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Beschluss

8 B 1160/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0118.8B1160.23.00
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Leitsätze

1. Ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden kann, ist ausnahmsweise dann eine Frage der Zulässigkeit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (hier bejaht für eine Bedingung in einer behördlichen Zusicherung) (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 -).

2. Der Streitwert in einem gegen die Anforderung einer Sicherheitsleistung gerichteten Verfahren ist in Anlehnung an das von der bürgenden Bank geforderte Entgelt (Avalprovision) zu bemessen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden kann, ist ausnahmsweise dann eine Frage der Zulässigkeit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (hier bejaht für eine Bedingung in einer behördlichen Zusicherung) (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 -). 2. Der Streitwert in einem gegen die Anforderung einer Sicherheitsleistung gerichteten Verfahren ist in Anlehnung an das von der bürgenden Bank geforderte Entgelt (Avalprovision) zu bemessen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist aufgrund einer Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Juli 2022, für die die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, verpflichtet, neun näher bezeichnete Anlagenbestandteile (bauliche Einrichtungen) eines stillgelegten Kalksteinbruchs zurückzubauen, zu demontieren und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der dagegen gerichtete Eilrechtsschutz blieb ohne Erfolg; das Hauptsacheverfahren ist noch anhängig. Um der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Genehmigungen zu einer weiteren rechtmäßigen Nutzung der Anlagenbestandteile Nr. 6 bis 8 zu geben, sicherte der Antragsgegner der Antragstellerin zu diesem Zweck und unabhängig von den anhängigen Klageverfahren mit Schreiben vom 20. Juni 2023 zu, von Vollstreckungsmaßnahmen aus der Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2022 für die Anlagenbestandteile Nr. 6 bis 8 bis zum 30. Juni 2024 abzusehen, „wenn folgende Bedingung eingehalten wird: Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Zusicherung wird eine Sicherheitsleistung für einen möglichen Rückbau der von dieser Zusicherung umfassten Anlagenbestandteile in Höhe von 190.000 € in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft gestellt und bei mir hinterlegt.“ Es folgten nähere Vorgaben zum anzugebenden Sicherungsgrund dieser Bürgschaft. Zur Begründung führte der Antragsgegner u. a. an, die bisherige Sicherheitsleistung decke die prognostizierten und zwischenzeitlich gestiegenen Kosten für Rückbau und Entsorgung nicht vollständig. Die Antragstellerin hinterlegte eine solche Bürgschaft nicht, sondern erhob Anfechtungsklage gegen die in der Zusicherung angeführte Bedingung, hilfsweise Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Neubescheidung. Ihren Antrag auf Feststellung, dass dieser Klage aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO „allein gegen die vorgenannte Nebenbestimmung“ zukomme, lehnte das Verwaltungsgericht ab. II. Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass der am 21. Juli 2023 erhobenen Klage (Az.: 3 K 5184/23) gegen die Nebenbestimmung der Festsetzung einer Sicherheitsleistung in der vom Antragsgegner am 20. Juni 2023 erteilten Zusicherung aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein gegen die vorgenannte Nebenbestimmung zukommt, hilfsweise, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses einstweilig (§ 123 Abs. 1 VwGO) festzustellen, dass der am 21. Juli 2023 erhobenen Klage (Az.: 3 K 5184/23) gegen die Nebenbestimmung der Festsetzung einer Sicherheitsleistung in der vom Antragsgegner am 20. Juni 2023 erteilten Zusicherung aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen die vorgenannte Nebenbestimmung zukommt, hat keinen Erfolg. Ein Antrag auf Feststellung, dass einer Klage aufschiebende Wirkung zukommt, ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, nicht gemäß § 123 VwGO zu prüfen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2020 - 3 VR 1.19 -, juris Rn. 12, und vom 30. August 2012 - 7 VR 6.12 -, juris Rn. 5. Daran ändert wegen § 123 Abs. 5 VwGO auch der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag nichts, mit dem sie der Sache nach den Hauptantrag (Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage) wiederholt und zusätzlich auf § 123 Abs. 1 VwGO Bezug nimmt. Ob das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage stellt, kann offen bleiben. Der angegriffene Beschluss ist im Ergebnis jedenfalls aus anderen Gründen richtig, was der Senat insoweit von Amts wegen prüft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris Rn. 2. Da die ausdrücklich erhobene isolierte Anfechtungsklage gegen die in dem als Zusicherung bezeichneten Schreiben des Antragsgegners vom 20. Juni 2023 genannte Bedingung für das Absehen von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen offensichtlich unzulässig ist, kommt ihr keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu. Vgl. zu dieser Rechtsfolge BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris Rn. 27. Ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden, ein begünstigender Verwaltungsakt also ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, ist ausnahmsweise dann eine Frage der Zulässigkeit und nicht der Begründetheit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 ‑ 4 C 5.11 ‑, juris Rn. 5. Unabhängig davon, ob das Schreiben des Antragsgegners vom 20. Juni 2023 als Verwaltungsakt mit Nebenbestimmung anzusehen ist oder die Voraussetzungen zur isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen entsprechend anzuwenden sind, scheidet eine isolierte Aufhebbarkeit der hier vorliegenden „Bedingung“ offenkundig von vornherein aus. Die der Antragstellerin vom Antragsgegner in Aussicht gestellte Vergünstigung ist das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen betreffend die Anlagenbestandteile Nr. 6 bis 8 aufgrund der Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2022. