Beschluss
1 B 1442/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0118.1B1442.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.922,02 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.922,02 Euro festgesetzt. G r ü n d e A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, den der Antragsteller nach dem gerichtlichen Hinweis auf die grundsätzliche Möglichkeit eines solchen (allerdings nicht erfolgversprechenden) Antrags in der Verfügung vom 10. Januar 2024 (Hinweis Nr. 6) mit Schreiben vom 12. Januar 2024 (Seite 6 des nicht paginierten Schreibens) gestellt hat, ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – die Beschwerde – aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. B. Die Beschwerde hat offensichtlich keinen Erfolg. I. Sie ist in Anwendung des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO schon als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller sie nicht fristgerecht begründet hat. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Dabei ist die Begründung, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen, § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO, wobei insoweit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO besteht. Diesen Anforderungen ist hier offensichtlich nicht genügt. Dem Oberverwaltungsgericht ist, nachdem der Antragsteller seine Beschwerde durch seinen Verfahrensbevollmächtigten fristgerecht am 27. Dezember 2023 – dem Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist – erhoben hatte, bis zum Ablauf der einmonatigen, durch die Zustellung des angefochtenen Eilbeschlusses am 13. Dezember 2023 in Gang gesetzten Begründungsfrist am Montag, den 15. Januar 2024, und im Übrigen bis heute keine Begründung durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO zugelassenen Bevollmächtigten vorgelegt worden. Über das Fristerfordernis, den Einlegungsort einer separaten Begründung und das Vertretungserfordernis ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Beschluss beigegeben ist, zutreffend belehrt worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat der Antragsteller nach eigenem Vortrag seinem Verfahrensbevollmächtigten gegenüber am 28. Dezember 2023 (oder am Folgetag) das Mandat gekündigt und damit die fristgerechte Vorlage einer anwaltlichen Begründung durch diesen verhindert, ohne eine solche Vorlage anderweitig sicherzustellen oder stattdessen zumindest einen rechtzeitigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren zu stellen (vgl. insoweit die jeweils unter dem Aktenzeichen 1 B 1462/23 ergangenen Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2024 und vom heutigen Tag). II. Unabhängig von dem Vorstehenden könnte die Beschwerde auch dann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, wenn der Senat die – nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsrahmen eines Beschwerdeverfahrens bestimmenden – Beschwerdegründe, die der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 VwGO selbst vorgetragen hat, berücksichtigen dürfte. Diese Beschwerdegründe könnten es ersichtlich nicht rechtfertigen, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem sinngemäßen Antrag des Antragstellers zu entsprechen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 2. November 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2023 wiederherzustellen. 1. Das Verwaltungsgericht hat die auf § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 BBG gestützte Entlassungsverfügung als in formeller und materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig angesehen und insoweit zur Begründung im Kern ausgeführt: Der Personalrat habe nicht formal nach § 84 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG mitwirken müssen, weil der Antragsteller trotz der ihm zugestellten Information nicht gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG dessen Beteiligung beantragt habe. Für die Entlassung liege auch der insoweit erforderliche sachliche Grund vor. Die Bewertung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe gravierende charakterliche Mängel gezeigt, die berechtigte Zweifel an seiner persönlichen Eignung für die von ihm angestrebte Laufbahn als Zollobersekretär begründeten, sei unter Beachtung des dem Dienstherrn insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Diese Zweifel ergäben sich bereits aus drei der von der Antragsgegnerin herangezogenen Vorwürfe (vorwerfbar fehlerhafte Angaben über den Impfstatus; Hochladen eines Videos bei „TikTok“, in dem der Antragsteller frauenfeindliche Texte mitsingt; von mehrfachen Konflikten und Diskussionen geprägtes Verhalten des Antragstellers im Lehrgang und in der Praxisausbildung), hinsichtlich derer Beurteilungsfehler nicht ersichtlich seien und die die Verfügung nach der beanstandungsfreien Annahme der Antragsgegnerin jeweils schon für sich trügen. Namentlich seien diese drei Vorwürfe (wie das Verwaltungsgericht sodann näher begründet, BA S. 6 unten bis S. 9, Ende des ersten Absatzes) entweder in ihrem Sachverhalt unbestritten oder genügend ermittelt. Es könne daher offenbleiben, ob die weiteren dem Antragsteller gemachten Vorwürfe bzw. Komplexe fehlerfrei ermittelt worden seien und die Entlassungsverfügung ihrerseits jeweils für sich genommen tragen könnten. Insbesondere müsse daher nicht aufgeklärt werden, ob die in Rede stehenden Posts und Einträge auf „Tellonym“ von dem Antragsteller herrührten. