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Beschluss

7 A 1786/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0129.7A1786.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es hinsichtlich des Hauptantrags (Löschung der Stellplatzbaulast) ausgeführt: Die Baulasteintragung sei hinreichend bestimmt. Die Lage der baulastbewehrten Fläche sei auf dem Lageplan in hinreichendem Umfang erkennbar. Im Wege der Auslegung lasse sich auch die Zu- und Abfahrtsfläche eindeutig ermitteln. Gegen diese Auslegung spreche auch nicht, dass die unmittelbare Zufahrt zum Stellplatz durch einen Stromverteilerkasten behindert werde. Es bestehe die Möglichkeit, den Stromkasten umsetzen zu lassen. Die fehlende tatsächliche Nutzbarkeit bedeute rechtlich gesehen keinen schweren Fehler der Baulast, der diese nichtig machen könne; im Übrigen müsse für das Vorhaben der Kläger der Stromverteilerkasten ebenfalls entfernt oder umgesetzt werden. Der Hilfsantrag (Löschung der Baulast Zug um Zug gegen Eintragung einer „Ersatzbaulast“) sei ebenso unbegründet. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es weckt nicht die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger rügen, nach Maßgabe der Grundsätze der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8.8.2013 - 7 A 3001/11, juris) sei die Stellplatzbaulast nichtig, weil es an der erforderlichen Zufahrtsbaulast fehle, das für die Zufahrt zum Stellplatz erforderliche Flurstück 992 sei in der Baulasterklärung nicht einmal erwähnt. Damit wird die tragende erstinstanzliche Feststellung, dass sich hier im Wege der Auslegung eindeutig ermitteln lasse, dass die weniger als 1 m breite Fläche zwischen dem Stellplatz und der öffentlichen Straße die zugehörige Zu- und Abfahrtsfläche darstelle, nicht erschüttert. Diese Bewertung des vorliegenden Einzelfalls teilt der Senat. Danach greift auch der Einwand nicht durch, die Baulast enthalte keine zeichnerische Darstellung oder sonstige Beschreibung für die Zuwegung zum Stellplatz über das Flurstück 992. Ebenso wenig ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - eine andere Beurteilung aus der derzeitigen Positionierung des vorhandenen Stromverteilerkastens. Die Kläger machen des Weiteren ohne Erfolg geltend, die Beklagte müsse auf die Baulast nach § 85 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018 verzichten, weil ein öffentliches Interesse an der Baulast mit Blick auf den vorhandenen Stromkasten mangels genereller Benutzbarkeit des Stellplatzes nicht gegeben sei. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Zusammenhang auf die aktuell fehlende tatsächliche Nutzbarkeit der Stellplatzbaulast nicht ankommt. Schließlich machen die Kläger mit Blick auf den Hilfsantrag ohne Erfolg geltend, der Verzicht der Beklagten auf die Baulast würde nicht zu baurechtswidrigen Zuständen führen, weil zeitgleich eine „Austauschbaulast“ angeboten werde, die nur wenige Meter entfernt liege, damit würde der neu geschaffene Zustand dem öffentlichen Interesse weitaus mehr dienen als der bisherige Zustand. Damit wird die Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle an der für die beantragte Verurteilung „Zug um Zug“ im Sinne von § 274 BGB erforderlichen typischen Austauschsituation, nicht durchgreifend erschüttert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, denn er hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich mithin selbst nicht einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.