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht es hier mithin nicht um eine trotz aufschiebender Wirkung einer Anfechtungsklage drohende faktische Vollziehung einer belastenden Maßnahme, nämlich der - wie bereits in dem vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren geklärt worden ist - vollziehbaren Stilllegungsverfügung vom 7. Juli 2022, sondern um die Voraussetzungen, unter denen der Antragstellerin mit Blick auf die von ihr angestrebte Folgenutzung von Teilen des Betriebsgrundstücks ein Vollstreckungsaufschub gewährt werden könnte. Im Zeitraum vom Erlass der Zusicherung bis zum Ablauf eines Monats nach deren Zustellung wollte der Antragsgegner in jedem Fall, also ohne weitere Voraussetzungen, nicht vollstrecken, weil die Möglichkeit bestand, dass die Antragstellerin die geforderte Bankbürgschaft noch beibringt. Für den Zeitraum danach und bis längstens zum 30. Juni 2024 machte der Antragsgegner das verbindlich gemeinte Angebot, in Bezug auf die Anlagenbestandteile Nr. 6 bis 8 unter der Voraussetzung (Bedingung), dass die Antragstellerin eine näher bezeichnete selbstschuldnerische Bankbürgschaft bei ihm hinterlegt, nicht zu vollstrecken. Damit wollte der Antragsgegner ersichtlich erreichen, dass die Antragstellerin nur dann nicht mehr mit der Vollstreckung der Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2022 rechnen muss, wenn die Bankbürgschaft hinterlegt ist und damit die prognostizierten Kosten für die Umsetzung der Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2022 ausreichend gedeckt sind. Hintergrund dafür ist, wie in der Begründung der Zusicherung angeführt, dass der Antragsgegner die bereits begonnene Durchsetzung der bestehenden Verpflichtungen aufgrund der mit der Antragstellerin geführten Gespräche unterbrochen hat, um dieser die Gelegenheit zu verschaffen, Genehmigungen für rechtmäßige Folgenutzungen einzuholen. Da die prognostizierten Rückbaukosten nach den Angaben des Antragsgegners seit der Festsetzung der Sicherheitsleistung im Jahre 2015 erheblich gestiegen sind, wollte er mit der Forderung nach einer weiteren Sicherheitsleistung die Gefahren verringern, dass sich die Verpflichtungen aus der Verfügung vom 7. Juli 2022 mit zunehmenden Zeitablauf immer schlechter durchsetzen lassen und die Allgemeinheit die Rückbaukosten tragen muss. Dementsprechend bezeichnet die Antragstellerin die Bedingung der Sache nach zutreffend als „eine Art Gegenleistung für die gewährte Zusicherung“. Mit Blick auf diesen untrennbaren Zusammenhang scheidet eine isolierte Aufhebbarkeit der Bedingung hier offenkundig von vornherein aus. Anderenfalls könnte die Antragstellerin ein Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen ohne weitere Voraussetzungen oder „Gegenleistungen“ erlangen, was der Antragsgegner ersichtlich unter keinen Umständen gewähren wollte und worauf sie auch keinen Anspruch hat. Ebenso für aufschiebende Bedingungen: OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 25. Mai 2016 ‑ OVG 3 S 23.16 ‑, juris Rn. 10 (Abschlagszahlung gegen Sicherheitsleistung), und vom 7. Mai 2001 - 2 SN 6/01 ‑, NVwZ 2001, 1059 (1060); Thür. OVG, Beschluss vom 17. März 2003 - 4 EO 269/02 -, juris Rn. 39 (Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung). Eine Umdeutung des Begehrens in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kommt nicht in Betracht. Der anwaltlich formulierte Beschwerdeantrag beschränkt sich ausdrücklich auf die schon erstinstanzlich beantragte Feststellung, dass die Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmung in der Zusicherung vom 20. Juni 2023 gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung habe, und entspricht damit dem mit dem Klageantrag zu 1. der beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Klage 3 K 5184/23 verfolgten isolierten Anfechtungsbegehren. Das mit dem im Klageverfahren angekündigten Hilfsantrag, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der vorgenannten Nebenbestimmung zu verpflichten, der Klägerin die Zusicherung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erteilen, verfolgte Verpflichtungsbegehren greift die Antragstellerin im Eilbeschwerdeverfahren auch nach einem Hinweis des Senats zum Verständnis des Beschwerdeantrags nicht auf. Der im Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Hilfsantrag ist mit seiner fast gleichlautenden Formulierung wie der Hauptantrag ebenfalls auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gerichtet. Allein der Zusatz „einstweilig (§ 123 Abs. 1 VwGO)“ lässt aus dem Feststellungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Antrag nach § 123 VwGO mit einem anderen Begehren werden. Die Antragstellerin trägt auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe vor, die als Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub gewertet werden können. Insbesondere fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, dass kurzfristig mit einem rechtlich tragfähigen Konzept einer Folgenutzung zu rechnen sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und ‑änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an Nr. 19.1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist für nicht besonders erwähnte immissionsschutzrechtliche Anordnungen der Betrag der Aufwendungen maßgeblich. Das Interesse der Antragstellerin, das in Anlehnung an das von der bürgenden Bank geforderte Entgelt (Avalprovision) zu bemessen ist, schätzt der Senat mangels konkreterer Angaben für das vorliegende Verfahren auf 10.000 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).