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der drei Komplexe das ihr zustehende Ermessen erkannt und auch unter Beachtung der Ermessensbeschränkung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG beanstandungsfrei ausgeübt. Sie habe fehlerfrei angenommen, dass ihre – nach gerichtlicher Überprüfung: zu Recht – gehegten berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers, die auch seiner späteren Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstünden, ein Abweichen von dieser Soll-Vorschrift rechtfertigten. Stelle sich die Entlassungsverfügung nach alledem als offensichtlich rechtmäßig dar, so bestünden auch sonst keine Gründe, die es geboten erscheinen ließen, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug hinter dem privaten Suspensivinteresse zurücktreten zu lassen. 2. Weder das Vorbringen des Antragtellers in dem persönlich verfassten achtseitigen Schreiben vom 12. Januar 2024 zum hiesigen Aktenzeichen noch der Inhalt des seinem Schreiben vom 29. Dezember 2023 beigefügten (vor Ergehen des Eilbeschlusses verfassten) Schreibens vom 19. November 2023 stellt die Richtigkeit dieser Entscheidung auch nur im Ansatz in Frage. a) Das Vorbringen in dem Schreiben vom 12. Januar 2024 beschränkt sich, soweit es sich überhaupt zu Beschwerdegründen äußert, nämlich auf die substanzlose Rechtsbehauptung, das Verwaltungsgericht habe den Eilantrag zu Unrecht abgelehnt, „da die von der Behörde angewandten Ermessensausführungen überzogen“ worden seien „und gemäß Paragraph 80 VwGO kein Grund“ vorgelegen habe, „den sofortvollzug durchzusetzen“; es habe „keine Gefahr für einen Beteiligten geschweige meiner Person, oder der Öffentlichkeit“ vorgelegen. b) Soweit der Antragsteller in dem unpaginierten Schriftsatz vom 19. November 2023 vorträgt, dass der Personalrat (bei der Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf, die oder der die Entlassung nicht selbst beantragt hat) nach § 84 Absatz 1 (Nr. 5) BPersVG mitzubestimmen habe, beachtet er offensichtlich nicht die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. Danach wird der der Personalrat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 nur auf Antrag der oder des Beschäftigten beteiligt. Der Antragsteller hat aber schon selbst nicht behauptet, dass er einen solchen Antrag gestellt hat. c) Soweit das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 19. November 2023 materiell-rechtliche Erwägungen betrifft, erschöpft es sich teilweise schon in bloßen, von vornherein nicht zielführenden Rechtsbehauptungen (etwa: „unwahre Entlassungsgründe“, Blatt 2; „wahrheitswidrigen vorgelegten Dienstvergehen“ und „Vorwürfe nicht wahrheitsgemäß“, jeweils Blatt 5). Von vornherein erfolglos muss es ferner insoweit bleiben, als es sich nicht auf die nach dem Vorstehenden entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts bezieht. Das betrifft das Vorbringen des Antragstellers zu sonstigem ihm in der Verfügung vorgehaltenen Verhalten, nämlich zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten gegenüber zwei Anwärterinnen (Blatt 3, dritter Absatz, Blatt 5, fünfter Absatz, und Blatt 8, dritter und vierter Absatz), zu der ihm vorgehaltenen prahlerischen und bedrohenden Betonung seiner Beamteneigenschaft bei Drohungen im Internet (Blatt 10, dritter Absatz) sowie dazu, dass Posts und Einträge auf „TikTok“ und „Tellonym“ nicht von ihm, sondern von seiner Lebensgefährtin stammten (Blatt 5, fünfter Absatz, und Blatt 9, zweiter und dritter Absatz). d) Sein hinsichtlich der insgesamt erhobenen Vorwürfe verbleibender Vortrag kann die vorstehende Bewertung schon deshalb nicht ändern, weil er sich nur auf einen der drei Vorwürfe (Video auf „TikTok“) bezieht, die beiden anderen Komplexe, die die Verfügung bereits für sich genommen tragen, aber unberührt lässt. Unabhängig davon greift dieser Vortrag auch nicht durch. Der Herleitung berechtigter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung daraus, dass er ein Video auf „TikTok“ hochgeladen hat, in welchem er ein Lied von F. und Y. Z. an der Textstelle „Ich nenne Fotzen nicht Fotzen, weil ich bosshaft bin. Nein, ich nenne die Fotzen Fotzen, weil sie Fotzen sind, yeah“ mitsingt, hält der Antragsteller entgegen, dass dieses Verhalten „weit vor dem Vorbereitungsdienst“ („2019“) stattgefunden habe (Blatt 8, dritter Absatz, und Blatt 9, vierter Absatz, bis Blatt 10, zweiter Absatz) und der Intention entsprungen sei, sich über den populärsten Rapper Deutschlands lustig zu machen; zudem habe ihm, was erlaubt sei, der „Textrythmus gefallen“, der keine Verbindung zum „Songinhalt“ darstelle. Diese Einwände überzeugen offensichtlich nicht. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Bewertung der Antragsgegnerin, der dargebotene Text sei frauenfeindlich und sexistisch und nicht mit den Anforderungen an Beamte nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG zu vereinbaren, nicht zu beanstanden. Eine solche Bewertung liegt angesichts der in dem fraglichen Text erfolgten abwertenden Reduktion von Frauen auf deren – vulgär bezeichnetes – primäres Geschlechtsorgan auf der Hand. Ebenfalls zutreffend ist die – gerade gegenwärtige charakterliche Mängel aufzeigende – Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe sich widersprüchlich (und damit nicht glaubhaft) zu seinen Motiven für das Mitsingen und Hochladen eingelassen und zudem zu keiner Zeit eine aufrichtige Reflexion des ihm vorgeworfenen Verhaltens oder ein Überdenken seines damaligen Handelns erkennen lassen. e) Auch das verbleibende Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 19. November 2023 ist offensichtlich nicht geeignet, Beschwerdegründe zu benennen, die zumindest Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen könnten. Das gilt zunächst für die Rüge, „die in dem Bescheid unwahren, bewiesenen Entlassungsgründe“ stellten „keine fiskalische Grundlage dar, zu Lasten des Betroffenen des Verwaltungsaktes zu entscheiden“ (Blatt 3 unten). Bereits der Ausgangspunkt dieser Rüge ist fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat sich nämlich nach den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der drei jeweils schon für sich genommen die Entlassung tragenden Vorwürfe gerade nicht auf unwahre und unbewiesene Entlassungsgründe gestützt. Vor diesem Hintergrund ist die Ermessenserwägung in der Entlassungsverfügung, das Interesse des Antragstellers am Fortbezug der Anwärterbezüge (und an einem Abschluss der Laufbahnausbildung für den mittleren Dienst) sei angesichts der gezeigten charakterlichen Mängel, die ein verantwortungsbewusstes und korrektes Verhalten des Antragstellers im Dienst auch künftig nicht erwarten ließen, gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit nachrangig, ersichtlich nicht zu beanstanden. Auch die Annahme des Antragstellers, die Frage seiner charakterlichen Eignung sei anhand eines von ihm vorgelegten Fachärztlichen Psychiatrischen Gutachtens zu beurteilen, das seine psychische und charakterliche Tauglichkeit für den Beamtendienst festgestellt habe, ist keinesfalls geeignet, zumindest Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Sie ist vielmehr abwegig. Die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Anwärters für eine Beamtenlaufbahn ist nämlich von der Frage seiner psychischen Gesundheit grundsätzlich unabhängig und fällt in den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer (entsprechenden) Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 (Dienstverhältnis auf Widerruf), Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Rechtsschutzsuchenden nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Einleitung der jeweiligen Instanz (hier: Beschwerdeerhebung am 27. November 2023) bekanntgemachten, für ihn geltenden Besoldungsrechts (hier: des für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts) unter Zugrundelegung einer gegebenen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Einleitung der Instanz zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist, da ein Dienstverhältnis auf Widerruf in Rede steht, zunächst gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG um die Hälfte zu reduzieren und sodann, da nur eine vorläufige Regelung begehrt wird, die die Hauptsache nicht vorwegnimmt, noch einmal zu halbieren. Zu Letzterem vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 1 B 1640/19 –, juris, Rn. 22 f., m. w. N. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des von dem Antragsteller innegehabten Amtes der Besoldungsgruppe A 7 BBesO bei Zugrundelegung des aktuell maßgeblichen Anwärtergrundbetrags für den mittleren Dienst nach Anlage VIII zu § 61 BBesG für das maßgebliche Jahr 2023 auf 15.688,08 Euro (monatlich 1.307,34 Euro). Ein Viertel dieses Betrages (3.922,02 Euro) entspricht dem festgesetzten Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.