuelle Erwiderung gesetzten Frist sei an dem Umfang der Sache, gleichzeitig aber auch im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot gewählt worden, zugleich seien die Klägerinnen in allen Berufungsverfahren ausdrücklich auf die darüber hinaus bestehende Möglichkeit weiteren Vortrags hingewiesen worden. Hinsichtlich der Verlautbarungen des Senats zu den Presseanfragen verweise er auf die damaligen Ausführungen des Berichterstatters in den Verfügungen vom 15. und 24. August 2023. Eine Benachrichtigung des Einsenders von Verfahrensschriftsätzen über die Weiterleitung an die übrigen Beteiligten finde in ständiger Übung des Gerichts nur dann statt, wenn hierzu besonderer Anlass bestehe; hier seien die klägerischen Schriftsätze in den Berufungsverfahren jeweils durch den Berichterstatter ordnungsgemäß übersandt worden. Auch im Übrigen sei die Kommunikation mit allen Verfahrensbeteiligten in den Gerichtsakten dokumentiert. Dies gelte auch für den Vermerk über das Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 15. Dezember 2023 (nicht: 18. Dezember 2023). Alle für die Verfahrensführung bedeutsamen Gesprächsinhalte seien wiedergegeben worden; naturgemäß handele es sich nicht um ein Wortlautprotokoll. Soweit schließlich die in der Berufungsbegründung „faktisch“ angekündigten Beweisanträge für die anstehende mündliche Verhandlung betroffen seien, verweise er auf den konkreten Wortlaut der jeweiligen Berufungsbegründungen, wonach sich die Klägerin insofern vorbehalte, „im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jede einzelne natürliche Person, die im Urteil bzw. in den Gutachten benannt wurde, mittels förmlichen unbedingten Beweisantrags als Zeugen zu benennen.“ Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2024 hat die Klägerin zu der dienstlichen Äußerung Stellung genommen. Mit dieser habe der abgelehnte Richter weder die im Ablehnungsgesuch vorgebrachten Aspekte entkräftet noch sich zu allen vorgebrachten tatsächlichen Aspekten geäußert; die Stellungnahme sei unzulänglich und stelle einen eigenständigen Ablehnungsgrund dar. So fehlten etwa Äußerungen zu dem Vorwurf eines willkürlichen Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch die mangelnde Bereitschaft, die Beklagte insbesondere zu V-Leuten zu befragen, sowie zu der geltend gemachten Vorfestlegung des abgelehnten Richters im Sinne eines „kurzen“ bzw. „schnellen“ Prozesses durch die erteilten widersprüchlichen Hinweise, wonach „kein Anlass“ für weitere Ausführungen gesehen werde. Zudem liege ein Widerspruch zwischen dem Ablehnungsgesuch und der dienstlichen Äußerung bezogen auf die Fristsetzungen zur Berufungsreplik aus dem Zeitraum von Juni bis August 2023 vor. Soweit die Äußerung überhaupt wenigstens kurze tatsächliche Erklärungen enthalte, seien diese inhaltlich unzulänglich; dies betreffe etwa die Setzung der Frist zur Berufungserwiderung, die Kommunikation des abgelehnten Richters mit der Presse, den Vorwurf des „Geheimverfahrens“ durch mangelnde Information der Klägerin über Schriftverkehr mit der Beklagten, die Ausführungen zum Telefonvermerk vom Dezember 2023, die zeitlich unzureichende Terminierung trotz angesprochener Beweisanträge oder die Hinweise der Klägerin auf zu erwartende entlastende Aspekte in den zur Beiziehung beantragten Gutachten der Landesbehörden. Ferner erweise sich die Textpassage zum besagten Telefonvermerk, wonach es sich „naturgemäß“ nicht um ein Wortlautprotokoll handele, als unsachlich; insoweit werde hier auch willkürlich die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung verkannt, wonach alle Gesprächsinhalte und nicht nur bedeutsame Inhalte wiederzugeben seien. Die Besorgnis der Befangenheit bestehe umso mehr vor dem Hintergrund von zwischenzeitlich erschienenen Presseberichten zur Bewertung der laufenden Verfahren. Hinzuweisen sei darüber hinaus auf die aus dem Grundsatz rechtlichen Gehörs folgende Verpflichtung des Senats, der Klägerin eine etwaige Stellungnahme der Beklagten zu dem Ablehnungsgesuch und/oder der dienstlichen Äußerung zu übersenden. Schließlich sei hinzuweisen auf die „Ungereimtheit“, wonach in der Kopfzeile des auf der Internetseite des Gerichts abrufbaren Geschäftsverteilungsplans die seit Juni 2021 aus dem Amt ausgeschiedene Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts genannt werde. Die Beklagte hat zu dem Ablehnungsgesuch und der dienstlichen Äußerung mit Schriftsatz vom 10. Januar 2024, der der Klägerin am gleichen Tag zur Kenntnisnahme und Gelegenheit zur eventuellen Stellungnahme bis zum 15. Januar 2024 übersandt worden ist, Stellung genommen. Die Verfahrensgestaltung des Senats sei nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin die ihr gesetzten Fristen als ungleich kürzer im Verhältnis zu den der Beklagten gesetzten Fristen rüge, lasse sie unerwähnt, dass ihr selbst für ihre Berufungsbegründungen mehrfach eine Fristverlängerung eingeräumt worden sei. Auch bei der konkreten Betrachtung der den Beteiligten jeweils zur Verfügung stehenden bzw. gestellten Zeit zur Stellungnahme könne von einer sachwidrigen oder willkürlichen Verfahrensgestaltung keine Rede sein: Der Klägerseite habe in allen Berufungsverfahren für die Berufungsbegründungen ein Zeitraum von rund acht Monaten zur Verfügung gestanden, der Beklagten für die Erwiderung hingegen fünf bzw. sieben Monate, sodann der Klägerseite für die Replik hierauf vier bzw. zwei Monate. Mit der Verfügung des Berichterstatters vom 9. August 2023 sei zudem keinerlei ausschließende Wirkung etwaig später eingehender Schriftsätze der Klägerin verbunden gewesen, Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit bestehe damit nicht. Auch der Vorwurf eines „Geheimverfahrens“ sei unverständlich und eine bloße Unterstellung. Das von der Beklagten initiierte Telefonat mit dem abgelehnten Richter vom 15. Dezember 2023 habe allein organisatorische Fragen der anstehenden Berufungsverhandlung und nicht inhaltliche Fragen betroffen. Auch aus dem Beschluss vom 20. Dezember 2023 lasse sich keine Besorgnis der Befangenheit ableiten. Die begehrte Aktenbeiziehung der Klägerin sei eine Beweisanregung, aber keine förmliche Beweiserhebung. Die in diesem Beschluss für das Absehen von der Beiziehung gegebene Begründung sei zutreffend. Auch aus dem Amtsermittlungsgrundsatz folge nichts Anderes. Da Tatsachen, die das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht in das Verfahren einführe, nicht zu Lasten der Klägerin herangezogen werden könnten, belaste es diese nicht, wenn der Senat von einer Beiziehung der Akten der Landesbehörden zu der dortigen Einstufung von Landesverbänden der Klägerin als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ absehe. Schließlich lasse auch die Ansetzung der Verhandlungstermine keinen Rückschluss auf eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu. Es sei abwegig, dass das Gericht im Vorgriff auf bloß angekündigte, aber noch gar nicht gestellte Beweisanträge verpflichtet sei, bereits eine Vielzahl von Verhandlungsterminen anzusetzen. Die Klägerin hat schließlich mit Schriftsatz vom 12. Januar 2024 nochmals Stellung genommen. Sie hält ihre bisherigen Rügen aufrecht und verweist ferner u. a. auf ihrerseits nicht überprüfbare Informationen bezüglich des abgelehnten Richters, die gegebenenfalls seine Mitteilungs- und Selbstablehnungspflicht begründeten. II. Das Gesuch, Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. K. abzulehnen, ist unbegründet. Die von der Klägerin angeführten Umstände rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters. Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Das ist der Fall, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt. Die rein subjektive Besorgnis, die nicht auf konkreten Tatsachen beruht oder für die vernünftigerweise bei Würdigung der Tatsachen kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus. Vgl. nur BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1883/22 –, juris, Rn. 18, und vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 182/09 –, BVerfGK 15, 111, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2023 – 10 C 4.22 –, juris, Rn. 5, vom 28. Februar 2022 – 9 A 12.21 –, NVwZ 2022, 884, juris, Rn. 20, vom 18. Juli 2019 – 