Beschluss
19 E 798/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0124.19E798.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Bescheid vom 29. August 2022, mit dem der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro festgesetzt hat, sei rechtmäßig. Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 10. August 2022 habe der Beklagte für den Fall, dass die Klägerin der Aufforderung, umgehend für die regelmäßige Teilnahme ihres Sohnes am Präsenzunterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der I.-Z.-Gesamtschule zu sorgen und dies durch eine entsprechende Schulbescheinigung spätestens bis zum 26. August 2022 nachzuweisen, nicht nachkomme, ein Zwangsgeld von 2.500 Euro angedroht. Die Klägerin sei dem auch bis zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht nachgekommen und habe mit ihrem Klagevorbringen keine ernsthaft rechtlich relevanten Gründe vorgetragen, die einer zwangsweisen Durchsetzung der Schulbesuchspflicht entgegenstünden. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, gegen die die Klägerin mit ihrer nicht begründeten Beschwerde auch keine Einwände erhoben hat. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 mitgeteilt hat, ihr Sohn gehe mittlerweile seit Montag, 11. Dezember 2023, wieder zur Schule, und zwar in die Klasse 9 der Sekundarschule X., W.-straße, und sei dort ins laufende Schuljahr aufgenommen worden, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des hier streitbefangenen Bescheids vom 29. August 2022. Denn die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung weiterer Zwangsgelder wird durch die Befolgung der Grundverfügung nach dem Erlass der Vollstreckungsbescheide nicht infrage gestellt. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2017 ‑ 7 A 1762/16 ‑, juris, Rn. 4. Ungeachtet dessen hat der Beklagte dem Umstand, dass der Sohn der Klägerin nunmehr regelmäßig die Schule W.-straße besucht, dadurch Rechnung getragen, dass er ausweislich seiner Mitteilung an das Verwaltungsgericht vom 18. Januar 2024 das Zwangsgeldverfahren eingestellt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).