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Beschluss

5 E 277/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0122.5E277.22.00
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Vollstreckungsschuldner.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Vollstreckungsschuldner. Gründe: Die zulässige, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) gerichtete Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2022 zum Auffinden von Beweismitteln gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG (Durchsuchung) und zur Beschlagnahme von Vereinsvermögen ist rechtmäßig ergangen. Auf die zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, denen die Vollstreckungsschuldner nicht entgegengetreten sind, wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vollstreckungsgläubiger den Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung entgegen § 55d Satz 1 VwGO nicht als elektronisches Dokument eingereicht hat. Nach dieser Vorschrift sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Der Antrag nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ist bereits nicht von der Pflicht nach § 55d Satz 1 VwGO umfasst. Dies dürfte sich indes nicht schon allgemein daraus ergeben, dass nach der Gesetzesbegründung Vorgaben im materiellen Recht unberührt bleiben sollen, vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BT-Drs. 17/12634, S. 27 (zu § 130d ZPO-E); vgl. speziell für öffentliche Urkunden und Ausfertigungen Schmitz, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 55d Rn. 3 [Stand Okt. 2023], und deshalb eine Verschlusssache – als welche der Antrag von dem Vollstreckungsgläubiger bis zum Vollzug der Durchsuchung eingestuft worden war – unter Beachtung der Geheimhaltungsvorschriften weiterhin in Papier vorgelegt werden könnte. § 55 Verschlusssachenanweisung des Bundes (VSA Bund) bzw. § 47 Verschlusssachenanweisung NRW (VSA NRW), welche die Übertragung von Verschlusssachen auch in elektronischer Form regeln, dürften schon deshalb keine Vorgaben im materiellen Recht darstellen, weil sie als allgemeine Verwaltungsvorschriften im Rang unterhalb eines Gesetzes stehen und auch keine Gesetze im formellen Sinne sind. Auch § 35 Abs. 1 SÜG Bund bzw. § 37 Abs. 1 SÜG NRW, auf denen die Verschlusssachenanweisungen beruhen, stellen keine gesetzlichen Regelungen in diesem Sinne dar; sie sehen lediglich eine allgemeine Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften vor. Im Übrigen sieht § 47 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 5 VSA NRW für Dateien des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eine unkryptierte Übertragung als zulässig an, wenn zwischen absendender und empfangender Stelle für die erforderliche Übertragungsart keine Kryptiermöglichkeit besteht. Dies war mangels entsprechender Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des Elektronischen Gerichts- und Behördenpostfachs der Fall. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Behörde eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Anträge sind nach dem eindeutigen Wortlaut aber nur dann erfasst, wenn für sie die Schriftform vorgesehen ist. Vgl. Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 130a Rn. 2; vgl. zu § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2022 – XII ZB 200/22 –, NJW 2023, 849, juris, Rn. 7 ff. unter Berufung auf die entsprechende Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/28399, S. 39. Hätte der Gesetzgeber eine einheitliche Erfassung aller (schriftlichen) Anträge erreichen wollen, hätte er dies durch eine entsprechende Formulierung („schriftliche“ Anträge anstatt „schriftlich einzureichende“ Anträge) ohne Weiteres im Wortlaut der Vorschrift verankern können. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber entgegen der Formulierung gleichwohl alle schriftlich gestellten Anträge erfasst wissen wollte. Vielmehr hat er die beschränkte Reichweite der Formulierung „schriftlich einzureichende Anträge“ und die sich hieraus ergebende Problematik erkannt. Das lässt sich an der Gesetzesbegründung zu § 14b FamFG ablesen: Da im Anwendungsbereich des FamFG ein allgemeines Schriftformerfordernis nicht vorgesehen sei, werde in § 14b Abs. 1 FamFG die Pflicht zur elektronischen Übermittlung – im Wortlaut insoweit gleichlautend wie die Vorschrift des § 55d VwGO – auf „schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen“ beschränkt. Für andere Anträge und Erklärungen werde zusätzlich in § 14b Abs. 2 FamFG (lediglich) eine Soll-Vorschrift eingeführt („sollen als elektronisches Dokument übermittelt werden“). Vgl. BT-Drs. 19/28399, S. 40; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2022 – XII ZB 200/22 –, NJW 2023, 849, juris, Rn. 7 ff. für den Fall, dass ein Schriftformerfordernis neben anderen Möglichkeiten vorgesehen ist. Hieraus lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber bewusst in dem viele Prozessordnungen ändernden (Artikel-)Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I 2021, 4607) zwischen schriftlich einzureichenden und sonstigen (ggf. schriftlich eingereichten) Anträgen differenziert hat. Dem steht die unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzentwurfs zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BT-Drs. 17/12634, S. 27 (zu § 130d ZPO-E) und S. 37 (zu § 55a VwGO-E), ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 9 B 23.22 –, NVwZ 2023, 1422, juris, Rn. 2 (zur Nichtzulassungsbeschwerde), und des 8. Senats des beschließenden Gerichts, Beschluss vom 14. Juli 2023 – 8 A 813/23 –, NVwZ 2023, 1602, juris, Rn. 5 (zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung), nicht entgegen, weil sie sich jeweils auf vorbereitende Schriftsätze in entsprechender Anwendung des § 253 Abs. 4 ZPO bzw. schriftlich einzureichende Anträge bezieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1990 – 9 B 122.90 –, NJW 1991, 1193, juris, Rn. 1 für das Schriftformerfordernis bei der Nichtzulassungsbeschwerde; für die Begründung des Zulassungsantrags vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 151. Soweit die zitierte Entwurfsbegründung dabei an einer Stelle, vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 27 (zu § 130d ZPO-E), „Schriftsätze, Anträge und Erklärungen“ in Bezug nimmt, stellt dies den eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht in Frage. Zudem hat diese Formulierung auch weder in die Begründung zu § 130a ZPO-E noch zu den Änderungen in der Verwaltungsgerichtsordnung Eingang gefunden. Anträge nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG sind indes nicht an eine bestimmte Form gebunden („stellt sie [die Verbotsbehörde] ihre Anträge“). Sogar die richterliche Anordnung kann in Eilfällen (fern-)mündlich erlassen werden. Vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 VereinsG Rn. 21; Reichert/Schimke/Dauernheim, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 2018, Kapitel 3, Abschnitt D, Rn. 173, 189; für das Strafprozessrecht vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2007 – 2 BvR 2267/06 –, juris, Rn. 4; ausdrücklich auch für die Zulässigkeit eines telefonischen Antrags vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 – 1 StR 531/04 –, NJW 2005, 1060, juris Rn. 14; Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 105 Rn. 15 m. w. N.; a. A. (indes ohne nähere Begründung) für die Pflicht zur elektronischen Einreichung eines Antrags auf Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nach dem AufenthG Nds. OVG, Beschluss vom 23. November 2022 – 13 ME 276/22 –, NVwZ 2023, 181, juris, Rn. 7. Zudem führt der Antrag nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG nicht wie eine Klage oder andere (Rechtsmittel-)Anträge zur Einleitung eines kontradiktorischen Verfahrens. Er dient vielmehr dazu, dem hier als „Kontrollorgan“ der Ermittlungsbehörde, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1976 – 2 BvR 294/76 –, BVerfGE 42, 212, juris, Rn. 31 zur strafprozessualen Durchsuchung; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. September 1993 – 1 S 1907/93 –, juris, Rn. 3, tätigen Gericht das Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung aufzuzeigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da im Beschwerdeverfahren nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) lediglich eine Festgebühr von 66,00 Euro anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).