2 C 35.18 –, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 87, juris, Rn. 5, und vom 23. Oktober 2007 – 9 A 50.07 u. a. –, NVwZ-RR 2008, 140, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2020 – 4 E 695/20 –, juris, Rn. 2. Für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit ist insoweit eine tatsächliche Voreingenommenheit nicht erforderlich, sondern es genügt der „böse Schein“, d. h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 2012 – 2 BvR 615/11 –, BVerfGK 20, 27, juris Rn. 13; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 54 VwGO Rn. 28 [Stand Mai 2018]; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 45, jeweils m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen können grundsätzlich weder rechtliche Darlegungen des Richters noch Maßnahmen der Prozessleitung einen Ablehnungsgrund begründen. Ebenso wenig stellen sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder für eine Partei ungünstige Rechtsauffassungen bzw. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung für sich genommen einen Ablehnungsgrund dar. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Februar 2023, a. a. O., Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 5. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Umstände vorliegen und von einer Partei dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Betrachters dafür sprechen, dass das Vorgehen des Richters nicht hinreichend korrekt und distanziert gewesen ist, der Richter also den Boden der Neutralität verlassen hat. Vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 42 Rn. 24; auch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 8 B 58.12 –, NVwZ-RR 2013, 341, juris, Rn. 20; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 54 Rn. 14. Gemessen an diesen Maßstäben liegen Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters begründen, nicht vor. Die Klägerin kann die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit weder mit Erfolg auf die bisherige Prozessgeschichte (dazu 1.) noch auf den Beschluss vom 20. Dezember 2023 (dazu 2.) noch auf die dienstliche Äußerung vom 28. Dezember 2023 oder eine Gesamtschau sämtlicher Umstände stützen (dazu 3.). 1. Eine Voreingenommenheit oder mangelnde Neutralität des abgelehnten Richters lässt sich zunächst nicht aus den bisherigen verfahrensleitenden Verfügungen ableiten. Bei der Beurteilung von Verfahrenshandlungen ist im Hinblick auf die Besorgnis der Befangenheit von dem Grundsatz auszugehen, dass ein von der Prozessordnung gedecktes Verhalten des Richters, das der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits bis hin zu seinem Abschluss in der Instanz dient, ein Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht begründen kann und zwar auch dann nicht, wenn die seinem Handeln zu Grunde liegende Rechtsansicht falsch ist. Vgl. Hoppe, a. a. O., § 54 Rn. 16a; Meissner/Schenk, a. a. O., § 54 VwGO Rn. 43 [Stand Mai 2018]; ferner BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 9 A 16.16 –, NVwZ 2018, 181, juris, Rn. 2. So liegt der Fall hier. Die bisherige Behandlung der anhängigen Berufungsverfahren war schon nicht „ungewöhnlich“, sondern im Gegenteil sachgemäß und lässt objektiv keinen Schluss auf unsachliche Erwägungen oder Motive des Richters zu. Im Einzelnen: Eine im Wege einer Aufklärungsverfügung bereits im vorbereitenden Verfahren an die Beklagte zu richtende Nachfrage zu den Umständen eines etwaigen Einsatzes von V-Leuten, Vertrauenspersonen oder sonst der Beklagten zurechenbaren Dritten bei der Überprüfung der Klägerin ist nach § 86 Abs. 1, § 87 Abs. 1 VwGO nicht geboten. Dass die Klägerin eine solche Anfrage vor der mündlichen Verhandlung für zwingend hält, führt nicht zu einer entsprechenden prozessualen Verpflichtung des abgelehnten Richters. