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Beschluss

4 B 43/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0122.4B43.24.00
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Tenor

Das Gesuch des Antragstellers, Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. T., Richterin am Oberverwaltungsgericht Z. und Richter am Oberverwaltungsgericht K. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Das Gesuch des Antragstellers, Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. T., Richterin am Oberverwaltungsgericht Z. und Richter am Oberverwaltungsgericht K. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen. Gründe: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen. Die abgelehnten Richter sind nicht gehindert, an dieser Entscheidung mitzuwirken. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist bzw. sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr sich die Begründung des Gesuchs schon bei dessen formaler Prüfung als von vornherein ungeeignet erweist, eine Besorgnis der Befangenheit darzutun. Da die Befangenheitsregelungen nicht vor fehlerhafter Verfahrensführung oder Sachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des Richters schützen sollen, ist die Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzutun. Zusätzlich müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.11.2017 – 1 BvR 672/17 –, juris, Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 16.8.2023 – 5 PKH 3.23 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Hieran fehlt es. Die gänzliche Ungeeignetheit und Missbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich schon aus der pauschalen Ablehnung aller Richter des Senats, die an dem Beschluss vom 19.12.2023 – 4 B 1371/23 und 4 E 877/23 – mitgewirkt haben, ohne geeignete Befangenheitsgründe vorzutragen. Der Antragsteller hat die genannten Richter für das weitere Verfahren „aufgrund ihrer dummen Randbemerkungen im vorausgehenden Beschluss“ abgelehnt. Die vermutlich in diesem Zusammenhang geäußerte Vermutung des Antragstellers, der Hinweis auf § 66 GKG dürfte willkürlich sein, entbehrt jeglicher Substanz, weil die Beschwerde bereits wegen der Versäumung der Beschwerdefrist ohne Erfolg bleiben musste. Ungeachtet dessen, dass nach dem nunmehr vom Antragsteller vertretenen Rechtsstandpunkt § 66 GKG nicht anwendbar sein soll, hatte nicht der Senat im angegriffenen Beschluss, sondern der Antragsteller selbst in seinem Schriftsatz vom 7.12.2023 im Verfahren 11 L 1123/23 (VG Arnsberg) auf § 66 GKG hingewiesen. Hierauf hat der Senat lediglich ergänzend sachlich zutreffend und mit entsprechendem Nachweis angemerkt, dass der Antragsteller seit Jahren die Gerichte mit aussichtslosen Eingaben, auch im Zusammenhang mit Gerichtskostenforderungen überzieht und hier gleichfalls nicht nachvollziehbar sei, warum er ausgehend von seinem seinerzeit sinngemäß vertretenen Rechtsstandpunkt, wonach eine Erinnerung ihm zum Erfolg verhelfen müsse, keine Erinnerung gegen die Gerichtskostenforderung bei dem für den Kostenansatz zuständigen Gericht in dem dort anhängigem Verfahren erhoben habe. Zur Rechtswegfrage, auf die das Verwaltungsgericht nicht eingegangen war, hatte sich der Senat wegen der Verfristung des Rechtsmittels schon nicht mehr verhalten. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 146 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.