Protokoll
19 A 1677/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0130.19A1677.23.00
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Tenor
nicht vorhanden
Entscheidungsgründe
nicht vorhanden Der Vorsitzende teilt mit, dass der anwesende Rechtsreferendar X. derzeit seine Wahlstation im 19. Senat absolviert. Die erschienenen Vertreter der Beteiligten erklären übereinstimmend: Wir sind mit der Anwesenheit des Rechtsreferendars in diesem Erörterungstermin einverstanden. Vorgelesen und genehmigt. Die erschienenen Vertreter der Beteiligten erklären übereinstimmend: Wir sind damit einverstanden, dass der Vorsitzende den heutigen Erörterungstermin anstelle der Berichterstatterin durchführt. Vorgelesen und genehmigt. Frage des Vorsitzenden an Stadtoberverwaltungsrat U.: Wie reagieren Sie melderechtlich im Allgemeinen, wenn eine in K. geborene, aufgewachsene und gemeldete Person ausbildungs- oder berufsbedingt ihren Lebensmittelpunkt auf unabsehbare Zeit ins Ausland verlegt hat, aber weiterhin regelmäßig für eine bestimmte Anzahl von Tagen im Jahr in ihr Elternhaus in K. zurückkehrt (Weihnachten, Ostern, Sommerferien usw.) und erklärt, ihr Elternhaus als inländische Wohnung beibehalten zu wollen? Antwort: Wenn dieser Einwohner seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat, ermitteln wir zunächst vor Ort. Stellen wir dabei fest, dass er nur noch zu Besuchsaufenthalten zurückkehrt, melden wir ihn von Amts wegen ab. Frage: Wie reagieren Sie melderechtlich, wenn eine solche Person ihren Lebensmittelpunkt stattdessen im Inland in ein anderes Bundesland verlegt hat und erklärt, ihr Elternhaus als Nebenwohnung beibehalten zu wollen? Antwort: Hier treten wir in keine Ermittlung vor Ort ein, weil der Einwohner erklären kann, seine Wohnung in K. als Nebenwohnung beizubehalten. In einem solchen Fall haben wir auch regelmäßig keinen Anlass für weitere Ermittlungen. Einen solchen Anlass nehmen wir nur dann an, wenn wir Anhaltspunkte dafür haben, dass die abgegebene Erklärung nicht der Wahrheit entspricht. Frage: Hatten sie denn dann im Dezember 2020 keine Veranlassung, den Kläger danach zu befragen, ob seine Behauptung zutrifft, seine Wohnung in den USA aufgegeben zu haben? Antwort: Sie haben Recht. Es hätte sich aufgedrängt, den Kläger danach zu befragen, ob er neben seiner Wohnung in den USA auch seine dortige berufliche Tätigkeit aufgegeben hat. Das haben wir aber nicht gemacht, weil es sich bei dem Melderecht ja um ein Massengeschäft handelt. Wir wollten noch eine örtliche Überprüfung in K. vornehmen, die dann aber unterblieben ist. Diese Überprüfung haben wir zur Vorbereitung auf den heutigen Termin nachgeholt. Den Bericht überreiche ich als Anlage zum heutigen Terminprotokoll. Stadtoberverwaltungsrat U. überreicht dem Gericht und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers je ein Exemplar des Ermittlungsberichts des Ordnungsamts vom 24. Januar 2024. Er erläutert dazu: Bei der darin erwähnten Anlage handelt es sich um ein Foto, auf dem eine Nachbarin ihr Handy mit einer Telefonnummer und dem Namen des Klägers zeigt. Frage: Werden Sie die Angaben des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. Januar 2024 zu seiner Wohnsituation im Haus J.-Straße 33 seit 1972 Ihrer melderechtlichen Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht zugrunde legen? Antwort: Ja. Wir sehen diese Antworten als unproblematisch an und gehen davon aus, dass der Kläger sich gelegentlich besuchsweise in seinem Elternhaus aufgehalten hat. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass vorliegend die angenommene Abmeldepflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG im Streit steht, welche die Beklagte mit ihrer Abmeldung von Amts wegen am 28. April 2020 durchsetzen wollte, nicht hingegen eine Anmeldepflicht aus § 17 Abs. 1 BMG, auf welche das Verwaltungsgericht abgestellt hat. Ein Auszug im Sinn des § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG liegt vor, wenn der Einwohner die von ihm bezogene Wohnung endgültig in der Absicht verlässt, sie dauerhaft oder zumindest für längere, unbestimmte Zeit als Ort zur Verrichtung der Angelegenheiten des täglichen Lebens aufzugeben, d. h. künftig ausschließlich an einem anderen Ort zu wohnen, zu essen und zu schlafen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 1985 ‑ 1 S 2663/84 ‑, NJW 1985, 2965 (2966); Beschluss vom 12. Juli 2018 ‑ 1 S 689/18 ‑, NJW 2018, 2912, juris, Rn. 6; VG Bremen, Beschluss vom 21. April 2020 ‑ 2 V 164/20 ‑, juris, Rn. 20; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Februar 2018 ‑ A 7 K 15812/17 ‑, juris, Rn. 15). Indiz für ein endgültiges Verlassen in diesem Sinn ist es, wenn der Einwohner die zur Benutzung der Wohnung erforderlichen wesentlichen Einrichtungsgegenstände (Bett, Herd, Kühlschrank usw.) sowie seine persönlichen Gegenstände (Wäsche, Schuhe) aus der Wohnung entfernt oder wenn er sich für eine ununterbrochene Abwesenheit von voraussichtlich länger als einem Jahr aus ihr entfernt (VG Bremen, Urteil vom 17. Juni 2022 ‑ 2 K 862/21 ‑, juris, Rn. 18; Beschluss vom 21. April 2020, a. a. O., Rn. 21; VG Regensburg, Urteil vom 28. Oktober 2009 ‑ RN 9 K 08.02014 ‑, juris, Rn. 35; Engelbrecht/Schwabenbauer/Polenz, 1. Aufl. 2022, BMG § 17, Rn. 40; Nr. 17.2.2 Satz 2 BMGVwV). Kein Auszug im Sinn des § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG liegt hingegen vor, wenn der Einwohner die Benutzung der von ihm bezogenen Wohnung lediglich vorübergehend in der Absicht unterbricht, diese Benutzung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen und er auch die tatsächliche Möglichkeit dazu hat (VG Regensburg, a. a. O., Rn. 36; Nr. 17.2.2 Satz 3 BMGVwV.). Für keines der genannten Indizien für ein endgültiges Verlassen liegen hier Anhaltspunkte vor. Schon aus den Angaben des Klägers im Frühjahr 2020 zu seinen regelmäßigen Aufenthalten in K. im Abstand von höchstens einem Jahr kann man schließen, dass er jeweils in seinem Elternhaus übernachtet hat, also zumindest ein kleiner Teil der für ihn zur Benutzung der Wohnung erforderlichen wesentlichen Einrichtungsgegenstände dort verblieben ist (Bett). Die Beklagte hatte damals auch keine Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben geäußert, dass er sein Elternhaus in K. seit 1993 ein- bis zweimal jährlich für wenige Tage weiterhin als Wohnung nutzte. Sie hat die Abmeldung von Amts wegen vielmehr auf die Erwägung gestützt, der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt in die USA verlegt. Diese Erwägung ist im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang unerheblich. Nach dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen sind Haupt- und Nebenwohnung abzugrenzen, wenn der Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat (§ 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BMG). Ist eine Wohnung danach Nebenwohnung, folgt allein daraus für sie noch keine Abmeldepflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG. Genügte hierfür das Wegverlegen des Lebensmittelpunkts, dürfte es keine Nebenwohnung geben. Folgerichtig sieht auch die Beklagte in Inlandsfällen dieser Art in ihrer Verwaltungspraxis keinen Anlass für eine Abmeldung von Amts wegen, obwohl am Maßstab des Begriffs des Auszugs in § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG kein prinzipieller Unterschied zu entsprechenden Auslandsfällen erkennbar ist. Der Vertreter der Beklagten erklärt: Abweichend von der Selbsterklärung des Klägers vom 14. Dezember 2020 lege ich zugrunde, dass er sein Elternhaus auch vor dem 9. Dezember 2020 im Abstand von höchstens einem Jahr für wenige Tage zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Ich hebe die Abmeldung von Amts wegen vom 28. April 2020 auf und werde die dadurch entstandene „Meldelücke“ in Anlehnung an Nr. 17.1.6.1 BMGVwV nachträglich schließen. Ich erkläre den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt und übernehme dessen Kosten in beiden Instanzen. Vorgelesen und genehmigt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt: Ich schließe mich der Erledigungserklärung an. Vorgelesen und genehmigt. Die erschienenen Vertreter der Beteiligten erklären übereinstimmend: Wir stimmen zu, dass der Senat eine anonymisierte Fassung des Protokolls dieses nichtöffentlichen Erörterungstermins in der juristischen Datenbank juris veröffentlicht, um seine Protokollhinweise der interessierten Fachöffentlichkeit zugänglich zu machen. Vorgelesen und genehmigt. Die Beteiligten erklären ihr Einverständnis, dass der Vorsitzende anstelle der Berichterstatterin den Einstellungsbeschluss erlässt. Es ergeht der Beschluss: Das Verfahren in beiden Instanzen wird nach § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. August 2023 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte (§ 161 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Protokoll ist durch Aufzeichnung auf Datenträger nach § 105 VwGO i. V. m. § 130b Satz 1, § 160a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO erstellt.