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung mit zunächst zwei Sitzungstagen (nebst zwei weiteren möglichen Ausweichterminen) stellt keine willkürliche vorweggenommene Beweiswürdigung oder sonstige Vorfestlegung des abgelehnten Richters dar. Eine Verpflichtung, bereits auf der Grundlage nur angekündigter umfangreicher Beweisanträge gleichsam vorsorglich zu zahlreichen Fortsetzungsterminen zu laden, besteht nicht. Die tatsächlich angesetzten Termine sind den Beteiligten rechtzeitig vor der Ladung im Hinblick auf etwaige Hinderungsgründe mitgeteilt worden; auch die Klägerin hat sodann darüber informiert, dass von ihrer Seite keine Hinderungsgründe bestünden. Anhaltspunkte für eine unsachliche Vorfestlegung durch Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. K. sind auch mit Blick auf die Verfahrensführung nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere, soweit den Beteiligten jeweils unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme durch vorbereitende Schriftsätze gegeben worden ist. Die prozessuale Handhabung ist nach dem Maßstab von § 86 Abs. 4, § 87 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 VwGO sachlich nicht zu beanstanden. Sowohl der Klägerin als auch der Beklagten sind angemessene Fristen zur Begründung der Berufungen und zur entsprechenden Erwiderung bzw. weiteren Erwiderung hierauf gesetzt worden. Angesichts des Umfangs und der Bedeutung der Verfahren ist insoweit von Anfang an transparent mit der Möglichkeit von Fristverlängerungen umgegangen worden. Daraus zu folgern, der abgelehnte Richter hätte sich damit gleichsam zum „Anwalt der Beklagten“ gemacht, ist ungeachtet des Umstands, dass die einzelnen Übersendungsverfügungen zum Teil überhaupt nicht von ihm selbst stammen, nicht überzeugend. Die Setzung von zunächst teilweise unterschiedlichen Fristen in den drei Berufungsverfahren im Sommer 2023 ist mit der zeitweisen Abwesenheit des Berichterstatters und der Sachbehandlung durch die Vertretung hinreichend erklärt. Insbesondere ist der Klägerin auch nicht weiterer Vortrag abgeschnitten worden. Dies folgt ohne Weiteres aus der Berichterstatterverfügung vom 9. August 2023 und dem dortigen Hinweis auf weiterhin möglichen späteren Vortrag. Auf eine willkürliche Verfahrensführung oder Voreingenommenheit des abgelehnten Richters lässt das genauso wenig schließen wie die bereits mit Berichterstatterverfügungen vom 15. und 24. August 2023 den Beteiligten gegebenen Erklärungen zu Auskünften der Pressestelle des Gerichts. Darüber hinaus liegen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass – so die Klägerin – der abgelehnte Richter ein zu ihren Lasten gehendes „Geheimverfahren“ mit der Beklagten führe. Widersprüche in den Verlautbarungen liegen nicht vor. Vor der Klägerin wird auch kein Schriftverkehr oder sonstige Kommunikation mit der Beklagten zurückgehalten. Ein Erfordernis, der Klägerin gesondert mitzuteilen, dass der Beklagten ein von ihr an das Gericht übermittelter eigener Schriftsatz übersandt worden ist, besteht nicht. Nach § 86 Abs. 4 Satz 3, § 87 Abs. 2 VwGO, deren Regelungsgehalt den zivilprozessualen Vorschriften der § 270 Satz 1 und § 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO entspricht, sind den Beteiligten eingehende Schriftsätze zu übermitteln und sie – als Gebot rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit – von jeder Anordnung im vorbereitenden Verfahren zu benachrichtigen. Hierdurch werden alle Beteiligten in die Lage gesetzt, im Prozess zu Wort zu kommen und sich insbesondere zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Mit dieser Intention sollen die genannten Regelungen sicherstellen, dass eingehende Schriftsätze der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gebracht werden. Der Umstand dieser Übermittlung ergibt sich sodann aus der entsprechenden Dokumentation in der – von den Beteiligten einsehbaren – Gerichtsakte. Schließlich gibt auch das in dem den Beteiligten übersandten Vermerk des abgelehnten Richters vom 15. Dezember 2023 ausführlich dokumentierte Telefonat mit der Beklagten keinen Anlass, an seiner sachgemäßen Verfahrensführung und Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Das nicht vom Richter, sondern der Beklagten initiierte Gespräch betraf allein die Klärung organisatorischer Fragen der anstehenden mündlichen Verhandlung, etwa zur Zahl der teilnehmenden Personen auf Seiten der Beklagten, zur Zugänglichkeit des Gerichtsgebäudes, zur Bereitstellung von Besprechungsräumen und abschließbaren Regalen und zur Nutzung elektronischer Geräte. Aus der einleitenden Formulierung im Vermerk, wonach „im Wesentlichen […] folgende Themen angesprochen“ worden seien, lässt sich nicht der Schluss ziehen, es seien – gleichsam im Umkehrschluss – weitere und vor allem inhaltliche Fragen thematisiert worden. Die auch im nicht juristischen Alltagsgebrauch übliche Formulierung weist allein darauf hin, dass es sich nicht um ein detailliertes Wortlautprotokoll handelte, was für die besprochenen organisatorischen Fragen auch nicht zu erwarten gewesen wäre. Dass diese Vorgehensweise im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Grundsätzen, wie etwa der prozessualen Waffengleichheit, steht, ist nicht erkennbar. So sind zwar Hinweise, insbesondere sofern sie mündlich oder fernmündlich erteilt werden, vollständig zu dokumentieren, so dass sich nachvollziehbar aus den Akten ergibt, wer wann wem gegenüber welchen Hinweis gegeben hat. Vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 –, NJW 2018, 3631, juris, Rn. 24. Bei dem organisatorischen Austausch des abgelehnten Richters mit der Beklagten handelt es sich indes schon nicht um einen rechtlichen Hinweis im Sinn dieser Maßstäbe. Zudem ist die Klägerin durch die Übersendung des ausführlichen Vermerks auch in organisatorischer Hinsicht in den gleichen Kenntnisstand versetzt worden wie die Beklagte. Mit Blick darauf findet sich für die Führung eines „einseitigen Geheimverfahrens“, in dem sich Gericht und Beklagte über Rechtsfragen austauschen, ohne die Klägerin in irgendeiner Form einzubeziehen, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2018, a. a. O., Rn. 24, im Ablauf des Verfahrens kein tatsächlicher Anhalt. 2. Der Beschluss des abgelehnten Richters vom 20. Dezember 2023 lässt ebenfalls keine Annahme einer Besorgnis der Befangenheit zu. Mit ihrer insoweit angeführten Auffassung, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. K. habe mit der Ablehnung der Terminsänderung und der Aktenbeiziehung einen prozessual unvertretbaren, willkürlichen und zu Lasten der Klägerin voreingenommenen Standpunkt eingenommen, wendet sich die Klägerin zunächst im Kern gegen die prozessuale und materiell-rechtliche Richtigkeit dieser unanfechtbaren Zwischenentscheidung. Selbst sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder für eine Partei ungünstige Rechtsauffassungen bzw. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung – unterstellt solche wären hier überhaupt anzunehmen – sind aber für sich genommen schon nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund zu begründen. Der Beschluss vom 20. Dezember 2023 hat hingegen eine Stütze im Verfahrensrecht, die Ablehnung von Terminsänderung und Aktenbeiziehung führt nicht auf eine sachwidrige und für sie unzumutbare Benachteiligung der Klägerin. Dass es an „erheblichen Gründen“ im Sinn der § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO für eine Verschiebung der für Ende Februar angesetzten Verhandlungstermine fehlt, hat der Beschluss unter Darlegung der gegen eine Beiziehung der Gutachten des Landesamts für Verfassungsschutz Sachsen und des Verfassungsschutzes Sachsen-Anhalt im vorbereitenden Verfahren sprechenden Gründe hinreichend begründet, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. S. 2 f. des Beschlusses, Bl. 1475 f. der Gerichtsakte). Dem Aktenbeiziehungsbegehren der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachkommen zu wollen, führt vor diesem Hintergrund – auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs – nicht zu einer möglichen Besorgnis, der Senatsvorsitzende stünde ihr nicht fair und neutral gegenüber, sondern sei bereits gegen diese voreingenommen und innerlich vorentschieden. 3. Die Klägerin vermag schließlich auch nicht aus der dienstlichen Äußerung vom 28. Dezember 2023 sowie einer Gesamtschau sämtlicher Umstände eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters herzuleiten. Die dienstliche Äußerung lässt eine Voreingenommenheit nicht erkennen. Ein abgelehnter Richter hat in seiner dienstlichen Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, soweit das für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch notwendig und zweckmäßig ist; die Äußerungen sind mit der gebotenen Zurückhaltung zu formulieren. Dienstliche Äußerungen dienen der Tatsachenfeststellung; von einer Würdigung des Ablehnungsgesuchs hat der abgelehnte Richter daher grundsätzlich Abstand zu nehmen. Hingegen ist nicht Zweck der Äußerung, eine nachträgliche Rechtfertigung der zum Gegenstand der Ablehnung gemachten Umstände, Handlungen oder Entscheidungen zu liefern; sie ist somit jedenfalls dann verzichtbar, wenn sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen würde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. November 2017 – 6 B 47.17 –, juris, Rn. 18, und vom 23. Oktober 2007 – 9 A 50.07 –, NVwZ-RR 2008, 140, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2008 – 20 B 2062/07.AK –, juris, Rn. 86. Dies zugrunde gelegt, war der abgelehnte Richter schon nicht verpflichtet, sich zu sämtlichen mit dem Ablehnungsgesuch vorgebrachten Einzelrügen eingehend zu verhalten. Die Äußerung nimmt zu den für das Ablehnungsgesuch wesentlichen Tatsachen bezogen auf die Prozessgeschichte bis zum 28. Dezember 2023 hinreichend Stellung. Zu einer inhaltlich-rechtlichen Würdigung der mit dem Gesuch vorgebrachten Bewertungen war der abgelehnte Richter hingegen weder gehalten noch wäre eine solche nach den obigen Maßstäben zweckmäßig. Dass die Stellungnahme sonst widersprüchlich oder unzulänglich ist, ist nicht ersichtlich. Durch ihren Wortlaut sowie die Bezugnahme auf die Berichterstatterverfügungen vom August 2023 und die Begründung des Beschlusses vom 20. Dezember 2023 sind die maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte, welche die Klägerin zum Anlass ihrer Ablehnung gemacht hat, aus Sicht des abgelehnten Richters sachlich berücksichtigt. Dies betrifft etwa den Vorwurf eines „Geheimverfahrens“, die Verlautbarungen der Pressestelle, den Verweis auf die angekündigten Beweisanträge oder die begehrte Beiziehung der Gutachten der Landesbehörden. Auch die Wortwahl selbst lässt eine Unsachlichkeit nicht erkennen. Die Verwendung der Formulierung, wonach es sich bei dem Telefonvermerk vom 15. Dezember 2023 „naturgemäß“ nicht um ein Wortlautprotokoll handele, ist sowohl in der Sache zutreffend als auch in der Wortwahl neutral. Unabhängig davon ist selbst dann, wenn man der Formulierung entgegen der ersichtlich umgangssprachlichen Verwendung im Sinn von „selbstverständlich“ eine eher belehrende Sinnbedeutung beimessen würde, ihr kein Anhalt für eine Besorgnis der Befangenheit zu entnehmen. Insoweit sind der Gesamtzusammenhang maßgeblich, in dem die Äußerung abgegeben worden ist, und das Verhältnis zum Duktus des Ablehnungsgesuchs selbst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2008, a. a. O., Rn. 88 m. w. N. Soweit die Klägerin schließlich durch zwischenzeitlich erschienene Presseberichte über das Ablehnungsgesuch ihre Besorgnis der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters bestätigt sieht, ist ein Zusammenhang zu den von ihr geltend gemachten Befangenheitsgründen nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin, es sei eine „Ungereimtheit“, dass die Ausfertigung des richterlichen Geschäftsverteilungsplans des Oberverwaltungsgerichts weiterhin unter dem Kopf „Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen“ erging. Nur zur Erklärung sei darauf hingewiesen, dass diese Verwaltungspraxis auf der entsprechend anzuwendenden Ziffer 4 der Allgemeinen Verfügung des Ministeriums der Justiz zur Organisation der Verwaltungsabteilungen vom 13. Juni 2012 (1210 - I. 7, JMBl. NRW S. 138) in der Fassung vom 29. März 2018 (JMBl. NRW S. 93) beruht. Da diese Allgemeine Verfügung keine ausdrücklichen Regelungen für den Fall des Nichtvorhandenseins einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten trifft, gilt im Umkehrschluss bis zur deren oder dessen Ernennung der bisherige Briefkopf weiter. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 146 Abs. 2 VwGO).